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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Knecht:

--- Zitat von: Julianx1 am 20.09.2025 11:45 ---Wenn man hier so die letzten Seiten mitliest kommt einen der Gedanke, dass der letzte Entwurf der Ampel doch nicht so weit weg war. Der Ergänzungszuschlag nach Mietstufe und Anzahl der Kinder sichert Familien die Existenz in den Metropolen. Der Wegfall der unteren Besoldungsgruppen gewährleistet die erforderlichen 115%. Das beibehalten der Grundbesoldung wahrt den Abstand zwischen den Ämtern.

Eine generelle Anhebung der Besoldung sehe ich überhaupt nicht. Dies käme einfach nur einer Besoldungsrunde gleich. Dafür war das Urteil wohl auch nicht gedacht.
Auch haushaltsrechtlich glaube ich nicht an Geschenke. Die Aussage oder Wiedergabe des DBB - Die Bundesbesoldung wäre wieder an der Spitze - ist ne Phrase. Immerhin haben sich Gewerkschaften indem nun jahrelangen Gezeter nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

--- End quote ---

Scheint so, dass du wirklich gar nichts verstanden hast.

Aber um wenigstens auf eine Sache näher einzugehen: es würde sich nicht um Geschenke handeln, sondern die Umsetzung der Verfassung, die sonst, wann immer es in die eigene Ideologie passt, wie eine Monstranz (um dieses Wort auch mal zu bemühen) vor sich her getragen wird.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Julianx1 am 20.09.2025 11:45 ---Wenn man hier so die letzten Seiten mitliest kommt einen der Gedanke, dass der letzte Entwurf der Ampel doch nicht so weit weg war. Der Ergänzungszuschlag nach Mietstufe und Anzahl der Kinder sichert Familien die Existenz in den Metropolen. Der Wegfall der unteren Besoldungsgruppen gewährleistet die erforderlichen 115%. Das beibehalten der Grundbesoldung wahrt den Abstand zwischen den Ämtern.

Eine generelle Anhebung der Besoldung sehe ich überhaupt nicht. Dies käme einfach nur einer Besoldungsrunde gleich. Dafür war das Urteil wohl auch nicht gedacht.
Auch haushaltsrechtlich glaube ich nicht an Geschenke. Die Aussage oder Wiedergabe des DBB - Die Bundesbesoldung wäre wieder an der Spitze - ist ne Phrase. Immerhin haben sich Gewerkschaften indem nun jahrelangen Gezeter nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

--- End quote ---

Jetzt fangen wir ein weiteres Mal von vorne an. Ich empfehle, ggf. erst einmal im Sammelthread über die Grundlagen nachzulesen, bevor wir hier die nächste Runde an ewig gleichen Vermutungen beginnen, was zu nichts führt, außer zur ewigen Wiederkehr des Gleichen.

Das Bundesverfassungsgericht hat seit 2012 wiederkehrend folgendes wiederkehrendes Rubrum und folgenden Tenor erlassen und damit ausgeführt, was verfassungsrechtlich nachträglich nicht mehr zu ändern ist, was ich nur an der aktuellen Entscheidung darstelle (Hervorhebungen durch mich); vorweg: In der Anlage IV sind in Berlin 2009 noch fortlaufend aus den bis dahin fortgeltenden bundesbesoldungsrechtlichen Regelungen - ein eigenes Besoldungsgesetz ist erst 2010 erlassen worden - die Grundgehaltssätze geregelt worden, diese sind dann ab 2010 im dann erlassenen Berliner Besoldungsgesetz geregelt worden:

" BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 4/18 -

IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
      

ob die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betreffen, und
      

die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 darüber hinaus die Besoldungsgruppe R 3 im Land Berlin betreffen,
      

mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind
      

– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. September 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 22. Januar 2018 - BVerwG 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 –

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf,

König,

Maidowski,

Langenfeld

am 4. Mai 2020 beschlossen:

    Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind

    Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),

    soweit sie gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betrifft,

    Anlage 1 Nummer 4 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 362 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2010),

    Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 306 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2011),

    Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2012) und

    Anlage 16 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2013),

    soweit sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2014 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 betreffen, sowie

    Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2014) und

    Anlage 15 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2015),

    soweit sie vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppe R 3 betreffen.

    Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen."

Auch für den Bund ist hier im Forum seit 2021 regelmäßig umfassend und also im Detail nachgewiesen worden, dass es systematisch ausgeschlossen ist, zu einer amtangemessenen Besoldung und Alimentation zurückzukehren, ohne nicht auch die Grundgehaltssätze spürbar anzuheben.

Wie oft wollen wir das eigentlich noch durchkauen?

@ Knecht

Danke für Deine Worte!

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: Julianx1 am 20.09.2025 11:45 ---Eine generelle Anhebung der Besoldung sehe ich überhaupt nicht. Dies käme einfach nur einer Besoldungsrunde gleich. Dafür war das Urteil wohl auch nicht gedacht.
Auch haushaltsrechtlich glaube ich nicht an Geschenke. Die Aussage oder Wiedergabe des DBB - Die Bundesbesoldung wäre wieder an der Spitze - ist ne Phrase. Immerhin haben sich Gewerkschaften indem nun jahrelangen Gezeter nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

--- End quote ---

Nochmal: Nach dem Gespräch mit Dobrindt war explizit von einer Stärkung des Grundgehalts und des Leistungsprinzips die Rede. Somit gehe ich weiterhin davon aus, dass der nächste Gesetzentwurf der Bundesregierung zumindest einen kleinen Schritt in die richtige Richtung beinhalten wird (abseits irgendwelchen REZ-, AEZ- und sonstigen Blödsinns, den wir in den letzten Jahren lesen mussten).

Deutlich spannender und relevanter dürfte darüber hinaus mutmaßlich der nächste Beschluss aus Karlsruhe sein, den wir hoffentlich spätestens unterm Weihnachtsbaum in den Händen halten werden.



P.S. Auf der BVerfG-Seite findet man mit dem Suchbegriff "Besoldung" momentan 139 Ergebnisse. Einfach mal lesen!! Willkürliches Beispiel: In 2 BvL 2/17 vom 16.10.2018 sieht man, dass die häufig von Swen erwähnten und "aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben" ein ziemlich scharfes Schwert zu sein scheinen (zumindest in meinen laienhaften Augen).

(https://www.bundesverfassungsgericht.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_Formular.html?callerId=148438&resultsPerPage=50&sortOrder=date_dt+desc&templateQueryStringCD=besoldung)

BuBea:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 19.09.2025 12:38 ---
...
Der privatrechtliche Angestellte kann sich - da er anders als der Beamte gegenüber seinem Diensrtherrn nicht dazu gezwungen ist, seinem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft stets zur vollen Verfügung zu stellen - sofern der Lohn seiner Arbeit nicht hinreicht, einen anderen oder weiteren Arbeitgeber suchen; der Beamte kann das nicht, sofern ihm das sein Dienstherr verwehrt, ihm also eine Nebentätigkeit untersagt. Da nun der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur vollen Verfügung stellt - das ist die Folge des Dienst- und Treueverhältnisses, in dem er sich befindet -, erwächst ihm auch das Recht auf Vollalimentation. Da der Beamte darüber hinaus in wirtschaftlich unabhängigen Verhältnissen leben muss, um seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur Verfügung stellen zu können, das aber nicht der Fall wäre, wenn nicht auch die Familie amtsangemessen alimentiert werden würde, sieht sich der Dienstherr veranlasst, für die sachgerechte Besoldung auch von Beamten mit Kindern zu sorgen.
...

--- End quote ---

Vollalimentation ist ein schönes Stichwort. So gesehen schließt eine amtsangemessene Vollalimentation aus, dass Einkünfte von Dritten (Stichwort Doppelverdiener) bei der Bemessung eine Rolle spielen können. Der Beamte steht im Dienst- und Treueverhältnisse und nicht der Ehepartner. Wäre es anders müsste man ja auch nicht seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn stets zur Verfügung stellen, sondern ein Weniger entsprechend der Anrechnung.

Die Schnitt- bzw. Kreuzungspunkte in den Argumenten sind schon bemerkenswert.

SwenTanortsch:
Genauso ist das, BVerfG.

Andreas Voßkuhle hat unlängst noch einmal klargestellt, worum es der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht geht: Der weite Beurteilungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt,

"endet dort, wo die vom Dienstherrn gewährte Alimentation - eventuell unter Hinzunahme anderer anrechenbarer Leistungen [Fn.] - nicht mehr amtsangemessen ist.

Wann die Grenze zur Unteralimentation konkret überschritten war, blieb in der Vergangenheit weitgehend offen, sodass der Besoldungsgesetzgeber eine verfassungsgerichtliche Kontrolle kaum fürchten musste und dementsprechend die Besoldungen in vielen Bereichen abschmolz. Erst in jüngerer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht dem einstmals 'zahnlosen Tiger' des Alimentationsprinzips in einer Reihe von Entscheidungen 'Zähne' eingezogen [Fn.]. Verfassungswidrig ist die Alimentierung in materieller Hinsicht danach immer dann, wenn sie 'evident unzureichend' ist. [nachfolgend: Darstellung des 2015 erstellen "Pflichtenhefts", die hier nicht mitzitiert wird].

Die Festlegung der Besoldungshöhe wird durch prozedurale Anforderungen an den Gesetzgeber als 'zweite Säule' des Alimentationsprinzips flankiert [Fn.]. Insbesondere muss der Gesetzgeber die Fortschreibung der Besoldungshöhe im Hinblick auf die verfassungsrechtlich relevanten Kriterien bereits im Gesetzgebungsverfahren begründen. [Fn.] Diese verfahrensbezogenen Anforderungen gelten verstärkt bei einer grundlegenden Umgestaltung der Besoldungsstruktur. Die Auferlegung einer Begründungsobliegenheit dient hier dazu, eine (nachvollziehende) verfassungsrechtliche Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen, da dem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine exakte Besoldungshöhe zu entnehmen ist. [Fn.] Insoweit ist eine Abweichung vom Grundsatz, dass der Gesetzgeber nichts anderes als das Gesetz schuldet, [Fn.] gerechtfertigt."

(Ders./Anna-Bettina Kaiser, § 41 Personal, Ders. u.a. (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 3. Auflage 2022, Rn. 118 ff.; Hervorhebungen im Original fettgedruckt)

Was haben wir also seit 2021 erlebt?

1. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten sind seitdem hinsichtlich der ersten beiden Kinder in den meisten Rechtskreisen in erheblicher Höhe angehoben worden. Dass das und warum das so hinsichtlich jener Zuschläge in jenen Höhen für die ersten beiden Kinder nicht möglich ist, habe ich hier die letzten Tage gezeigt.

2. Darüber hinaus habe 13 von 17 Besoldungsgesetzgeber die Partnereinkünfte betrachtet - das ist eine grundlegende Umgestaltung der Besoldungsstruktur, von der der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts spricht -, ohne jedoch entsprechend ihren nun noch einmal verstärkten Begründungsobliegenheiten hinreichend nachzukommen. Die Höhe ehebezogener Besoldungskomponenten, als die sich jene neuen (Familienergänzungs-/familären Ergänzungs-/Ergänzungs-Zuschläge (und wie sie noch so genannt werden) darstellen, lässt sich nicht minder vor Art. 33 Abs. 5 GG rechtfertigen.

3. Bayern und NRW haben darüber hinaus mit der (Wieder-)Einführung eines Ortszuschlags ebenfalls eine grundlegende Umgestaltung der Besoldungsstruktur vorgenommen, was also ebenfalls besondere Begründungspflichten nach sich gezogen hat, die nicht hinreichend erfüllt worden sind; warum das so ist, ist hier vor ein paar Tagen noch einmal von PolareuD verlinkt worden.

Die beiden Autoren beenden jenen Abschnitt schließlich, indem sie noch einmal den Zweck der neueren Besoldungsrechtsprechung des Senats hervorheben:

"Die Konkretisierung des Gewährleistungsgehalts des Alimentationsprinzips erklärt sich vor dem Hintergrund der Gesamtentwicklung des Besoldungsrechts in den letzten Jahren [das nimmt den Faden zum Eingangszitat auf, nämlich dass die Besoldungsgesetzgeber in den letzten Jahren "die Besoldungen in vielen Bereichen" abgeschmolzen haben, darin bricht sich die hier hervorgehobene Gesamtentwicklung des Besoldungsrechts, vgl. oben; ST.]. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vor allem von drei Anliegen getragen:

[1.] Zentral ist das Ziel, die normative Verbindlichkeit des Alimentationsprinzips zu stärken, um die Heranziehung der Beamtenbesoldung und -versorgung zur Haushaltskonsolidierung zu begrenzen. [Fn.]

[2.] Daneben soll einer zu starken Besoldungsdivergenz zwischen den Bundesländern nach der Föderalismusreform entgegengewirkt werden, [Fn.]

[3.] schließlich, drittens, geht es darum, den (Landes-)Gesetzgebern vor Augen zu führen, dass qualifizierte Fachkräfte ohne angemessene Alimentierung nicht zu gewinnen ist. Wer diesen Zusammenhang negiert, gefährdet den verfassungsrechtlich festgeschriebenen Funktionsauftrag des öffentlichen Dienstes."

(ebd., Rn. 118d)

Wer mir jetzt erzählen möchte, dass die Gewinnung hinreichend qualifizierten Personals im Sinne von Nr. 3 vor allem durch die Anhebung familienbezogener Besoldungskomponneten erreicht werden könne, sollte sich bemüßigt fühlen, das sachgerecht zu begründen, oder sich darüber im Klaren sein - sofern er eine sachgerechte Begründung nicht geben könnte -, dass er mit dieser Sicht auf die Dinge ebenfalls den Zusammenhang zwischen einer amtsangemessenen Alimentierung und der Gewinnung hinreichend qualifizierten Nachwuchses (der weit überwiegend ohne Kinder in ein Dienstverhältnis eintritt) negiert und so nach Ansicht des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts genauso den verfassungsrechtlich festgeschriebenen Funktionsauftrag des öffentlichen Dienstes gefährdet.

Wer die mittlerweile extreme Divergenz in der Gewährung solcher familiärer Besoldungsbestandteile in den einzelnen Rechtskreisen als sachgerecht erachtet, die die Nr. 2 als solche als nicht sachgerecht betrachtet, müsste auch das hinreichend sachlich begründen.

Und wer schließlich meinte, dass Familien-, Familienergänzungs-, Orts- oder andere Zuschläge, respektive auch Sonderzahlungen - allesamt Besoldungskomponenten, die keinen besonderen Schutz durch das Grundgesetz genießen, da sie kein Teil des Alimentationsprinzips sind -, die normative Verbindlichkeit des Alimentationsprinzips stärken würden, der müsste erklären, wie das mit der Nr. 1 zusammengehen sollte. Denn eine Stärkung der normativen Verbindlichkeit des Alimentationsprinzips ist sicherlich eher nicht mit Zuschlägen und anderen Mitteln zu vollziehen und zu erreichen, die allesamt gar kein Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Die seit 2021 erstellten Formen und Höhen jener Zuschläge werden dahingegen gerade deshalb von den Besoldungsgesetzgeber herangezogen, um die sachgerechte Begrenzung der Heranziehung der Beamtenbesoldung und -versorgung zur Haushaltskonsolidierung zu umgehen; sie liegen also ebenfalls quer zu dem, was der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts unlängst noch einmal klarstellend ausgeführt hat.

So sieht die Sachlage aus der Sicht des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts aus, der maßgeblich dafür gesorgt hat, dass der Zweite Senat seine Entscheidungen so getroffen hat, wie er sie getroffen hat, da er nicht erst seit 2012 der jeweilige Berichterstatter gewesen ist und also die Entscheidungsbegründung aller seit 2012 maßgelichen Entscheidungen geschrieben hat. Wer es also anders sehen sollte als der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, sollte sich bemüßigt sehen, seine Sichtweisen sachgerecht zu widerlegen.

Könntest Du diesen Beitrag im Sammelthread einstellen, PolareuD? So kann jeder, der möchte, wenn ihm also der Rückfall von 1 auf 0 missfallen sollte, auf diesen Beitrag und insbesondere die Zitate verweisen. Ich komme dann heute um 20:15 Uhr vorbei. Denn wie im Forum läuft dann auch auf zdf neo: Und täglich grüßt das Murmeltier.

@ BuBea

Genauso ist es, der Senat hat die Begrifflichkeit ja nicht umsonst gewählt, die sich schlüssig aus seiner bisherigen Rechtsprechung ableiten lässt. Entsprechend sind die Schnitt- bzw. Kreuzungspunkte in den Argumenten tatsächlich bemerkenswert, eben weil sie nicht zufällig entstanden sind, sondern einer Systematik entspringen.

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