Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2092865 times)

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,397
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9465 am: 12.01.2024 12:46 »
Ich habe eben aus Spaß mal mit dem dem Wohngeldrechner herumgespielt.

Sind die Werbungskosten dort pro Monat anzugeben?

Der Obelix

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 303
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9466 am: 12.01.2024 13:19 »
ja, 39€ monatlich ist schon ein gewaltiger Unterschied. Man meint fast, das wäre ernst gemeint.....

Da ist man doch nur noch sprachlos.

BerndStromberg

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 95
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9467 am: 12.01.2024 20:16 »
Hinsichtlich der angekündigten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Erwartung, in welche Richtung die Entscheidungen gehen werden, sind hier die rund zweieinhalb Minuten zwischen Min. 27:30 und 30:00 interessant - sich die letzten gut fünf Minuten anzuschauen, kann allgemein und also nicht hinsichtlich unseres Themas hier m.E. auch nicht schaden: https://www.youtube.com/watch?v=0Bsh7mQOK-s
Die fast schon gerufene Rede Müllers ist ebenso wohltuend wie der Lage angemessen. Dass einem Richter am BVerfG in Richtung Gesetzgeber öffentlich dermassen der Kragen platzt, dürfte ziemlich einmalig sein.  Ich würde mir wünschen, dass das BVerfG bald einmal ebenso klar in Entscheidungsform formuliert. Hoffen wir, dass es diesem Besoldungs-Trauerspiel bald ein Ende setzt. Es ist jedenfalls dazu geeignet, auch noch den treuesten Staatsdiener von seinem Dienstherrn zu entfremden. Von der von Müller aufgezeigten Nachbesetzungsmisere bei frei werdenden Stellen ganz zu schweigen.
« Last Edit: 12.01.2024 20:23 von BerndStromberg »

Maximus

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 52
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9468 am: 12.01.2024 22:04 »
Mir ist eine Sache aufgefallen. Laut Entwurf 10/2023 wird für 2024 mit ca. 660 Mio EUR Mehrkosten gerechnet.
Hinzu kommen die Ausgleichszahlungen für 2021 - 2023.
2021: ca. 248 Mio EUR
2022: ca. 333 Mio EUR
2023: ca. 700 Mio EUR
Die Beihilfesätze sollen erst ab 2025 erhöht werden.
In 2025 wird mit 839 Mio EUR Mehrkosten (inkl. 118,2 Mio EUR für Beihilfesätze) gerechnet.

Auffällig ist, dass für 2023 ca. 40 Mio EUR mehr veranschlagt werden als für 2024, obwohl das Bürgergeld zum 01.01.2024 erhöht wurde. Wie kann das sein? Meine Vermutung ist, dass nicht nur der AEZ sondern auch die angepassten Beihilfesätze rückwirkd berücksichtigt werden. Eine andere Erklärung habe ich nicht. Wie seht ihr das?

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 875
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9469 am: 12.01.2024 22:05 »
Das Interview von Müller macht es umso erschreckender, dass die Rechtsprechung in den letzten 3,5 Jahren nicht mal ansatzweise richtig umgesetzt wurde. Die meisten noch anhängigen Verfahren stammen aus der Zeit vor dem Beschluss aus 2020. Stuttmann hatte 2018 mit der unendlichen Geschichte recht.
Jeder der sich auf Erlasse verlässt, anstatt auf jährliche Widersprüche schneidet sich die nächsten 5-10 Jahre ins eigene Fleisch.

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 498
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9470 am: 13.01.2024 02:16 »
Mal etwas weg von der Alimentation.
Auch die Thematik der Grundsteuer liegt demnächst wieder beim BVerfG oder zumindest beim BFH.
Hatte das BVerfG die alte Gesetzgebung und Regelung abgestellt und dem Gesetzgeber aufgegeben eine neue Regelung zu schaffen, so zeigt sich jetzt, dass auch in dieser Thematik die neue Regelung, als Folge der Rechtsprechung des BVerfG, wieder erhebliche Zweifel an ihrer Verfassungsmässigkeit aufwirft.
Mir stellt sich die Frage sind unsere Gesetzgeber gar nicht mehr in der Lage entsprechende Gesetze zu erlassen ?
Es scheint sich wie ein roter Faden durch unsere Gesetzgebung zu ziehen, dass immer wieder und immer öfter ganz offensichtlich erlassenen Gesetze von so schlechter Qualität sind, dass diese im schlimmsten Fall sogar verfassungswidrig sind. Ist das nur mein Eindruck ? Wofür haben wir denn die wissenschaftlichen Dienste und anderen juristischen Unterstützung?  Ist die Qualität dort mittlerweile so miserabel das solche Produkte e tstehen oder ist es einigen Verantwortlichen schlichtweg egal was als Output entsteht ?

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 498
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9471 am: 13.01.2024 02:32 »
Noch als Nachtrag zu der angerissen off topic Angelegenheit:

Nachdem mein FA sehr flott war mit den Bescheiden und ich zu dem Zeitpunkt noch nichts über das aller Voraussicht nach nicht verfassungskonforme Modell hatte, habe ich keinen Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt. Diese Bescheide werden nun als Basis des späteren Grundsteuerbescheides der Gemeinde genutzt. Da die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ist der Grundsteuerbescheid nicht infolge der mangelhaften bzw nicht verfassungskonformen Bescheide des FA zum Messwert angreifbar.
 Das ganze ist fast wie ein DeJaVu wenn ich an unser eigentliches Thema die Alimentation denke.
Da haben auch Tausende Betroffene darauf vertraut, dass der Gesetzgeber verfassungskonforme Gesetze erlassen hat und sicher werden Tausende wegen dieses Vertauens im Regen stehen bzw in die Röhre schauen.

Habe diesen Offtopic Kommentar nur deshalb mal geschrieben,  weil bei mir wie bei der Thematik der verfassungsgemäßen Alimentation der Eindruck entsteht als Bürger oder als Beamter wird es immer schwieriger auf ordnungsgemäße Gesetze zu vertrauen. Sind wir bald wirklich soweit, dass man jedwedes Gesetz oder Regelung hinterfragen muss und sogar vorsorglich gegen darauf basierende Bescheide erstmal Widerspruch einlegen muss ? Sollte sich dieser mein Eindruck bewahrheiten so wird Diwan massive Auswirkungen auf unser gesamtes Staats- und Verwaltungshandeln haben. Ich hoffe mit meinen Bedenken zur Qualität unserer Gesetzgebung und den daraus resultierenden Konsequenzen sehe ich zu schwarz.
« Last Edit: 13.01.2024 02:45 von Bundi »

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 683
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9472 am: 13.01.2024 09:17 »
Hinsichtlich der angekündigten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Erwartung, in welche Richtung die Entscheidungen gehen werden, sind hier die rund zweieinhalb Minuten zwischen Min. 27:30 und 30:00 interessant - sich die letzten gut fünf Minuten anzuschauen, kann allgemein und also nicht hinsichtlich unseres Themas hier m.E. auch nicht schaden: https://www.youtube.com/watch?v=0Bsh7mQOK-s
Die fast schon gerufene Rede Müllers ist ebenso wohltuend wie der Lage angemessen. Dass einem Richter am BVerfG in Richtung Gesetzgeber öffentlich dermassen der Kragen platzt, dürfte ziemlich einmalig sein.  Ich würde mir wünschen, dass das BVerfG bald einmal ebenso klar in Entscheidungsform formuliert. Hoffen wir, dass es diesem Besoldungs-Trauerspiel bald ein Ende setzt. Es ist jedenfalls dazu geeignet, auch noch den treuesten Staatsdiener von seinem Dienstherrn zu entfremden. Von der von Müller aufgezeigten Nachbesetzungsmisere bei frei werdenden Stellen ganz zu schweigen.

Wenn man bei der Rede Müllers zwischen den Zeilen liest, merkt man, dass es sich um einen Streit zwischen zwei Verfassungsorganen handelt (Metaebene). Beide haben das gleiche Ziel, die Bereitstellung eines guten, funktionsfähigen öffentlichen Dienstes zu möglichst niedrigen Kosten. Sie sind sich nur nicht ganz einig, wie man dieses Ziel erreicht. So um das Jahr 2000 wurde von der Legislative das Ziel benannt, die Personalkosten im ÖD müssen sinken. Dazu wurde die Besoldungshoheit wieder auf die Länder übertragen und beim 33 (5) GG wurde "fortzuentwickeln" angefügt. Seit dem wird in konzertierter Aktion aller Parteien gespart was das Zeug hält (Nullrunden, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Arbeitszeit, Alimentation, usw.). Nicht ganz gelegen kommt ihnen die Personalknappheit, aber der Geldbedarf ist riesig. Der größte Brocken ist wohl die Klimatransformation mit 1 Billion € bis 2030. Dagegen sind die Kosten der Migration und des Ukrainekriegs Peanuts.
Meine These (ich bin Pessimist) ist leider, dass das BVerfG teilweise einknicken wird, man ist als Verfassungsorgan schließlich staatstragend und will in diesen Zeiten keine neue Megakrise riskieren. Stellschrauben hat das BVerfG genügend, ohne dass man ihm grobes Versagen vorwerfen könnte.
Was können wir als kleine Beamte dagegen machen? Nicht viel. Die Jungen können mit den Füßen abstimmen. Man kann versuchen an dem immer noch vorherrschenden Narrativ, dass die Beamten so viel verdienen, korrektiv arbeiten, in dem man die Leute, besonders die Jungen, aufklärt.
Wir sind auch nicht die Einzigen, die leiden müssen. Die Legislative will beispielsweise auch ein Supergesundheitswesen und eine Superlandwirtschaft. Nur kosten soll das alles möglichst wenig. Wir sollten uns auf weitere Wohlstandsverluste einstellen.

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 683
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9473 am: 13.01.2024 10:45 »
Immer öfter hört man in Deutschland die Schlagworte Sicherheit, Verlässlichkeit, Nachvollziehbarkeit. Das nährt meine These, dass Regierungen, die unter Druck stehen immer autokratischer werden und sich nicht mehr an die Rechtsordnung halten.

Aus der DBB-Jahrestagung:
"Aber auch einen Wandel der politischen Kultur hält der dbb Chef für nötig: „Zur Wahrheit über den Vertrauensverlust gehört für mich nämlich auch, dass es oft gar nicht die konkreten Entscheidungen in Sachfragen sind, die die Menschen erschüttern, sondern das Gefühl, dass es viele Verantwortliche nicht allzu genau nehmen mit der Achtung vor dem Rechtsstaat. Verfassungswidrige Besoldung, verfassungswidrige Haushalte, immer mehr von Karlsruhe kassierte Gesetze … jede Nachwuchskraft im öffentlichen Dienst fragt sich doch, ob sie in der Ausbildung etwas verpasst hat, was da lautet ‚kreativer Umgang mit dem Recht‘.“

Ein modernes Berufsbeamtentum könne als tragende Säule des Rechtsstaats die „Herrschaft des Rechts“ verteidigen und für Berechenbarkeit und Verlässlichkeit sorgen. Wer jedoch Verlässlichkeit will, müsse Verlässlichkeit bieten."

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,064
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9474 am: 13.01.2024 10:50 »
Der tiefgreifende Konflikt zwischen zwei Verfassungsorganen in unserem Thema schwelt seit spätestens 2012, als der Zweite Senat dem Besoldungsgesetzgeber zum ersten Mal in seiner Rechtsprechung umfangreiche Begründungspflichten auferlegte, was bei nicht wenigen von ihnen zu Unverständnis geführt hat. Seitdem hat der Zweite Senat den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, in zwei Judikaten im Jahr 2015 sowie danach in zwei weiteren Judikaten 2017 und 2018 zunehmend eingeengt, um mit seiner letzten Grundsatzentscheidung in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots 2020 endgültig zu den Konsequenzen zu gelangen, von denen Peter Müller spricht. Damit reagiert der Senat auf den sich seit 2006 mehr und mehr vollziehenden Qualitätsverfalls des Besoldungsrecht (der Qualitätsverfall ist ein generelles und über das Besoldungsrecht hinausgreifendes Phänomen, wie es Bundi gerade auch anspricht, das nicht zuletzt mit der Verrechtlichung der Politik zu tun hat, dass also die Anzahl an rechtlichen Regelungen in den letzten rund 30 Jahren stark zugenommen hat, sodass zunehmend weniger Zeit für eine sachgerechte Prüfung im Gesetzgebungverfahren bleibt, und zwar unabhängig von den je spezifischen Interessen der die Gesetzgebung vorantreibenden Regierungen), um damit zugleich die Verrechtlichung der Politik zu verstärken, da Begründunggspflichten für sich genommen bereits zur Verringerung von politischen Freiheitsgraden führt.

Dabei stehen sich nun also zwei Verfassungsorgane gegenüber, die den Geltungsanspruch ihrer Darlegungen durchsetzen wollen, wobei Du mit der Ansicht, dem Bundesverfassungsgericht gehe es ebenfalls um die Beibehaltung niederiger Personalkosten m.E. daneben liegst, lotsch (die übrige Darlegung halte ich hingegen für schlüssig). Dem Zweiten Senat geht es um sachgerechte Kosten, d.h., es soll keine Überalimentation zulasten der öffentlichen Hand und damit keine Privilegierung der Beschäftigten des öffentlichen Dienst geschehen und zugleich keine verfassungswidrige Unteralimentation, da diese über kurz oder lang die Funktionsfähigkeit der staatlichen Gewalten gefährdet: Beide Problematiken sind vom Besoldungsgesetzgeber sachgerecht in den Bick zu nehmen, darauf weist der Senat ihn seit spätestens 2012 regelmäßig hin. Insofern sehe ich für Deinen hier dargelegten Pessimismus keine Grundlage. Das zeigt bspw. die gerade die Entscheidug vom 15. November über das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021, die nicht in dieser sachlichen Deutlichkeit vollzogen worden wäre, wenn der Senat in dem von Dir dargelegten Sinne "staatstragend" wäre.

Peter Müller hat darüber hinaus ja auch einen Betrag genannt, um den seiner Meinung nach die Gehälter von Nachwuchskräften im Richteramt hinter denen in den privaten Kanzleien hinterherhinken würden: nämlich rund 40.000,- €. Nimmt man die von PolareuD in den Sammelthread eingestellten Beträge von 0xF09F9881 stellt man fest, dass man recht genau an diesen Betrag heranreicht, wenn man die - nur ein indizielles Vergleichsmaß wiedergebenden, also nicht zur Bemessung des materiellen Gehalts des zu gewährenden Besoldungsniveaus hinreichenden - Beträge entsprechend anwendet.

Denn ein nach R 1 alimentierter Richter im ersten Einstiegsamt wird im Bund heute exakt so besoldet wie ein nach A 13 besoldeter Bediensteter (vgl. die Besoldungstabellen unter https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2022&matrix=1). Zieht man nun die Daten aus dem Sammelthread zum Vergleich heran, dann stellt man fest, dass das entsprechende Besoldungsniveau um rund 37.000,- € zu gering bemessen ist. Damit ist es nun am Besoldungsgesetzgeber, aus diesen Vergleichsbeträgen seine Schlüsse zu ziehen. Dabei sehe ich weiterhin bislang kein Indiz dafür - auch nicht in den Darlegungen Peter Müllers -, dass der Senat in seinen anstehenden weiteren Grundsatzentscheidungen hinter seine bisherige Rechtsprechung zurücktreten wird. Denn damit würde er nicht nur in dem genannten Konflikt Signale an die legislative Gewalt senden, die in Anbetracht des generellen Qualitätsverfalls im Recht verheerend wären, sondern gleichfalls auch seine eigene Autorität beschädigen, indem er das seine Rechtsprechung durchgehend missachtende Handeln der Besoldungsgesetzgeber der letzten rund dreieinhalb Jahren indirekt legitimieren würde.

Ein solches Handelns des Senats halte ich für unwahrscheinlich. Denn die nicht zuletzt auf die nicht konkurrenzfähigen Gehälter zurückzuführenden Probleme des öffentlichen Dienst, qualifiziertes Personal zu gewinnen, liegen ja vor und die Pensionierungswelle, die Peter Müller ebenfalls benennt, schwillt zurzeit ja mehr und mehr an, sodass auch das dazu führt, dass eine sachgerecht begründete und also amtsangemessene Alimentation zu gewähren ist, um die Funktionsfähigkeit der staatlichen Gewalt hinreichend aufrechtzuerhalten - das nur umso mehr, als dass in den letzten Jahren nur umso vermehrt deutlich geworden ist, dass die Bundesrepublik wiederkehrend ein Umsetzungsproblem in seiner politischen Gestaltung hat, die bspw. zu deutlich zu langen Verfahrensdauer oder zum Verfall der Qualität im Bildungswesen führt, um nur zwei von deutlich mehr Problemfelder zu nennen.

BerndStromberg

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 95
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9475 am: 13.01.2024 16:30 »
Volle Zustimmung, Swen!

Die spannende Frage dieses zunehmenden Konflikts zweier Staatsgewalten ist für mich, wie das BVerfG damit umgeht, dass seine Rechtsprechung zur Alimentation teilweise ignoriert (formell-rechtliche Begründungspflichten) und teilweise bewusst missverstanden wird (materiell-rechtliche Anforderungen an die Höhe der Alimentation). Genau das hat Müller ja in seinem Vortrag ganz offen beklagt, dass seit 2015, spätestens aber 2020 die Massstäbe durch das BVerfG geklärt sind und von den Landesregierungen einfach nicht angewandt werden. Die von ihm zitierten 40 Vorlagen sind der Ausdruck dessen. Was macht ein Verfassungsorgan, dessen Kompetenzen zunehmend durch Nichtbeachtung beschnitten werden?

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 875
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9476 am: 13.01.2024 16:37 »
Das Verfassungsorgan macht die, wie auch im Beschluss zur Parteienfinanzierung angekündigte Einhegung des Gestaltungsspielraum.

Dazu muss man in dem Urteil oder Beschluss auch alle Schlupflöcher gleich dicht machen, sonst geht alles wieder von vorne los.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 808
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9477 am: 13.01.2024 17:06 »
Das Verfassungsorgan macht die, wie auch im Beschluss zur Parteienfinanzierung angekündigte Einhegung des Gestaltungsspielraum.

Dazu muss man in dem Urteil oder Beschluss auch alle Schlupflöcher gleich dicht machen, sonst geht alles wieder von vorne los.

So viele Schlupflöcher gibt es gar nicht mehr. Eigentlich fehlen nur noch Konkretisierungen zu Binnenabstandsgebot und zur Höhe von Zuschlägen, die nicht dem Leistungsgebot unterworfen sind. Oder gibt es noch mehr zu beachten?

Besoldungswiderspruch

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 23
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9478 am: 13.01.2024 17:25 »
Was mich beim Vortrag von Peter Müller auf der ddb Tagung wundert ist die Anzahl von 40 Vorlagen welche er erwähnt.
Unser Berichterstatter hatte doch von 51 Vorlagen in seiner Stellungnahme gesprochen? Woher kommt die Diskrepanz oder übersehe ich etwas?
Da sie beide dem zweiten Senat angehören bzw. dies bis Dezember 23 taten sollte hier doch eine Übereinstimmung vorliege?

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 254
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9479 am: 13.01.2024 17:31 »
Oder gibt es noch mehr zu beachten?

In meinen Augen nicht, allerdings darf man die (vorgetäuschte) punktuelle "Leseschwäche" der Besoldungsgesetzgeber nicht außer Acht lassen:

Aus der 2020er-Entscheidung haben die bisherigen Umsetzungsversuche gezielt und rechtswidrig nur die 115%-Regel als einzig zu beachtendes Kriterium herausgegriffen (man denke nur an die entlarvende Formulierung "amtsangemessene Mindestbesoldung" aus dem letztjährigen BBVAngG-Entwurf).

Somit wäre zu wünschen, dass das BVerfG in den anstehenden Urteilen etwaigen "Interpretations-(Miss)verständnissen" von vornherein einen Riegel vorschiebt..