Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089338 times)

Aloha

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9435 am: 11.01.2024 13:26 »
Immer diese Schwarzmalerei.

Ich sehe das so: [...]

Die Erfahrung der letzten Jahre in vielen Bundesländern und die letzten Urteile von BVerfG und BVerwG legen nahe, dass man nur bei haushaltnaher Geltendmachung halbwegs auf der sicheren Seite ist. Warum sollte man dann zögern, jedes Jahr einen Widerspruch zu schreiben? Empfehlen würde ich das Abwarten niemandem.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9436 am: 11.01.2024 13:28 »
Immer diese Schwarzmalerei.

Ich sehe das so:

Beamte, welche sich auf das Rundschreiben verlassen haben, haben genau so Chancen, wie jene, die Widerspruch eingelgt haben. Denn erst, wenn durch das BVerfG festgestellt wird, dass auch das neue Gesetz rechtswidrig ist, erlangt der Beamte auch kenntnis davon und dann kann er auch Widerspruch einlegen.
Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist relevant.

Wie will das BMI denn bitte glaubhaft darlegen, dass ein normaler, materiefremder Beamter hätte erkennen müssen, dass auch das neue Gesetzt verfassungsswidrig ist, wenn es A: noch nicht mal finalisiert ist und B: Der Besoldungsgesetzgeber mit alle seinen Experten und dergleichen es auch nicht erwartet hat.

Somit ist es völlig egal ob oder ob kein Widerspruch eingelgt wurde, sofern man sich auf das Rundschreiben beruft. Ein Beamte kann darvon ausgehen, dass der Dienstherr sich an gesetzliche Vorgaben hält.

BTW. Für alle die meinen, Sie hätten schon in 23 Widerspruch für die Besoldung 2023 eingelegt....WARUM? Erst mit erhalt der Lohnsteuerbescheinigung ist das Jahregehalt final dargestellt, abgesehenen von irgendwelchen rückwirkenden Zahlungen. Somit kann ich auch zeitnah nach erhalt der Jahreslohnsteuerbescheinigung einen Widerspruch für 2023 einlegen.

"Beamte, welche sich auf das Rundschreiben verlassen haben, haben genau so Chancen, wie jene, die Widerspruch eingelgt haben." Diese Wette ist mehr als waghalsig...
Weitere Nachzahlungen ab 2021 (insbesondere für Singles/Kinderlose) wird der Bund erst leisten, wenn es eine Entscheidung des BVerfG gegen den Bund gibt. Nehmen wir mal an, in 2027 gibt es eine Entscheidung und der Bund wird zu einer amtsangemessenen Besoldung gezwungen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Bund ohne Not erneute Nachzahlungen ab 2021 auch für die Personen leisten wird, die keinen WS/Klage eingereicht haben. Dies wird er allein aus haushalterischen Gründen nicht tun...es würden zweistellige Millarden-Beträge zusammenkommen...   

CoTrainer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9437 am: 11.01.2024 13:52 »
Ich denke auch, dass Warzenharry diese Wette verlieren wird.

Der Bund wird ein Gesetz erlassen, das Rundschreiben wird aufgehoben und diejenigen, die keinen WS erhoben haben, bekommen eine Nachzahlung. Aber eben nur nach den Vorgaben des dann erlassenen Gesetzes und nicht nach dem, was sie gerne hätten.


Kemar

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9438 am: 11.01.2024 14:21 »
Im Endeffekt werden doch diejenigen die ein Widerspruch eingelegt haben mit dem neuen Gesetz ein Abhilfebescheid bekommen genauso wie alle die keinen eingelegt haben auch. Gegen den Abhilfebescheid kann man doch dann immer noch widersprechen. Oder seh ich das falsch?

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9439 am: 11.01.2024 14:30 »
Was habt ihr denn für ein Rechtsverständnis?
Das Rundaschreiben kann nicht einfach rückwirkend aufgehoben werden.
Selbst wenn es statthaft wäre, kann ich, solange ich nicht hätte wissen müssen, dass wieder ein Verfassungswidriges Gesetz raus kommt, was nicht glaubhaft zu machen ist, dann halt rückwirkend Widerspruch einlegen.

Zumal ja nun schon einige Widersprüche mit Bezug auf dieses Rundschreiben nicht beachtet wurden.
Das wäre dann kein Fehler oder dergleichen, sondern dierkter Rechtsbruch.

Das BMI hat 21,22 und 23 eine rechtlich bindene Aussage getroffen, die kann man jetzt nichtg einfach zurück nehmen aber gleichzeitig denene die im Vertrauen darauf NICHT reagiert haben sagen, dass man jetzt Pech hatte.

Was soll denn die Disskusion?   

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9440 am: 11.01.2024 14:53 »
Im Endeffekt werden doch diejenigen die ein Widerspruch eingelegt haben mit dem neuen Gesetz ein Abhilfebescheid bekommen genauso wie alle die keinen eingelegt haben auch. Gegen den Abhilfebescheid kann man doch dann immer noch widersprechen. Oder seh ich das falsch?

Einen Abhilfebescheid werden nur die Personen bekommen, die auch einen WS eingelegt haben. Alle anderen werden garnichts erhalten! Mit dem neuen Gesetz hat sich das Rundschreiben automatisch erledigt. Aus Sicht des Bundes gibt es dann wieder eine verfassungsgemäße Besoldung (Der Bund erlässt keine verfassungswidrigen Gesetze...zumindest nicht wissentlich:-)).

Kemar

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9441 am: 11.01.2024 15:07 »
Naja irgendein Bescheid wird jeder der eine Nachzahlung erhält schon bekommen. Die werden ja nicht einfach das Geld überweisen und gut ist.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9442 am: 11.01.2024 15:13 »
Eine Frage mal: Warum überhaupt Widerspruch gegen die Besoldung?
Ist doch nur von Geltendmachung die Rede. Das müsste doch formlos möglich sein. Und Widerspruch kann ich doch nur gegen Bescheide einlegen. Ich kriege doch auch nur formlose Mitteilungen über die Besoldung und keinen Besoldungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9443 am: 11.01.2024 15:21 »
Naja irgendein Bescheid wird jeder der eine Nachzahlung erhält schon bekommen. Die werden ja nicht einfach das Geld überweisen und gut ist.

Kinderlose werden in den meisten Fällen keine Nachzahlung erhalten (siehe Entwurf) und daher auch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen. Und auch die Personen die eine Nachzahlung erhalten, werden vermutlich keinen rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen. Die werden lediglich  über die Bezügemitteilung mit "ergänzenden Informationen auf Seite 2" informiert. Einen rechtsmittelfähigen Bescheid werden nur die Personen erhalten, die einen WS eingelegt haben.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9444 am: 11.01.2024 15:32 »
@ DerAlimentierte

Trifft da "blablablub" zu?

Oder habe ich da was überlesen?

@Pendler1

Das trifft leider zu.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9445 am: 11.01.2024 15:35 »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9446 am: 11.01.2024 15:38 »
Mit der Gefahr, dass ich mit meinen Gedankengängen falsch liege:

Wer einen Widerspruch eingelegt hat, kann sich im Regelfall auf diesen berufen.

Sollte nun ein Gesetz erlassen werden, welches die verfassungswidrige Besoldung "repariert", dann gibt es zwei Möglichkeiten:
- Die nun gewährte Alimentation ist tatsächlich verfassungskonform
- Das Gesetz ist nicht verfassungskonform (was nicht sein dürfte, aber der Fall sein kann)

Wenn das Gesetz verfassungskonform ist, müssen alle Personen, die einen Widerspruch eingelegt haben, berücksichtigt werden. Alle Personen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, sind auf das Rundschreiben des BMI angewiesen und auf die Umsetzung im Gesetz. Wie genau also die Lösung aussieht, weiß man erst, wenn das Gesetzestext (bzw. der Entwurf) veröffentlicht wird.

Sollte nun jedoch ein letztlich verfassungswidriges Gesetz erlassen werden, sehe ich folgende Problematik:
- Die Personen, die Widerspruch eingelegt haben, können auch weiterhin der nun neuen Besoldung widersprechen.
- Die Personen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, könnten dann gegen die neue Besoldung widersprechen. Aber das (verfassungswidrige) Gesetz kann erst einmal sich auf das Rundschreiben des BMI umsetzen und eventuelle Nachzahlungen leisten.
- Wird z.B. dieses Jahr ein "verfassungswidriges Gesetz zur Wiederherstellung einer verfassungskonformen Alimentation" erlassen, mit welchem auch Nachzahlungen für die Jahre 2021 - 2023 erfolgen, dann kann sich vorerst niemand mehr auf das Rundschreiben des BMI berufen. Denn schließlich wurde aus Sicht des BMI dem Rundschreiben genüge getan.

Fazit:
Sollte ein "verfassungswidriges Gesetz zur Wiederherstellung einer verfassungskonformen Alimentation" erlassen werden, dann kann man sich nicht mehr auf das Rundschreiben des BMI berufen. Daher kann man ohne zuvor eingelegte Widersprüche keine Ansprüche im Sinne einer "wirklich verfassungskonformen Alimentation" mehr für die Jahre 2021 - 2023 geltend machen.

Da es sich hier nicht um reine Datenauswertung handelt, sondern um eine Interpretation / Auslegung von Gesetzen & Verordnungen, kann ich mit meinen Gedankengängen falsch liegen.
Jedoch ergibt sich für mich das Ergebnis: Nur wer einen Widerspruch eingelegt hat, kann seine Ansprüche auch wirklich geltend machen. Wer dies nicht getan hat, ist auf das Wohlwollen des BMI angewiesen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9447 am: 11.01.2024 15:57 »
Hinsichtlich der Diskussion des Für und Widers eines statthaften Rechtsbehelfs, also Widerspruchs, gegen die gewährte Alimentation gibt es m.E. vor allem drei Dinge zu sagen:

1. Unabhängig davon, wie am Ende das Rundschreiben des BMI (gerichtlich) ausgelegt werden wird, sichert ohne Wenn und Aber ein statthafter Rechtsbehelf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ggf. vorhandene Ansprüche.

2. Der Vollzug eines entsprechenden Widerspruchs kostet zur Erlangung der am Ende eines Jahres i.d.R. vorliegenden Muster der Gewerkschaften und Verbänden zwei Minuten Recherchearbeit im Internet, dreißig Sekunden Wartezeit des Ausdrucks, fünf Minuten Arbeitszeit sowie weitere Materialkosten von rund einem €. Nach spätestens zehn Minuten ist das Thema erledigt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht gibt jedem, der sich auf anderes als den statthaften Rechtsbehelf verlässt, in seiner Entscheidung vom 21.02.2019 - BVerwG 2 C 50.16 (https://www.bverwg.de/210219U2C50.16.0) -, Rn. 27 mit auf den Weg: "Für die Geltendmachung des Anspruchs genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Besoldung oder Versorgung insgesamt nicht mehr zufrieden zu geben. So hätte es im vorliegenden Fall ausgereicht, wenn der Kläger - so wie später im gerichtlichen Verfahren - im Jahr 2004 erklärt hätte, dass er für den Fall einer zulässigen Kürzung der jährlichen Sonderzahlung jedenfalls die danach verbleibende Gesamthöhe seiner Versorgungsbezüge für zu niedrig halte, weil sie ihm und seiner Familie keinen angemessenen Lebensstandard mehr ermögliche und sie sich in ihrer Lebensführung einschränken müssten. Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich." Es darf davon auszugehen sein, dass es auch vom letzten Satz des Zitats zukünftig nicht abrücken wird.

Hinsichtlich der angekündigten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Erwartung, in welche Richtung die Entscheidungen gehen werden, sind hier die rund zweieinhalb Minuten zwischen Min. 27:30 und 30:00 interessant - sich die letzten gut fünf Minuten anzuschauen, kann allgemein und also nicht hinsichtlich unseres Themas hier m.E. auch nicht schaden: https://www.youtube.com/watch?v=0Bsh7mQOK-s

VierBundeslaender

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« Antwort #9448 am: 11.01.2024 16:42 »
Ich widerspreche ja Swen ungern. Aber ich denke, das wird am Ende vor Gericht erstritten werden. Die Streitfrage wird lauten: Was, wenn sich ein Beamter auf ein Rundschreiben verlässt, das sich am Ende als wertlos erweist?

Ich weiß nicht, wie das Gericht entscheidet. Aber das wird sicherlich dort (hoffentlich) diskutiert werden.

PolareuD

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« Antwort #9449 am: 11.01.2024 16:54 »
Ich widerspreche ja Swen ungern. Aber ich denke, das wird am Ende vor Gericht erstritten werden. Die Streitfrage wird lauten: Was, wenn sich ein Beamter auf ein Rundschreiben verlässt, das sich am Ende als wertlos erweist?

Ich weiß nicht, wie das Gericht entscheidet. Aber das wird sicherlich dort (hoffentlich) diskutiert werden.

Damit widersprichst du Swen nicht. Unter Punkt 1 wurde dein Argument auch eingeräumt.  ;)