Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2088449 times)

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7725 am: 10.10.2023 07:49 »
Der Ausgleichszuschlag wird angerechnet...aber nur auf den Ergänzungszuschlag nach 41 Abs. 1 Nr. 1 (AEZ für verheiratete Personen, keine Kinder). So stand es zumindest im alten Entwurf.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7726 am: 10.10.2023 08:06 »
Na, dass ist doch schön, dass das alles so flauschig laufen wird. Da freu ich mich. Bei der Masse an Postrückläufern die wir bekommen glaube ich da auch ganz doll dran.

"Schwarzmalerei ist die Kunst, alles schlimmer zu sehen, als es ist." - Franklin D. Roosevelt

Und Rosamalerei ist die Kunst, faschistische Parteien hoffähiger zu machen, als sie sind. Ich finde es klasse, dass man offensichtlich schon die gesamten bürokratischen Hemmnisse im BMI beseitigt hat und also bereits die Auszahlungsmodalitäten regelt. Wenn man jetzt noch die winzigen verfassungsrechtlichen und fast nicht vorhandenen politischen Probleme, die mit solcher Art Gesetzgebung einhergehen, beseitigt, wird man bald wieder freudig Helau und Alaaf im BMI und in Hessen gerne auch Hallau rufen können, und zwar besoldungsrechlich mit gutem Gewissen täglich. Das geht nicht gegen Dich, Werbinich. Verfassungsrechtlich und auch politisch war aber der letzte Entwurf bereits ein Monster aus Frankensteins Labor. Dieses Monster scheint nun - es war nicht anders zu erwarten - perfektioniert zu werden. Es wird noch mehr demokratische Menschen fressen und Wähler einer faschistischen Partei ausspucken. Das ist die große Leistung derer, die im BMI die Verantwortung an solcher Art degenerierten Gesetzgebung haben. Den Newspeak, der mit solcherart ideologischer Verbrämungen einhergeht, hast Du ja bereits präzise paraphrasiert. Höchstwahrscheinlich glaubt im BMI tatsächlich der eine oder andere Verantwortungsträger, dass solcherart Verfassungsbrecherei keine Folgen zeitigt und also schon ganz ok ist. "Das Volk ist nicht tümlich" - wer es so behandelt, als wäre es so, muss sich nicht wundern, wenn ihm die Leute von der Fahne gehen.

Und als ich die deutsche Sprache vernahm,
Da ward mir seltsam zumute;
Ich meinte nicht anders, als ob das Herz
Recht angenehm verblute.

Ein kleines Harfenmädchen sang.
Sie sang mit wahrem Gefühle
Und falscher Stimme, doch ward ich sehr
Gerühret von ihrem Spiele.

Sie sang von Liebe und Liebesgram,
Aufopfrung und Wiederfinden
Dort oben, in jener besseren Welt,
Wo alle Leiden schwinden.

Sie sang vom irdischen Jammertal,
Von Freuden, die bald zerronnen,
Vom Jenseits, wo die Seele schwelgt
Verklärt in ew'gen Wonnen.

Sie sang das alte Entsagungslied,
Das Eiapopeia vom Himmel,
Womit man einlullt, wenn es greint,
Das Volk, den großen Lümmel.

Ich kenne die Weise, ich kenne den Text,
Ich kenn auch die Herren Verfasser;
Ich weiß, sie tranken heimlich Wein
Und predigten öffentlich Wasser.

https://www.wahlrecht.de/umfragen/

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7727 am: 10.10.2023 08:13 »
Das 2.Kind ist bei den meisten Familien oft ein schwierigerer Fall. Das erste Kind wird ja gerne als "Anfängerkind" bezeichnet. Man kann sich das mit dem Schlafmangel besser aufteilen und auch das Spielen ist so, dass einer auch mal ne Stunde auf der Couch liegen darf, ohne dass der Nachwuchs gleich auf die Barrikaden geht. Also für mich sehr logisch und viele sagen ja auch "Ein Kind, ist kein Kind". Aber wie gesagt nur meine Herleitung

Ich hoffe du trollst, denn wenn nicht, ist das heute für mich bisher der Gewinner in der Kategorie "Weltfremd & Durchfall". Selbst wenn dein beschriebenes für die eine oder andere Familie zutrifft, was hat das mit der Besoldung eines Beamten zu tun?

Eine viel logischere und realistische Erklärung wäre, dass ab einem 4-Personen-Haushalt die Miete signifikant steigt und zwar in einem erheblichem Ausmaß, insbesondere in Großstädten. Wer sich mal auf dem Wohnungsmarkt umgeschaut hat wird feststellen, dass es überall nur noch 1-Zimmer-Studenten-Buden zum "fairen Preis" gibt, für alles über 2-Zimmer hinaus kann man als Familie einen Kredit aufnehmen.

Bei diesem Thema und der Betrachtung sind die alltäglichen Unzugänglichkeiten die die Regierungen der letzten Jahre für Familien herbeigeführt haben noch gar nicht berücksichtigt und hier auch thematisch fehl am Platz. Aber es gibt sie, wenn man alleine den immer mehr zunehmenden Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten und des Betreuungsumfanges betrachtet, wird einem schlecht - das wirkt sich mittlerweile schon auf die Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsnation aus, wenn alle Väter/Mütter in Teilzeit gezwungen werden, u.a. um Bildung als "Aushilfslehrer" zu Hause zu kompensieren.

Aber viele Singles und Pensionäre kriegen von den Umständen überhaupt nichts mit und denken "alles ist toll, mein Kreuz gehört der CDU".

Schlüüü

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7728 am: 10.10.2023 08:16 »
Seite 19 §79
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(5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7729 am: 10.10.2023 08:19 »
Seite 19 §79
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(5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

§41 (1) Nr. 1 regelt (lt. altem Entwurf) den Verheirateten-AEZ, somit wird das nur von diesem abgezogen was die meisten nicht betreffen wird.

Max Bommel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7730 am: 10.10.2023 08:22 »
Seite 19 §79
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(5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

Das ist der AEZ für Verheiratete, der ohnehin nur in Wohngeldstufe 6 und 7 gezahlt wird.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7731 am: 10.10.2023 08:40 »
Seite 19 §79
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(5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.

Danke, hatte ich glatt übersehen. D.h. nach den öffentlich bekannten Referentenentwurf würde in meinem Fall der AEZ 99€ (248€ - 149€) betragen. Dementsprechend ist der Ausgleichsbetrag nicht 153,88€ sondern 153,88€ - 99€ = 54,88€.

Ist mein Verständnis so korrekt?
« Last Edit: 10.10.2023 08:49 von PolareuD »

PublicHeini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7732 am: 10.10.2023 08:43 »
Hallo in die Runde,

wie würde ich eine Nachzahlung für die Jahre 2022 und 2023 berechnen?

Ich bin seit Mai 2019 in A13 3 Bund(verheiratet/Frau nicht verbeamtet) verbeamtet und seit 10/20 mit einem Kind und seit Mai 2023 A14 4 Bund. Wohnhaft in Berlin


Chapman2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7733 am: 10.10.2023 08:55 »
Meinem Verständnis nach würde dem Referentenentwurf vom 16.01.2023 folgende Daten zugrunde liegen:

Mietstufe IV, ein Kind in 2022: 7 Euro pro Monat bei einer Abschmelzung von 204 Euro ergo 0 Euro
Mietstufe IV, ein Kind 01-04/2023: 7 Euro pro Monat, Abschmelzung 204 Euro ergo 0 Euro
Mietstufe IV, ein Kind ab 05/2023: 7 Euro pro Monat, Abschmelzung 216 Euro ergo 0 Euro.

Sieht also eher mau aus - tröste Dich mit der A14/4 :)

VG

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7734 am: 10.10.2023 09:00 »
Hallo in die Runde,

wie würde ich eine Nachzahlung für die Jahre 2022 und 2023 berechnen?

Ich bin seit Mai 2019 in A13 3 Bund(verheiratet/Frau nicht verbeamtet) verbeamtet und seit 10/20 mit einem Kind und seit Mai 2023 A14 4 Bund. Wohnhaft in Berlin

AEZ-Betrag (abzüglich Abschmelzbetrag) nehmen der für die eigenen Verhältnisse gilt und das Ganze mit den rückständigen Monaten multiplizieren - eigtl. ganz einfach? Kann das bitte jemand einem A14 vorrechnen....

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7735 am: 10.10.2023 09:06 »
Ich würde hier mal meine Konstellation heranziehen und diesbezüglich diese "tolle" Sache AEZ klären lassen, um meine Befürchtungen zu nähren oder zu entkräften.

Der AEZ ersetzt künftig das normale Stufenmodell FZ 1,2,3,4 ...etc. richtig? Oder gilt dieser zusätzlich (was ich nicht glaube).

Ich, A8, Erfahrungsstufe 5, verheiratet, 3 Kinder mit Stellenzulage 90€, in einer Gegend mit Wohngeldstufe I,  gerechnet mit dem Besoldungsrechner gegenwärtig und den für 01.03.2024 hier auf der Seite.

Stand heute:

Grundgehalt:                     3286,92 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      826,68 Euro brutto
Auszahlung:                      3341,27  Euro netto

Ich habe mir den Spaß gemacht, ich wäre Single ohne Kinder:  2796,59 Euro

Sind 544,68 Euro netto Zuschläge (für die, die hier immer von Zuschlagsorgien / Karnickelprämie fabulieren)

Jetzt das ganze mit dem Rechner für 2024:

Grundgehalt:                     3671,73 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      920,10 Euro brutto
Auszahlung:                      3642,00  Euro netto

Das kommt so hin, wenn man von diesem Sockelbetrag von 220,00 Euro (der ja dann fester Besoldungsbestandteil ist) und dann noch den 11,3 % ausgeht.


Wie geht es jetzt weiter? Der neue Rechner bezieht offensichtlich den AEZ nicht ein. Es wird nicht nach der Wohngeldstufe gefragt, was dafür spräche.

Nehme ich nun die Zahlen des neuen AEZ die hier vor ein paar Seiten gepostet wurden und den gegenwärtigen Stand abbilden, der noch nicht finalisiert ist...

I   0 0 244,00 229,00 234,00

473,00 Euro brutto, Abschmelzung noch nicht dabei.

Ich frage berechtigterweise... Echt jetzt? Oder wo ist mein Fehler?

Das wären im Worst Case um die 300€ netto weniger, damit ich dann amtsangemessen alimentiert werde.

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7736 am: 10.10.2023 09:06 »
Guten Morgen,

weiß denn einer auch schon, was der neue Referentenentwurf eigentlich zu der ständigen (jährlichen) Anpassung des Bürgergeldes oder des im Wandel stehenden Mietspiegels sagt?

Sprich wird das Amtsangemessenheitsgesetz stetig bzw. immer parallel zu solchen Anpassungen mitgeändert ??

Man kann doch nämlich nicht immer alle 20 Jahre eine neue verfassungsrechtliche unbedenkliche Alimentation schaffen? Das Gesetz müsste in der Hinsicht doch auch einen Passus enthalten, der perspektivisch für eine gewisse Sicherheit sorgt und stetig mit angepasst wird, wenn Bürgergeld, Mietspiegel usw. geändert werden, oder sehe ich das falsch?

Ich hoffe, die Frage ist verständlich 🤷‍♂️

Lichtstifter

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« Antwort #7737 am: 10.10.2023 09:12 »
Ja ist es. Kurz gefragt: Wird es eine Dynamik geben oder nicht?

Ich hoffe man erfährt es nicht erst mit der jeweiligen Bezügemitteilung. Hat auch was, so eine Art Los, welches man monatlich zieht. 

beamtenjeff

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« Antwort #7738 am: 10.10.2023 09:13 »
Ich würde hier mal meine Konstellation heranziehen und diesbezüglich diese "tolle" Sache AEZ klären lassen, um meine Befürchtungen zu nähren oder zu entkräften.

Der AEZ ersetzt künftig das normale Stufenmodell FZ 1,2,3,4 ...etc. richtig? Oder gilt dieser zusätzlich (was ich nicht glaube).

Ich, A8, Erfahrungsstufe 5, verheiratet, 3 Kinder mit Stellenzulage 90€, in einer Gegend mit Wohngeldstufe I,  gerechnet mit dem Besoldungsrechner gegenwärtig und den für 01.03.2024 hier auf der Seite.

Stand heute:

Grundgehalt:                     3286,92 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      826,68 Euro brutto
Auszahlung:                      3341,27  Euro netto

Ich habe mir den Spaß gemacht, ich wäre Single ohne Kinder:  2796,59 Euro

Sind 544,68 Euro netto Zuschläge (für die, die hier immer von Zuschlagsorgien / Karnickelprämie fabulieren)

Jetzt das ganze mit dem Rechner für 2024:

Grundgehalt:                     3671,73 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      920,10 Euro brutto
Auszahlung:                      3642,00  Euro netto

Das kommt so hin, wenn man von diesem Sockelbetrag von 220,00 Euro (der ja dann fester Besoldungsbestandteil ist) und dann noch den 11,3 % ausgeht.


Wie geht es jetzt weiter? Der neue Rechner bezieht offensichtlich den AEZ nicht ein. Es wird nicht nach der Wohngeldstufe gefragt, was dafür spräche.

Nehme ich nun die Zahlen des neuen AEZ die hier vor ein paar Seiten gepostet wurden und den gegenwärtigen Stand abbilden, der noch nicht finalisiert ist...

I   0 0 244,00 229,00 234,00

473,00 Euro brutto, Abschmelzung noch nicht dabei.

Ich frage berechtigterweise... Echt jetzt? Oder wo ist mein Fehler?

Das wären im Worst Case um die 300€ netto weniger, damit ich dann amtsangemessen alimentiert werde.

Sorry, aber einfach mal den Entwurf in Ruhe lesen:
1. "Der AEZ ersetzt künftig das normale Stufenmodell" -> Nein!
2. Was du meinst sind die Zulagen, die haben nichts mit den (Erfahrungs)Stufen zu tun.

Einigung2023

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« Antwort #7739 am: 10.10.2023 09:14 »
Ich würde hier mal meine Konstellation heranziehen und diesbezüglich diese "tolle" Sache AEZ klären lassen, um meine Befürchtungen zu nähren oder zu entkräften.

Der AEZ ersetzt künftig das normale Stufenmodell FZ 1,2,3,4 ...etc. richtig? Oder gilt dieser zusätzlich (was ich nicht glaube).

Ich, A8, Erfahrungsstufe 5, verheiratet, 3 Kinder mit Stellenzulage 90€, in einer Gegend mit Wohngeldstufe I,  gerechnet mit dem Besoldungsrechner gegenwärtig und den für 01.03.2024 hier auf der Seite.

Stand heute:

Grundgehalt:                     3286,92 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      826,68 Euro brutto
Auszahlung:                      3341,27  Euro netto

Ich habe mir den Spaß gemacht, ich wäre Single ohne Kinder:  2796,59 Euro

Sind 544,68 Euro netto Zuschläge (für die, die hier immer von Zuschlagsorgien / Karnickelprämie fabulieren)

Jetzt das ganze mit dem Rechner für 2024:

Grundgehalt:                     3671,73 Euro brutto
Famlienzuschlag gesamt:      920,10 Euro brutto
Auszahlung:                      3642,00  Euro netto

Das kommt so hin, wenn man von diesem Sockelbetrag von 220,00 Euro (der ja dann fester Besoldungsbestandteil ist) und dann noch den 11,3 % ausgeht.


Wie geht es jetzt weiter? Der neue Rechner bezieht offensichtlich den AEZ nicht ein. Es wird nicht nach der Wohngeldstufe gefragt, was dafür spräche.

Nehme ich nun die Zahlen des neuen AEZ die hier vor ein paar Seiten gepostet wurden und den gegenwärtigen Stand abbilden, der noch nicht finalisiert ist...

I   0 0 244,00 229,00 234,00

473,00 Euro brutto, Abschmelzung noch nicht dabei.

Ich frage berechtigterweise... Echt jetzt? Oder wo ist mein Fehler?

Das wären im Worst Case um die 300€ netto weniger, damit ich dann amtsangemessen alimentiert werde.

Der Familienzuschlag bleibt bestehen. Der AEZ gilt zusätzlich.