Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
			Rheini:
			
			
--- Zitat von: Luftpumpe am 03.11.2025 11:53 ---
--- Zitat von: Alexander79 am 03.11.2025 09:09 ---
--- Zitat von: Luftpumpe am 03.11.2025 08:08 ---Also ein gewaltiger Fehlbetrag der insb. in den Ämtern ab A10 zustande kommt.
--- End quote ---
Wieso?
A10->A11=11%
A11->A12=9,7%
A12->A13=10,5%
A13->A14=8,5%
A14->A15=12,5%
A15->A16=11%.
Ja von A13 auf A14 ist es in der Tat etwas wenig, aber zu sagen ab A10 ein gewaltigen Fehlbetrag zu nennen ist schon etwas vermessen. ::)
--- End quote ---
Zusammenfassung der Abstände (%)
Für 2024 nach chatgpt stufe 1
Von → Zu   Abstand %
A 4 → A 5   0,70 %
A 5 → A 6   1,99 %
A 6 → A 7   4,53 %
A 7 → A 8   5,38 %
A 8 → A 9   7,43 %
A 9 → A 10   6,59 %
A 10 → A 11   13,46 %
A 11 → A 12   6,88 %
A 12 → A 13   16,39 %
A 13 → A 14   2,75 %
A 14 → A 15   21,34 %
Die zugeringen Abstände wirken sich entsprechend aus.
Der Unterschied insb. A13 zu 14 gab ich deutliche andere Werte als Sie
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Egal wie genau die Werte sind, jede Erhöhung müsste sich tendenziell auf die Besoldungsgruppen darüber positiv auswirken es sein denn, das schon derzeit ein zu großer Abstand zwischen den Besoldungsgruppen besteht, der dann verringert werden könnte.
		
			Nautiker1970:
			
			
--- Zitat von: GeBeamter am 03.11.2025 14:43 ---
--- Zitat von: xap am 03.11.2025 14:23 ---Ich hoffe das Gegenteil. Die PKV kann von mir aus bleiben wo der Pfeffer wächst. Die Beihilfe rechnet bei mir inzwischen in der Regel von 2 Wochen ab, das schafft meine PKV nicht. Und je weniger ich einem Versicherungsunternehmen in den Rachen werfen muss, umso besser. Darüber hinaus soll mit der neuen BbhV eine Genehmigungsfiktion kommen, damit erübrigen sich auch überlange Antragsbearbeitungszeiten.
--- End quote ---
Genehmigungsfunktion wird aber, da was sich ja um Begehren eines VA handelt, bei drei Monaten liegen. Ich kenne keine Arztrechnung mit Zahlungsziel zwölf Wochen. Mal abgesehen davon, ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters doch nur vorübergehend. Sei es weil der Vertrag befristet ist oder man auch freiwillig oder unfreiwillig abgeordnet werden kann.
--- End quote ---
Die Frist soll vier Wochen betragen. Vgl. Art. 7 des Entwurfs: https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0370-25.pdf
Ansonsten, klar, der Dienstleister könnte wieder wechseln, ich wollte auch nur mal was Positives erwähnen in einem Forum, wo es inhaltlich bisher noch nichts zum Freuen gab...
		
			Rheini:
			
			
--- Zitat von: JimmyCola am 03.11.2025 14:35 ---
--- Zitat von: Sputnik1978 am 03.11.2025 10:18 ---https://grafkerssenbrock.com/beamtenbesoldung-schleswig-holstein-das-abstandsgebot-vor-gericht
--- End quote ---
@Swen: In dem Artikel heißt es, dass die ruhenden Verfahren weitergeführt werden, weil es beim BVerG nicht weitergeht. Aber ist es nicht eher so, dass es weitergeht, weil die Entscheidung vorliegt?
--- End quote ---
Ich habe mir mal den 11.11.2025 in den Kalender eingetragen. Zufälligerweise ist ja zeitgleich der Start der Karnevalsession.
Schaun wir mal.
		
			SwenTanortsch:
			
			
--- Zitat von: JimmyCola am 03.11.2025 14:35 ---
--- Zitat von: Sputnik1978 am 03.11.2025 10:18 ---https://grafkerssenbrock.com/beamtenbesoldung-schleswig-holstein-das-abstandsgebot-vor-gericht
--- End quote ---
@Swen: In dem Artikel heißt es, dass die ruhenden Verfahren weitergeführt werden, weil es beim BVerG nicht weitergeht. Aber ist es nicht eher so, dass es weitergeht, weil die Entscheidung vorliegt?
--- End quote ---
Schwer zu sagen, was genau die Kanzlei dazu bringt, auf die anberaumten Verhandlungstermin hinzuweisen, auf den sie ganz oben im Text mit dieser Quelle verweist: https://ivl-sh.de/langsam-aber-sicher-alimentationsentscheidung/
Ich denke, es gilt zunächst einmal abzuwarten, wie sich die Verhandlung entwickelt. Nicht zuletzt in SH ist ja die Sachlage komplex. Schauen wir also mal, was sich da in der nächsten Woche entwickeln wird ...
		
			Durgi:
			
			Ich weiss nicht, wie oft ich hier das schon schrieb...aber gerne nochmal kurz und knackig:
Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) ist keine alimentationsrelevante Leistung, sondern Teil der dienstbezogenen Fuersorgepflicht des Dienstherrn (§ 69 SG, § 30 SVG). Sie dient allein der Erhaltung der Einsatz- und Dienstfaehigkeit von Soldaten und ersetzt keine private Gesundheitsvorsorge.
(ich erspare mir hier an der Stelle die entsprechenden BVerwG Urteile herauszusuchen. Das ganze Thema ist so alt wie die Alimentation selbst...)
Soldaten haben keine freie Arztwahl, erwerben keine beitragsfreie Anwartschaft und muessen sich nach Dienstzeitende wie Beamte privat versichern. Damit liegt keine dauerhafte Besserstellung, sondern eine sachlich begruendete Differenzierung vor.
Eine finanzielle Gleichstellung mit beihilfeberechtigten Beamten waere systemwidrig, da Soldaten und Beamte nicht finanziell, sondern fuersorgerechtlich gleichwertig abgesichert sind.
Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung ist eine dienstbezogene Sachleistung, keine Besoldung.
Eine pauschale Kompensation wuerde die Trennung zwischen Alimentation und Fuersorge aufheben, das Besoldungssystem verzerren und eine ueberproportionale Besserstellung der Beamten bewirken, die bereits dauerhaft beihilfeberechtigt bleiben.
		
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