Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089201 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6540 am: 03.08.2023 10:24 »
Hallo,


wegen der Sonderzahlung an die Pensionäre gibt es ja bereits sehr großen Unmut.
Irgendwie ja auch zu Recht da die Rentner leer ausgehen.


Wenn perspektivisch die Finanzierung des beamtentums nicht gedeckt ist wird es wohl einem gigantischen Knall geben irgendwann.

Die Pensionen sind genauso gedeckt wie die Renten, nämlich gar nicht, bzw.
subventioniert durch Steuereinnahmen. Man sollte nicht den beliebten Fehler machen, Pensionen und Renten zu vergleichen, da in den Pensionen eine Betriebsrente enthalten ist und dazu der durchschnittliche Pensionsbezieher höher qualifiziert ist. Die Pensionäre tun mir eigtl leid. In NRW 2,8 % in den letzten drei Jahren. Eine Schande.

Wieso sollten Renten bei einem Umlagensystem gedeckt sein? Oder die Pensionen?

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6541 am: 03.08.2023 11:03 »
Still ruht der See!  :(

Meine Erwartungen an eine "Amtsangemessene Alimentation" sind mehr als nur gedämpft.
Es mangelt leider an der Finanzierung und vor allem am politischen Willen.

Hans Werner Mangold

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6542 am: 03.08.2023 11:24 »
Auch meine Euphorie ist mittlerweile verflogen  :-[ Bleiben wir doch mal auf dem Boden der Tatsachen, wie soll das Ganze überhaupt finanziert werden?!  :o Es wird einfach bei der Mär von der „amtsangemessenen Alimentation“ bleiben. C'est la vie  :(

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6543 am: 03.08.2023 12:47 »
Ich hoffe doch, der Verweis auf die Finanzierung ist nicht ernst gemeint. Geld für jeden Schwachsinn und finanzielle Schutzzäune für die Reichen, nur seinen Verpflichtungen kommt man nicht mehr nach.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6544 am: 03.08.2023 12:57 »
Der Schmarrn mit den Mietstufen!

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/taufkirchen-wohngeld-beamtenbesoldung-resolution-1.6090199

So werden die Mietstufen berechnet und so sind die Auswirkungen für Beamte. In Taufkirchen macht das 400 € im Monat für Beamte aus. Da könnte man sich schon einen Umzug in eine Nachbargemeinde überlegen.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6545 am: 03.08.2023 13:31 »
Der Schmarrn mit den Mietstufen!

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/taufkirchen-wohngeld-beamtenbesoldung-resolution-1.6090199

So werden die Mietstufen berechnet und so sind die Auswirkungen für Beamte. In Taufkirchen macht das 400 € im Monat für Beamte aus. Da könnte man sich schon einen Umzug in eine Nachbargemeinde überlegen.

Ich bin ja nach wie vor der Meinung, dass wenn man überhaupt so ein System einführt, der Dienstort und nicht der Wohnort entscheidend sein muss.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6546 am: 03.08.2023 13:40 »
Dass der Wohnort entscheidend ist und nicht der Dienstort, hat das BVerfG meiner Meinung nach aber bereits in der letzten Entscheidung entschieden.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6547 am: 03.08.2023 13:45 »
Der Schmarrn mit den Mietstufen!

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/landkreismuenchen/taufkirchen-wohngeld-beamtenbesoldung-resolution-1.6090199

So werden die Mietstufen berechnet und so sind die Auswirkungen für Beamte. In Taufkirchen macht das 400 € im Monat für Beamte aus. Da könnte man sich schon einen Umzug in eine Nachbargemeinde überlegen.

Ich bin ja nach wie vor der Meinung, dass wenn man überhaupt so ein System einführt, der Dienstort und nicht der Wohnort entscheidend sein muss.

 Mietstufen können sich laufend ändern. Darf ich dann auch meine Hausrate oder Miete entsprechend anpassen? Es ist ein Trauerspiel.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6548 am: 03.08.2023 13:55 »
Dass der Wohnort entscheidend ist und nicht der Dienstort, hat das BVerfG meiner Meinung nach aber bereits in der letzten Entscheidung entschieden.

Wenn es so sein sollte, dann ist das in diesem Fall ein relativ unglückliches Urteil, weil es niemandem vermittelbar sein dürfte, dass der Dienstherr zwingend das Wohnen in bester Lage fördern muss.
Er muss ein dem Dienstort entsprechendes Wohnen ermöglichen.

Wohnortabhängig ist nämlich unfair.
Beispiel 1: Dienststelle liegt in einer Stadt mit hohem Mietspiegel. Beamter 1 mietet sich zentrumsnah gut angebunden nahe der Dienststelle ein Apartment. Profitiert vom Ortszuschlag durch hohen Mietspiegel.  Beamter 2 kann sich eine derartige Wohnung nicht leisten und mietet sich stattdessen eine Wohnung im Umland notgedrungen muss er damit eine weitere Wegstrecke in Kauf nehmen. Er profitiert nicht vom hohen Mietspiegel. Beide können sich ihren Dienstort nicht aussuchen, ihren Wohnort in der Umgebung des Dienstorts aber schon. Beamter 2 wird dafür bestraft, dass er sich eine günstigere Bleibe gesucht hat und dafür jeden Tag eine weitere Strecke zurücklegen muss.

Umgekehrt zeigt es sich noch deutlicher.
Beispiel 2: Dienststelle liegt in Region mit niedrigem Mietspiegel. Beamter 1 wohnt nach wie vor in der Stadt und hat jetzt sogar den längeren Weg. In diesem Fall würde der Dienstherr den Beamten unterstützen, der "halt lieber zentrumsnah in der Stadt leben möchte."

Wie soll man sowas bitte der Allgemeinheit vermitteln?

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6549 am: 03.08.2023 13:59 »
Mietstufen können sich laufend ändern. Darf ich dann auch meine Hausrate oder Miete entsprechend anpassen? Es ist ein Trauerspiel.

Das meinte ich mit dem "wenn man sowas überhaupt einführen will." Denn das war auch immer mein Argument weshalb sich sowas überhaupt nicht eignet. Man kann darauf keine zuverlässige Finanzierung aufbauen, da man der Willkür unterworfen ist. Die Mietstufen sind ein Instrument der Sozialhilfe und sollten mit dem Vollzeitbeamten nichts zu tun haben.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6550 am: 03.08.2023 14:47 »
Ich hoffe doch, der Verweis auf die Finanzierung ist nicht ernst gemeint. Geld für jeden Schwachsinn und finanzielle Schutzzäune für die Reichen, nur seinen Verpflichtungen kommt man nicht mehr nach.

Das Problem ist doch, das seit Jahren auf Teufel komm raus verbeamtet wird.

Im GB BMVg wird jede/r HansWurst verbeamtet. Direkteinstellungen im mittleren / gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.

Die Vorteile liegen doch auf der Hand:
- auch wenn es nicht unbedingt Vergleichbar ist; vergleicht man die Besoldungstabelle mit der Entgelttabelle in ähnlich gelagerten Bereichen (z.B. A12 mit E12) ist der Beamte in fortgeschrittenen Erfahrungsstufen für den Augenblick immer günstiger. A6 zu E6 ebenfalls….
- das bisschen Beihilfe / Familienzuschläge sind doch vernachlässigbar
- mit der Verbeamtung bin ich „immernoch“ attraktiver und gewinne weiterhin Personal (z.B. bei vergleichbare Tätigkeiten sind die Netto Bezüge immer höher als das Netto Entgelt)
- Pensionslasten werden in die Zukunft verlagert.

Die Liste ließe sich sicher beliebig fortsetzen.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6551 am: 03.08.2023 14:51 »
Und das soll jetzt unser Problem sein?

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6552 am: 03.08.2023 14:57 »
Ganz und gar nicht !!

Da wurde ich wohl falsch verstanden ;)


SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6553 am: 03.08.2023 15:00 »
Das Bundesverfassungsgericht hat weder den Wohn- noch den Dienstort hinsichtlich einer zukünftigen verfassungskonformen Differenzierung der Besoldung mittels der möglichen (Wieder-)Einführung eines Ortszuschlags festgehalten, da das keine juristische, sondern eine politische Entscheidung wäre. Es hat in der Rn. 61 nur festgehalten, dass eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung der Besoldung mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt. Darüber hinaus hat es an derselben Stelle die Mietstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, als ein leicht zu handhabendes Kriterium für entsprechende Ortszuschläge bezeichnet.

Es wäre nun also an den Besoldungsgesetzgebern unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes einen verfassungskonformen Ortszuschlag (wieder-)einzuführen, sofern sie das wollten. Von einer solchen Einführung scheinen wir allerdings bislang weiterhin sehr weit entfernt zu sein, da nach 2020 weiterhin kein Besoldungsgesetzgeber auf die Idee gekommen ist, im Sinne des Bundesverfassungsgerichts einen Ortszuschlag (wieder-)einzuführen. Zugleich dürfte es mit den wenigen Ausnahmen der Rechtskreise, die nur eine Wohngeldstufe kennen (wie bspw. Berlin) recht einfach sein, die Besoldung mittels der (Wieder-)Einführung eines verfassungskonformen Ortszuschlags zu differenzieren, der dann vielleicht brutto um die 100,- € betragen könnte (hinsichtlich einer vierköpfigen Familie ist das der Maximalunterschied zwischen der Mietstufe VI und VII, wenn man eine vierköpfige Familie zugrunde legt), eventuell könnte er auch 110,- oder 120,- € betragen. Sehr viel höhere Beträge dürften sich allerdings sachlich kaum rechtfertigen lassen, da es dafür keinen sachlichen Grund geben kann. Insofern ist es verständlich, dass weiterhin kein Besoldungsgesetzgeber in Deutschland plant, einen Ortszuschlag (wieder)einzuführen. Denn wenn auch die (Wieder-)Einführung im verfassungskonformen Rahmen recht einfach sein dürfte, dürfte der damit zusammenhängend Verwaltungsaufwand viel zu hoch sein, als dass das für die Dienstherrn sinnvoll wäre.

Entsprechend dürften die Anmerkungen des Bundesverfassungsgerichts als das gelesen werden können, was sie sind: Sie machen den Gesetzgeber auf eine theoretische Möglichkeit aufmerksam, obgleich es eher unwahrscheinlich ist, dass darauf einer der Gesetzgeber zurückkommen wird, da er dann je nach Größe des Rechtskreis vermehrt dafür zuständiges Verwaltungspersonal abziehen oder neu einstellen müsste. Das dürfte entsprechend auch der Grund dafür sein, dass weiterhin kein Besoldungsgesetzgeber laut seiner bislang getätigten Aussagen plante, wieder einen verfassungskonformen Ortszuschlag einführen zu wollen.

BWBoy

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« Antwort #6554 am: 03.08.2023 15:20 »
@Swen

Wie wäre denn deine Einschätzung bezüglich meiner Argumentation AEZ bezogen auf Wohnort vs bezogen auf Dienstort?

Mir fehlt für einen wohnortsbezogenen AEZ irgendwie immer die Rechtfertigung und Gleichbehandlung.