Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5956893 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14715 am: 03.10.2024 17:20 »
@Swen, vielen Dank, wie immer sehr interessant. Könnte man nicht eventuell bezüglich der Verzinsung einfach "anders rum" argumentieren? Laut des von dir genannten BVerwG-Urteils legt der Staat "öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend an, sondern verfügt über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit". OK, von mir aus.

Ich hingegen lege meine Einnahmen sehr wohl gewinnbringend an. Dies hätte selbstverständlich auch für den Teil meiner Besoldung gegolten, den mir der Staat in den letzten Jahren in verfassungswidriger Weise vorenthalten hat.

Somit sollte mir doch, genau wie du zu Beginn schreibst, nach § 818 BGB ein entsprechender "Ersatz für die [...] Entziehung des erlangten Gegenstands" zustehen. Der erlangte Gegenstand ist dabei genau der Teil meiner früheren Besoldung, den der Staat "nicht rechtswirksam" erlangt hatte.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14716 am: 03.10.2024 18:16 »
Ich denke, eine solche Argumentation ist aus der vom Bundesverwaltungsgericht vollzogenen Rechtsprechung heraus so nicht möglich, BVerfGBeliever: Denn um zunächst einmal den Betrag anlegen zu können, um aus ihm einen Gewinn erzielen zu können, müsstes Du über das Recht verfügen, entsprechende Zinszahlungen zu erhalten, die also den Dir ergangenen Verlust als eine Art Vermögensschaden kompensierten. Da aber diese Kompensation nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht prinzipiell nicht Zweck von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ist, es also nicht darum geht, einen durch einen hoheitlichen Eingriff erfolgten Vermögensschaden zu kompensieren, sondern "nur" um die Rückgängigmachung der rechtsgrundlos empfangenen (bzw einbehaltenen) Leistung, also die Höhe der nach Art. 33 Abs. 5 GG zustehende Alimentation, bliebe Deine Gewinnerzielung aus den zunächst rechtsgrundlos vorenthaltenen Leistungen bis zu deren Gewährung rein fiktiv und damit rechtlich betrachtet - denke ich - unerheblich: Die (Wieder-)Herstellung von Recht muss entsprechend nicht den Vermögensschaden kompensieren, wobei darüber hinaus - als eigentliche Rechtsfigur - keine öffentliche Mittel für eine solche Kompensation gegeben seien - so die Rechtsprechung -, da diese im Sinne des Gemeinwohlinteresses vom Staat vollständig und ohne eigene Gewinnerzielung - also ohne eigenen Nutzen - verbraucht worden sind. Wo kein eigener Nutzen aus der rechtsgrundlosen Aneignung fremden Eigentums gezogen worden ist, kann nach § 818 Abs. 1 BGB auch keine Kompensation erfolgen - anders sähe es ggf. aus, sofern staatlicherseits aus steuerlichen Einnahmen tatsächlich Gewinne erzielt werden würden (z.B. - eventuell, das sind nur Spekulationen meinerseits - durch Aktiengewinne im Sinne einer neu geregelten Rentenpolitik, sofern diese aus Steuermitteln finanziert werden würde: wobei auch diese Mittel und ihr Nutzen am Ende offensichtlich zweckgebunden wären und damit dem sachfremden Zugriff entzogen; wie gesagt, alles nur spekulative Gedanken).

Ohne dass ich mich mit der entsprechenden Rechtsprechung tiefgehender beschäftigt habe, halte ich es für wahrscheinlich, dass Kläger bereits die von Dir ins Feld geführte Argumentation vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwendet haben, damit aber höchstwahrscheinlich im Sinne der von mir skizzierten Rechtsfigur (oder einer anders gelagerten, aber zum selben Ergebnis führenden) nicht durchgedrungen sind. Denn wären sie damit durchgedrungen, müsste heute die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine andere sein (vermute ich).

Nichtsdestotrotz ginge es nun in der Subantiierung einer entsprechenden Klagen genau darum, die bisherige Rechtsprechung darauf abzuklopfen, ob sich in ihr bereits die von Dir angerissene Argumentation findet und wie die Gerichte darauf reagiert haben, um als Folge dessen Betrachtungen anzustellen, wie sich ein Zinsanspruch ggf. begründen lassen könnte. Das ist die tägliche Arbeit am Recht, an deren Anfang zunächst einmal zusammengetragen werden sollte, in welchen Entscheidungen das Bundesverwaltungsgericht die dargestellte Rechtsfigur zuletzt verwendet hat (denn auch das Bundesverwaltungsgericht verweist regelmäßig in seinen Entscheidungen auf seine frühere Rechtsprechung), um daraufhin anhand der vormaligen Berufung und dem Ausgangsverfahren die jeweiligen Argumentationsketten zu betrachen und zu durchdringen. Als Folge erhielte man einen Überblick, wie bislang jeweils argumentiert worden ist, um nun ggf. einen neuen Versuch zu starten, um am Ende auch das Bundesverwaltungsgericht von der je neuen Argumentation zu überzeugen. Der sich anbahnende Rechtsprechungswandel dürfte dafür deutlich bessere Chancen bieten, als das in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, vermute ich.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14717 am: 03.10.2024 18:49 »
Danke, deine Erläuterung klingt plausibel.

Und ja, ich habe in der Tat auch schon in anderen Zusammenhängen die Erfahrung gemacht, dass bei aus meiner Sicht eigentlich recht eindeutigen mathematisch-ökonomischen Sachverhalten Juristen manchmal zu "divergierenden" Ergebnissen gelangen..

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14718 am: 03.10.2024 19:14 »
Mathematik und Recht haben viel Ähnlichkeiten, da es jeweils um den Geltungsanspruch eines Satzes und seines Beweises in einer vielfach hierarchischen Ordnung geht, sodass sie ebenso vielfach denselben Zweck verfolgen, nämlich die Unordnung zu ordnen - allerdings unterscheiden sie sich fundamtental in der jeweiligen Methodik, um entsprechende Sätze zu begründen, Ordnung herzustellen und Hierarchien zu bilden. Und wenn man nicht ganz genau hinschaut oder zu genau, dürften beide nur Spezialfälle der Theologie sein, jedenfalls sofern Gott nicht würfelt (und falls doch, mit gezinktem Würfelbecher).

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14719 am: 03.10.2024 19:45 »
Schönes "Wort zum Sonntag Feiertag"!  :)

MoinMoin

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« Antwort #14720 am: 03.10.2024 19:58 »
Mathematik und Recht haben viel Ähnlichkeiten, da es jeweils um den Geltungsanspruch eines Satzes und seines Beweises in einer vielfach hierarchischen Ordnung geht, sodass sie ebenso vielfach denselben Zweck verfolgen, nämlich die Unordnung zu ordnen - allerdings unterscheiden sie sich fundamtental in der jeweiligen Methodik, um entsprechende Sätze zu begründen, Ordnung herzustellen und Hierarchien zu bilden. Und wenn man nicht ganz genau hinschaut oder zu genau, dürften beide nur Spezialfälle der Theologie sein, jedenfalls sofern Gott nicht würfelt (und falls doch, mit gezinktem Würfelbecher).
Ja schön gesagt.
Und beides sind Geisteswissenschaften.
Dass heißt, dass der Geist die Basis der Ableitungen beliebig neu Begründen kann. Daher auch die nähe zur Theologie und Philosophie

Anders als in den Naturwissenschaften, wo man versucht etwas existierendes mittels
Mathematik zu beschreiben.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14721 am: 03.10.2024 20:03 »
Vielen Dank Swen,
wie immer sind deine Ausführungen bemerkenswert. Ich habe sie in meinen Ordner "Eigentum" kopiert. Das zitierte Urteil des BVerwG kannte ich zwar, den letzten Satz, den du auch besonders hervorgehoben hast, habe ich irgendwie überlesen, oder er ist mir erst jetzt wieder aufgefallen: "Ob diese Rechtsprechung, wie der Kläger meint, generell der Überprüfung bedarf, kann auf sich beruhen."

Ich denke, diese Rechtsprechung bedarf dringend der Überprüfung, weil sie nicht mit dem geltenden Völkerrecht und Europarecht vereinbar ist (vgl. Art. 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entspricht Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK). Man muss die Angelegenheit eher vom Eigentumsgedanken des Beamten betrachten. Nicht umsonst ist die Beamtenbesoldung ein grundrechtsgleiches Recht und mindestens mit Art. 14 GG Eigentum, vergleichbar. Ich denke sogar, dass Art. 33 Abs. 5 GG diesen in seiner Bestimmtheit noch übertrifft.  Im Zusammenhang mit den Grundrechten – etwa dem Recht auf Schutz von Eigentum – spielt die Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle bei jeglicher Beschränkung dieser Rechte. Wenn ich mir eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ansehe, hätte nach meinem Ermessen die bisherige Rechtsprechung des BVerwG keine Chance. Ich denke sogar, dass diese Bestimmtheit des GG und des Völkerrechts so eindeutig sind, dass keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 5 EU) notwendig wäre (https://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/tipps/Uebersicht_-Die-Verhaeltnismaessigkeitspruefung-in-der-Fallbearbeitung/index.html).
Sei es wie es will, leider hat der Kläger nach dem Urteil des BVerwG den Klageweg zum BVerfG nicht weiter beschritten und das BVerwG hat sich einen schlanken Fuß gemacht ("Ob diese Rechtsprechung, wie der Kläger meint, generell der Überprüfung bedarf, kann auf sich beruhen"). Ich denke, spätestens das BVerfG hätte zumindest eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, wenn es einer solchen überhaupt bedurft hätte. Schließlich würde dem Kläger nach dem BVerfG noch der Weg zum EGMR offenstehen, dessen Rechtsprechung diesbezüglich klar für den Bürger und gegen staatliche Institutionen spricht. Ich denke aber, soweit würde es das BVerfG nicht kommen lassen, schließlich möchte man ja keine Klatsche vom EGMR bekommen. Man sieht aber an diesem Fall wieder, wo kein Kläger, da kein Richter, das gilt für den gesamten Rechtsweg.



lotsch

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« Antwort #14722 am: 03.10.2024 20:12 »
Jetzt ist mir gerade noch eine österreichische Bezeichnung eingefallen, die vortrefflich auf diese Richter des BVerwG passt: Furchengänger. Das sind Leute, die jahrein, jahraus, immer die selbe Furche auf und ab gehen.

Ozymandias

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« Antwort #14723 am: 04.10.2024 00:35 »
Das Problem für den Kläger war wohl, dass Verfassungsbeschwerden von Anwälten mittlerweile fast 20.000 Euro kosten und nur 1,x% erfolgreich sind.
Hier werden z.B. 5-15k als Kosten angegeben:
https://anwalt-verfassungsbeschwerde.de/gebuehren-und-kosten/

In unserem Rechtssystem stehen leider häufig Kosten und Chancen nicht mehr im Verhältnis, auch wenn man sich ungerecht behandelt fühlt.

Ich würde mal schauen, wie es andere europäische Länder handhaben, auch wenn man schlecht mit best-practice argumentieren kann.
Und am billigsten kann man das ganze mit der Normerlassklage gerichtlich überprüfen lassen. (Art. 14, Eigentum, Enteignung von "Arbeitslohn", lange Verfahrensdauer, etc.). Öffentlicher Erstattungsanspruch muss dem Anspruch  des "Arbeitnehmers" auf Zinsen zurücktreten, nach EU-Recht sind Beamte ja Arbeitnehmer, das hat aber bei uns quasi keine Auswirkungen.

UNameIT

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« Antwort #14724 am: 04.10.2024 09:53 »
Mathematik und Recht haben viel Ähnlichkeiten, da es jeweils um den Geltungsanspruch eines Satzes und seines Beweises in einer vielfach hierarchischen Ordnung geht, sodass sie ebenso vielfach denselben Zweck verfolgen, nämlich die Unordnung zu ordnen - allerdings unterscheiden sie sich fundamtental in der jeweiligen Methodik, um entsprechende Sätze zu begründen, Ordnung herzustellen und Hierarchien zu bilden. Und wenn man nicht ganz genau hinschaut oder zu genau, dürften beide nur Spezialfälle der Theologie sein, jedenfalls sofern Gott nicht würfelt (und falls doch, mit gezinktem Würfelbecher).

Aber warum gibt es dann bei Steuerrückerstattungen Zinsen?

SwenTanortsch

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« Antwort #14725 am: 04.10.2024 10:15 »
Das Steuerrecht ist noch einmal eine ganz andere Hausnummer als das Beamtenrecht. Zinsen auf die Steuerrückerstattung gibt es meines Wissens erst ab einem bestimmten Zeitraum des jeweils abgelaufenen Steuerjahrs, also salopp formuliert, wenn sich das Finanzamt (zu) ausgedehnt Zeit lässt. Der Grund wird eine entsprechende gesetzliche Regelung sein, zu der sich der Steuergesetzgeber veranlasst gesehen hat. Sofern es eine solche gesetzliche Regelung nicht geben würde, würden sich die Finanzämter allein schon wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht dazu ermächtigt sehen, Zinszahlungen auf Steuerrückerstattungen zu gewähren.

Der Besoldungsgesetzgeber dürfte sich entsprechend ebenfalls ermächtigt sehen, Zinszahlungen auf rechtswidrig einbehaltene Besoldung zu gewähren, sodass dann dem Besoldungsempfänger, der rechtskräftig Recht zugesprochen bekäme, entsprechende Zinsen zu gewähren wären. Da er aber eine solche gesetzliche Regelung offensichtlich aus bekannten Gründen nicht getroffen hat, sollte das greifen, was ich gestern geschrieben habe: Die Gerichte sprechen Recht auf Grundlage der geltenden und anzuwendenden Normen.

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« Antwort #14726 am: 04.10.2024 10:45 »
Aus ZEIT.online:

"Staatsschulden steigen im ersten Halbjahr weiter
Der Bund hat den größten Anteil am Defizit der öffentlichen Haushalte. Zuletzt fehlten 68,4 Milliarden Euro. Mehrausgaben entstanden auch durch Militärausgaben."

Noch Fragen zu eventuellen tollen Benefits für den öD im Allgemeinen und für Beamte im Besonderen?

InternetistNeuland

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« Antwort #14727 am: 04.10.2024 11:21 »
Mathematik und Recht haben viel Ähnlichkeiten, da es jeweils um den Geltungsanspruch eines Satzes und seines Beweises in einer vielfach hierarchischen Ordnung geht, sodass sie ebenso vielfach denselben Zweck verfolgen, nämlich die Unordnung zu ordnen - allerdings unterscheiden sie sich fundamtental in der jeweiligen Methodik, um entsprechende Sätze zu begründen, Ordnung herzustellen und Hierarchien zu bilden. Und wenn man nicht ganz genau hinschaut oder zu genau, dürften beide nur Spezialfälle der Theologie sein, jedenfalls sofern Gott nicht würfelt (und falls doch, mit gezinktem Würfelbecher).

Aber warum gibt es dann bei Steuerrückerstattungen Zinsen?

Der Zinslauf für die Einkommensteuer 2022 beginnt am 01.09.2024. Dies gilt in beide Richtungen also sowohl bei Nachzahlungen als auch bei Erstattungen.

Da ein Arbeitnehmer der nicht zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet ist sich 4 Jahre zeit lassen kann, kommt es so definitiv zu Zinszahlungen.

Mittlerweile sind es nur noch 0,15% pro Monat oder 1,8% pro Jahr.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14728 am: 04.10.2024 11:23 »
Mit der aktuellen Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.09.2024 - 2 A 11745/17.OVG -  haben wir nun die erste Entscheidung auch zur Betrachtung des Partnereinkommens in der Besoldungsbemessung vorliegen, die zu dem erwartbaren Ergebnis kommt, wie seine Pressemitteilung das ausführt (bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidung dürfte es noch einige Zeit dauern, ist zu vermuten):

"Ausgangspunkt zur Bestimmung des hierbei [bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots; ST.] maß­geblichen Nettoalimentationsniveaus sei weiterhin die aus der bisherigen Besol­dungs­praxis ab­geleitete Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie mit zwei minderjähri­gen Kindern und nicht – wie vom beklagten Land argumentiert – eine Hinzuverdiener­fami­lie, bei der zu den Besoldungsbezügen noch ein Partnereinkommen im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinzugerechnet werde. Auch für die hier streitgegen­ständlichen Jahre 2012 bis 2014 sei nach den gesetzlichen Regelungen und der inso­weit maßgeblichen Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass der Landesbesol­dungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen habe, dass – zu­sam­men mit den Fami­lienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vier­köpfige Familie unterhalten werden könne." (https://ovg.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-in-der-besoldungsgruppe-a-8-in-den-jahren-2012-bis-2014-wegen-verletzung-des-mindestabstandsgebots-verfassungswidrig)

Für die Zeit nach 2014 hat der Kläger offensichtlich keinen erneuten Widerspruch eingelegt, was nach einer Beförderung aber zwingend geboten ist. Entsprechend sollte das untere Drittel der Pressemitteilung zu lesen sein.

Alexander79

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« Antwort #14729 am: 04.10.2024 11:51 »
100% Beihilfe für Kinder würde ich begrüßen, das dürfte aber nicht das Familieneinkommen drastisch erhöhen.
Und warum nicht so wie bei TB 100% Beihilfe für die Ehefrau?
Das kann dann durchaus schonmal zw 400-500€ im Monat ausmachen.