Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2089318 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7650 am: 09.10.2023 11:24 »
In der jüngst inspizierten Überarbeitung manifestiert sich mit hoher Plausibilität die Prämisse, dass substanzielle Modifikationen primär die Skalierung der AEZ-Zuschläge betreffen, während auch eine präzisere Spezifikation hinsichtlich der retrospektiven Auszahlungsberechtigten erfolgt. Des Weiteren sei zu vermerken, dass der AEZ nicht länger kausal mit dem tatsächlichen Bezug von Kindergeldzahlungen korreliert. Dieser Konsens ergibt, in seiner Essenz betrachtet, eine eher moderate Überarbeitung des vorherigen Gesetzesentwurfs.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7651 am: 09.10.2023 11:25 »
Im aktuellen Entwurf wird der Wohnsitz des Beamten zur Berechnung des AEZ verwendet. Rückerstattungen sind für alle Personen vorgesehen, einschließlich des Jahres 2021, bis zur Einführung des Gesetzes. Für die Jahre 2017 bis 2020 erfolgen Rückerstattungen nur für diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben. Ansonsten gibt es keine bedeutenden Änderungen..

Gehe ich richtig mit der Annahme, dass dir der aktuelle Entwurf vom 08.09.23 vorliegt?

Ich habe den neuesten Entwurf eisehen können.

Der Wohnsitz war doch schon im alten Entwurf maßgeblich. Also gab es überhaupt irgendwelche Änderungen?

Man wird einfach nur ein paar Zahlen angepasst haben. Ich frage mich, ob die noch in den Spiegel schauen können.

Ari31

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7652 am: 09.10.2023 11:31 »
Es geht um den Lebensmittelpunkt. Für diesen sind nicht nur die Tage maßgeblich, sondern auch Kinder, Freunde, Ehefrau, etc..
Irgendwelche Ummeldungen, Anmeldungen mit dem Zweitwohnsitz werden daher nicht funktionieren.

Wo ist das denn klar geregelt? Zu meiner Soldatenzeit MUSSTE ich meinen Hauptwohnsitz aufs Schiff verlegen(Wilhelmshaven).
War zu der Zeit unverheiratet mit Kind. Das Kind hat niemanden interessiert. Die Argumentation das Freunde und Familie den Lebensmittelpunkt bilden und dieser dann in der Heimat (400km entfernt) liegt wurde abgeschmettert.

Soldat1980

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7653 am: 09.10.2023 11:36 »
In der jüngst inspizierten Überarbeitung manifestiert sich mit hoher Plausibilität die Prämisse, dass substanzielle Modifikationen primär die Skalierung der AEZ-Zuschläge betreffen, während auch eine präzisere Spezifikation hinsichtlich der retrospektiven Auszahlungsberechtigten erfolgt. Des Weiteren sei zu vermerken, dass der AEZ nicht länger kausal mit dem tatsächlichen Bezug von Kindergeldzahlungen korreliert. Dieser Konsens ergibt, in seiner Essenz betrachtet, eine eher moderate Überarbeitung des vorherigen Gesetzesentwurfs.

Gibt es Änderungen beim Familienzuschlag hinsichtlich Erhöhung ab 3.Kind? Beim 1. Entwurf war hier keine Erhöhung vorgesehen.

AdenosinTP

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7654 am: 09.10.2023 11:37 »
Es geht um den Lebensmittelpunkt. Für diesen sind nicht nur die Tage maßgeblich, sondern auch Kinder, Freunde, Ehefrau, etc..
Irgendwelche Ummeldungen, Anmeldungen mit dem Zweitwohnsitz werden daher nicht funktionieren.

Wo ist das denn klar geregelt? Zu meiner Soldatenzeit MUSSTE ich meinen Hauptwohnsitz aufs Schiff verlegen(Wilhelmshaven).
War zu der Zeit unverheiratet mit Kind. Das Kind hat niemanden interessiert. Die Argumentation das Freunde und Familie den Lebensmittelpunkt bilden und dieser dann in der Heimat (400km entfernt) liegt wurde abgeschmettert.
Verwaltungspraxis ist, dass wie in deinem Fall - es immer zum Nachteil des Bezugsberechtigten ausgelegt werden muss /Ironie aus

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7655 am: 09.10.2023 11:39 »
In der jüngst inspizierten Überarbeitung manifestiert sich mit hoher Plausibilität die Prämisse, dass substanzielle Modifikationen primär die Skalierung der AEZ-Zuschläge betreffen, während auch eine präzisere Spezifikation hinsichtlich der retrospektiven Auszahlungsberechtigten erfolgt. Des Weiteren sei zu vermerken, dass der AEZ nicht länger kausal mit dem tatsächlichen Bezug von Kindergeldzahlungen korreliert. Dieser Konsens ergibt, in seiner Essenz betrachtet, eine eher moderate Überarbeitung des vorherigen Gesetzesentwurfs.

Werden in diesem Entwurf auch die Ausgleichszahlungen behandelt? Also die Höhe für die Jahre 2021 - 2023 bzw. 2024?
Und ab welchem Datum soll das Ganze in Kraft treten?
« Last Edit: 09.10.2023 11:50 von MasterOf »

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7656 am: 09.10.2023 11:41 »
Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Jambalaya

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7657 am: 09.10.2023 12:17 »
Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Also ich hoffe es war klar das dieser "theNew" ein Troll war. Ein kleiner erbärmlicher Wicht. Die Zahlen stellen eine Verdopplung des bisherigen Zahlenwerks dar, was keinesfalls so kommen wird. Wenn das Bürgergeld um ca 12% steigt, werden die AEZ nicht um über 100% steigen...ich denke, das sollte klar sein

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7658 am: 09.10.2023 12:26 »
Seit dem letzten Entwurf ist das Bürgergeld um 25 % gestiegen. Im Letzten Entwurf war von den Zahlen aus 2022 die Rede. Außerdem sind die Mietkosten und Nebenkosten enorm gestiegen. Mit diesen Zahlen bewegen wir uns im normalen Umfeld, welches in anderen Rechtskreisen auch gezahlt wird.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7659 am: 09.10.2023 12:27 »
Ich finde die Zahlen keinesfalls abwegig. Wie willst du sonst einen A5er mit Familie in Mietenstufe 6 oder 7 auf 115% von Harz4 heben?


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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7660 am: 09.10.2023 12:30 »
In der jüngst inspizierten Überarbeitung manifestiert sich mit hoher Plausibilität die Prämisse, dass substanzielle Modifikationen primär die Skalierung der AEZ-Zuschläge betreffen, während auch eine präzisere Spezifikation hinsichtlich der retrospektiven Auszahlungsberechtigten erfolgt. Des Weiteren sei zu vermerken, dass der AEZ nicht länger kausal mit dem tatsächlichen Bezug von Kindergeldzahlungen korreliert. Dieser Konsens ergibt, in seiner Essenz betrachtet, eine eher moderate Überarbeitung des vorherigen Gesetzesentwurfs.

Gibt es Änderungen beim Familienzuschlag hinsichtlich Erhöhung ab 3.Kind? Beim 1. Entwurf war hier keine Erhöhung vorgesehen.

Die Höhe des Familienzuschlags selbst ist unverändert verblieben. Eine maßgebliche Anpassung erweist sich in der Tatsache, dass der Zuschlag der Stufe 1 für verheiratete Personen eliminiert wird und ausschließlich als Ausgleichszulage für jene weiterhin gewährt wird, welche bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes den Familienzuschlag der Stufe 1 bezogen haben. Ein weiterer Aspekt des jüngsten Entwurfs ist die Verzeichnung einer Erhöhung der gegenwärtigen Familienzuschläge um 11,3% aufgrund des Tarifabschlusses.

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« Antwort #7661 am: 09.10.2023 12:32 »
Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Die hier aufgeführten Beträge entsprechen exakt den Beträgen, die im aktuellsten Entwurf verzeichnet sind.

MDWiesbaden

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« Antwort #7662 am: 09.10.2023 12:44 »
„ Des Weiteren sei zu vermerken, dass der AEZ nicht länger kausal mit dem tatsächlichen Bezug von Kindergeldzahlungen korreliert“

Das bedeutet man muss nicht zwingend das Kindergeld beziehen um den AEZ für die Kinder zu bekommen?

Einigung2023

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« Antwort #7663 am: 09.10.2023 12:46 »
Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Die hier aufgeführten Beträge entsprechen exakt den Beträgen, die im aktuellsten Entwurf verzeichnet sind.

Kannst du aussagen zu den Nachzahlungen treffen? Nimmt man dazu die jetzigen Zahlen oder ist dies auch von Jahr zu Jahr unterschiedlich?
Wann kommen die Nachzahlungen?

Sputnik1978

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« Antwort #7664 am: 09.10.2023 12:47 »
Und kannst du die zuletzt genannten Zahlen:

"I         0 0 244,00 229,00 234,00
II        0 0 384,00 250,00 254,00
III       0 33,00 495,00 275,00 279,00
IV        0 174,00 521,00 303,00 307,00
V         0 303,00 550,00 324,00 328,00
VI     30,00 413,00 573,00 355,00 359,00
VII     157,00 442,00 608,00 392,00 396,00"

bestätigen?

Die hier aufgeführten Beträge entsprechen exakt den Beträgen, die im aktuellsten Entwurf verzeichnet sind.

Gibt es geänderte Zahlen bzgl. Abschmelzbetrag?

Gibt es belastbare Infos dazu, wann der Entwurf öffentlich wird?