Ich denke, eine solche Argumentation ist aus der vom Bundesverwaltungsgericht vollzogenen Rechtsprechung heraus so nicht möglich, BVerfGBeliever: Denn um zunächst einmal den Betrag anlegen zu können, um aus ihm einen Gewinn erzielen zu können, müsstes Du über das Recht verfügen, entsprechende Zinszahlungen zu erhalten, die also den Dir ergangenen Verlust als eine Art Vermögensschaden kompensierten. Da aber diese Kompensation nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht prinzipiell nicht Zweck von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen ist, es also nicht darum geht, einen durch einen hoheitlichen Eingriff erfolgten Vermögensschaden zu kompensieren, sondern "nur" um die Rückgängigmachung der rechtsgrundlos empfangenen (bzw einbehaltenen) Leistung, also die Höhe der nach Art. 33 Abs. 5 GG zustehende Alimentation, bliebe Deine Gewinnerzielung aus den zunächst rechtsgrundlos vorenthaltenen Leistungen bis zu deren Gewährung rein fiktiv und damit rechtlich betrachtet - denke ich - unerheblich: Die (Wieder-)Herstellung von Recht muss entsprechend nicht den Vermögensschaden kompensieren, wobei darüber hinaus - als eigentliche Rechtsfigur - keine öffentliche Mittel für eine solche Kompensation gegeben seien - so die Rechtsprechung -, da diese im Sinne des Gemeinwohlinteresses vom Staat vollständig und ohne eigene Gewinnerzielung - also ohne eigenen Nutzen - verbraucht worden sind. Wo kein eigener Nutzen aus der rechtsgrundlosen Aneignung fremden Eigentums gezogen worden ist, kann nach § 818 Abs. 1 BGB auch keine Kompensation erfolgen - anders sähe es ggf. aus, sofern staatlicherseits aus steuerlichen Einnahmen tatsächlich Gewinne erzielt werden würden (z.B. - eventuell, das sind nur Spekulationen meinerseits - durch Aktiengewinne im Sinne einer neu geregelten Rentenpolitik, sofern diese aus Steuermitteln finanziert werden würde: wobei auch diese Mittel und ihr Nutzen am Ende offensichtlich zweckgebunden wären und damit dem sachfremden Zugriff entzogen; wie gesagt, alles nur spekulative Gedanken).
Ohne dass ich mich mit der entsprechenden Rechtsprechung tiefgehender beschäftigt habe, halte ich es für wahrscheinlich, dass Kläger bereits die von Dir ins Feld geführte Argumentation vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit verwendet haben, damit aber höchstwahrscheinlich im Sinne der von mir skizzierten Rechtsfigur (oder einer anders gelagerten, aber zum selben Ergebnis führenden) nicht durchgedrungen sind. Denn wären sie damit durchgedrungen, müsste heute die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine andere sein (vermute ich).
Nichtsdestotrotz ginge es nun in der Subantiierung einer entsprechenden Klagen genau darum, die bisherige Rechtsprechung darauf abzuklopfen, ob sich in ihr bereits die von Dir angerissene Argumentation findet und wie die Gerichte darauf reagiert haben, um als Folge dessen Betrachtungen anzustellen, wie sich ein Zinsanspruch ggf. begründen lassen könnte. Das ist die tägliche Arbeit am Recht, an deren Anfang zunächst einmal zusammengetragen werden sollte, in welchen Entscheidungen das Bundesverwaltungsgericht die dargestellte Rechtsfigur zuletzt verwendet hat (denn auch das Bundesverwaltungsgericht verweist regelmäßig in seinen Entscheidungen auf seine frühere Rechtsprechung), um daraufhin anhand der vormaligen Berufung und dem Ausgangsverfahren die jeweiligen Argumentationsketten zu betrachen und zu durchdringen. Als Folge erhielte man einen Überblick, wie bislang jeweils argumentiert worden ist, um nun ggf. einen neuen Versuch zu starten, um am Ende auch das Bundesverwaltungsgericht von der je neuen Argumentation zu überzeugen. Der sich anbahnende Rechtsprechungswandel dürfte dafür deutlich bessere Chancen bieten, als das in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, vermute ich.