Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Maximus:
--- Zitat von: PolareuD am 29.07.2025 08:48 ---Ich denke auch, dass es nach 5 Jahren Untätigkeit seitens des Bundes hauptsächlich darum geht die Nachzahlungsansprüche, die durch das Rundschreiben zumindest im Raum stehen, auf ein absolutes Minimum reduziert werden sollen. Es geht hier aus meiner Sicht um strategische Schadensminimierung. Die paar, die im Anschluss aufgrund des Ablehnungsbescheides für ihren Widerspruch, Feststellungsklage einlegen, machen den „Kohl nicht mehr fett“.
--- End quote ---
Ich teile deine Einschätzung. Das war auch immer meine Vermutung. Für den Bund wird es jetzt aber langsam zeitkritisch. Wenn in den nächsten Monaten aus Karlsruhe eine Entscheidung kommt und das Gericht sich eindeutig gegen die Anrechnung eines Partnereinkommens ausspricht, kann der Bund dies m.E. nicht einfach ignorieren. Mich würde es nicht wundern, wenn der Bund - noch kurz vor der Veröffentlichung des Urteils - das Tarifergebnis (+ amtsangemessene Besoldung) auf die Beamten überträgt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...
Finanzer:
--- Zitat von: waynetology am 29.07.2025 07:46 ---Das kam soeben per Mail von der Truppenkameradschaft:
"Die Bundesregierung plant, künftig auf den Allgemeinen Ergänzungszuschlag (AEZ) zu verzichten. Stattdessen sollen die Tabellenendgelte insgesamt angehoben werden, um eine verfassungskonforme Besoldung sicherzustellen. Dies stellt einen grundlegenden Kurswechsel dar – ob und wie diese Umstellung gelingt, bleibt allerdings offen, insbesondere wegen möglicher hoher Nachzahlungen in bestimmten Dienstgradgruppen.
Man wird sich wohl dennoch darauf einstellen müssen, dass auch dieser bürokratiearme Gesetzesentwurf die Anrechnung des Familien- bzw. Partnereinkommens (wie in 14 von 16 Bundesländern praktiziert) enthalten wird."
--- End quote ---
Wie schon bereits von einigen geschrieben, die Anrechnung des Partnereinkommens wird die Freude vermiesen.
Hier geht es nur darum möglichste viele Ansprüche verfalle zu lasssen, da die wenigsten Beamten Klagen werden.
Andere Frage, 14 von 16 Bundesländern?? Bisher haben doch nur Bayern und NRW diesen Murks, oder hab ich was verpasst?
Batto:
--- Zitat von: Maximus am 29.07.2025 09:24 ---
--- Zitat von: PolareuD am 29.07.2025 08:48 ---Ich denke auch, dass es nach 5 Jahren Untätigkeit seitens des Bundes hauptsächlich darum geht die Nachzahlungsansprüche, die durch das Rundschreiben zumindest im Raum stehen, auf ein absolutes Minimum reduziert werden sollen. Es geht hier aus meiner Sicht um strategische Schadensminimierung. Die paar, die im Anschluss aufgrund des Ablehnungsbescheides für ihren Widerspruch, Feststellungsklage einlegen, machen den „Kohl nicht mehr fett“.
--- End quote ---
Ich teile deine Einschätzung. Das war auch immer meine Vermutung. Für den Bund wird es jetzt aber langsam zeitkritisch. Wenn in den nächsten Monaten aus Karlsruhe eine Entscheidung kommt und das Gericht sich eindeutig gegen die Anrechnung eines Partnereinkommens ausspricht, kann der Bund dies m.E. nicht einfach ignorieren. Mich würde es nicht wundern, wenn der Bund - noch kurz vor der Veröffentlichung des Urteils - das Tarifergebnis (+ amtsangemessene Besoldung) auf die Beamten überträgt. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...
--- End quote ---
Dann lasst uns das doch als willkommene Abschlagszahlung betrachten. Danach werden dann die rechnungsbegründenden Unterlagen eingereicht um die Schlussrechnung zu stellen. ::)
(Einfach mal mit Humor nehmen)
Warzenharry:
Ich kann mir nicht vorstellen, wie es rechtlich zulässig sein soll, rückwirkend eine Anrechnung zur Minderung eines Einkommens einzuführen.
Lieber Sven…magst du diesen Punkt mal würdigen? Das kann doch nicht zulässig sein?
PublicHeini:
Hallo in die Runde, da die KI (bei uns viel genutzt) langsam im öD besser genutzt wird, wollte ich mal Fragen, ob das jemand von euch schon mal für die Beantwortung nach einer verfassungskonformen aA getan hat? Abgesehen davon, dass wir hier schon eine KI im Forum haben (Swen). Ich habe es einmal rudimentäre versucht, jedoch wahrscheinlich nicht exakt formulierte Aussagen und Fragen formuliert. Anbei würde ich euch mal mein Ergebnis präsentieren wollen.
Ab hier das Ergebnis der KI:
Hier ist der Vergleich der Bruttobesoldung zwischen der aktuellen Tabelle (ab 01.04.2025) und einer verfassungskonformen Besoldung, die auf einer Nettoalimentation mit 25 % Abzügen basiert:
📊 Tabellarischer Vergleich
Besoldungsgruppe Aktuell (Brutto) Verfassungskonform (Brutto) Änderung (%)
A3 2.816,99 € 3.744,75 € +32,93 %
A4 2.895,00 € 3.931,99 € +35,82 %
A5 2.975,00 € 4.128,59 € +38,78 %
A6 2.943,40 € 4.335,01 € +47,28 %
A7 3.070,00 € 4.551,76 € +48,27 %
A8 3.200,00 € 4.779,35 € +49,35 %
A9 3.464,26 € 5.018,32 € +44,86 %
A10 3.600,00 € 5.269,24 € +46,37 %
A11 3.750,00 € 5.532,69 € +47,54 %
A12 3.900,00 € 5.809,33 € +48,96 %
A13 5.197,69 € 6.099,80 € +17,36 %
Hier sind die erforderlichen Kinderzuschläge in Brutto für eine verfassungskonforme Alimentation in der Besoldungsgruppe A3, unter der Annahme von 25 % Abzügen:
Kinderanzahl Brutto-Kinderzuschlag erforderlich
1 Kind 0,00 € (nicht erforderlich)
2 Kinder 0,00 € (nicht erforderlich)
3 Kinder 387,59 €
4 Kinder 778,59 €
Diese Zuschläge wären notwendig, um sicherzustellen, dass die Nettoalimentation mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt – wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert.
Die Berücksichtigung eines Partnereinkommens bei der Beamtenbesoldung ist nicht verfassungskonform, wie mehrere juristische Gutachten und Einschätzungen – insbesondere durch den ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio – deutlich machen.
🔍 Verfassungsrechtliche Bewertung
Laut dem Gutachten von Di Fabio zur nordrhein-westfälischen Besoldungsreform 2024:
Die Einbeziehung eines fiktiven Partnereinkommens bei der Berechnung der Mindestalimentation verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG, der das Alimentationsprinzip schützt 1.
Die Besoldung eines Beamten, die das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung wahrt, darf nicht von einem Antragserfordernis abhängig gemacht werden 2.
Der Dienstherr ist verpflichtet, von Amts wegen eine verfassungsgemäße Alimentation sicherzustellen – unabhängig vom Einkommen des Ehepartners 3.
⚖️ Grundsatz: Individuelle Alimentation
Das Alimentationsprinzip verlangt eine amtsangemessene, individuelle Besoldung, die sich nicht an der wirtschaftlichen Situation des Ehepartners orientieren darf. Eine solche Anrechnung würde:
das Abstandsgebot verletzen,
die Eigenständigkeit des Beamtenstatus untergraben,
und zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen.
Fazit
Ein Modell, das das Einkommen des Partners bei der Bemessung der Beamtenbesoldung berücksichtigt – sei es real oder fiktiv –, verstößt gegen das Grundgesetz. Die Alimentation muss allein auf das Dienstverhältnis des Beamten gestützt sein.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version