Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6375937 times)

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16035 am: 05.01.2025 13:32 »
....

Wichtig ist allerdings, dass ein sachgerechter Widerspruch eigentlich schon hätte abgeschickt werden sollen, damit er spätestens morgen mit einem Eingangsstempel versehen wird. Stichtag ist regelmäßig der 31.12.

Sofern Dir das also zeitlich noch möglich sein sollte, wäre es überlegenswert, den Widerspruch morgen persönlich vorbeizubringen und Dir den Eingang quittieren zu lassen. Ansonsten würde ich alles dransetzen, morgen möglichst früh ein Einschreiben mir Rückschreiben abzusenden. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html

Alles Gute!

Hier hätte ich eine Frage...

Ich habe am 20.12.2024 zwei Widersprüche versandt....

Folgende Historie
20.01.2024 Einlieferung (Postfiliale)
21.01.2024 Lieferung in das örtliche Logistikzentrum in der Zielregion
21.01.2024 "Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.12.2024 zur Abholung bereitgelegt"
02.01.2025 "Die Sendung wurde benachrichtigt und vom Empfänger am 02.01.2025 abgeholt."

Ist mein Widerspruch nun fristgerecht eingegangen ?

Ich behaupte ja...
andere Meinungen ?



Fr, 13.12.2024
Die Sendung befindet sich in der Zustellung.
Fr, 13.12.2024
Ihre Sendung wurde am 13.12.2024 in unserem Logistikzentrum bearbeitet und hat die Zielregion erreicht.
Do, 12.12.2024
Ihre Sendung wurde am 12.12.2024 in unserem Logistikzentrum bearbeitet.
Do, 12.12.2024
Die Sendung wurde am 12.12.2024 eingeliefert

Bei mir dieses Szenario.  Klappt eigentlich überhaupt etwas bei dem Thema? Werde morgen nochmals checken und dann entsprechende Stellen anrufen.

Notfalls mit weiterem Aufwand wie von Swen beschrieben, um sich abzusichern.


andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16036 am: 05.01.2025 22:26 »
Ich würde an Deiner Stelle den Vorgang nun umgehend schriftlich dokumentieren und anhand der Dir vorliegenden Schriftstücke belegen, also ein entsprechendes Protokoll anlegen, ggf. auch mit dem für Dich zuständigen Sachbearbeiter telefonieren und Dir im Idealfall von ihm schriftlich bestätigen lassen, dass der Eingang vor dem 02.01.2025 liegt, andreb, dass Du also den gegebenen Zeitverzug nicht zu verantworten hast. Denn auch hier gilt: sicher ist sicher.

Danke Swen für dein Feedback

Macht es Sinn (hilfsweise) die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen ?!

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16037 am: 06.01.2025 07:44 »
Ich würde zunächst einmal, wenn ich an Deiner Stelle wäre, etwa so vorgehen wie skizziert, andreb. Darüber hinaus wäre ein Deinen eigentlichen Widerspruch erweiterndes Vorgehen überlegenswert - aber in Anbetracht der Sachlage, dass also eine gehörige Rechtsunsicherheit im Besoldungsrecht herrscht, kann ich Dir diesbezüglich keinen wirklich Rat erteilen, da jener ggf. auf eine Verschlimmbesserung hinauslaufen könnte, die ursächlich offensichtlich gar nicht in Deiner Verantwortung läge, da Du Dein Widerspruchsschreiben ja nachweislich am 20.12. postalisch auf den Weg gebracht hast und es also noch im letzten Kalenderjahr, also nachweislich am 21.12., beim Adressaten eingegangen ist, sodass man davon ausgehen muss, dass Du Deinen Widerspruch zeitnah gestellt hast. Denn da sowohl der 23.12. als auch der 27.12. und 30.12. reguläre Arbeitstage waren, muss man m.E. bei objektiver Auslegung des Sachverhalts davon ausgehen, dass Dein Widerspruchsschreiben fiktiv mindestens drei Werktage vor Jahresschluss beim Adressaten eingegangen ist, was Du anhand der Zustellungshistorie zweifelsfrei nachweisen kannst. Ein mindestens drei Werktage vor Jahresschluss beim Dienstherrn eingehender Widerspruch muss m.E. als zeitnah gestellt zu betrachten sein.

Ob das ein Dienstherr, in dessen Verantwortung es ebenfalls liegt, dass er offensichtlich nicht mehr über hinreichendes Personal verfügt, sodass zu bearbeitende Gegenstände fast zwei Wochen liegenbleiben, genauso sieht, steht in den Sternen. Aber zunächst einmal kannst Du die genannten Nachweise führen - und zugleich kannst Du dabei ebenfalls ins Feld führen, dass Du davon ausgehen musst, dass zwischen dem 21.12.2024 und dem 02.01.2025 augenscheinlich auch sämtliche weitere Post liegengeblieben ist, wovon dann ggf. nicht nur die in diesem Zeitraum eingegangenen Widersprüche gegen die gewährte Besoldung betroffen sein sollten, sondern auch jedes weitere Widerspruchsschreiben, wobei die regelmäßige Widerspruchsfrist im Verwaltungsrecht ein Monat beträgt.

Entsprechend steht neben dem, was ich im vorletzten Absatz geschrieben habe, ebenfalls im Raum, ob die Zurückweisung einer dann ggf. nicht geringen Zahl an Widersprüchen - sofern sie sich wie im vorletzten Absatz hervorgehoben nicht hier bereits bei objektiver Betrachtung verböte - allein aus dem Grund, dass sie die Frist versäumt hätten, nachdem die Post nachweislich fast zwei Wochen nicht bearbeitet worden ist, sich als verhältnismäßig begründen ließe, was, denke ich, ebenfalls recht zweifelhaft sein sollte.

Darüber hinaus müssten dann offensichtlich ausnahmslos alle zwischen dem 21.12. und 30.12.2024 in der allgemeinen Verwaltung eingegangenen Widersprüche - egal, welchen Gegenstand sie hätten -, allein mit dem Grund der Fristverletzung zurückzuweisen sein, da ja aus Art. 3 Abs. 1 GG eine allgemeine Gleichbehandlung zu garantieren ist. Denn wie gesagt, es liegt nicht in Deiner Verantwortung, dass die nachweislich am 21.12. beim Dienstherrn eingegangene Post bis Jahresende nicht bearbeitet worden ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Du hättest, sofern sich der Dienstherr auf den Standpunkt stellen würde, dass Dein Widerspruch nicht fristgerecht eingegangen wäre, starke Argumente, die gegen eine solche Sicht auf die Dinge sprechen. Das enthebt Dich am Ende ggf. nicht der Pflicht, Dein Recht gerichtlich einklagen zu müssen - aber das wäre dann mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls der Fall, wenn Du nun die im ersten Absatz ggf. als Verschlimmbesserung zu betrachtende Handlung vollziehen würdest.

Darüber hinaus zeigst Du mit dem nun in einem Protokoll festgehaltenen Handeln, dass Du - obgleich die Eingangshistorie nach dem 21.12. nicht in Deiner Verantwortung liegt - Dich weiterhin um Deinen fristgerecht eingegangenen Widerspruch kümmerst, was ebenfalls - sofern das hier zum Gegenstand einer Klage käme - vom Gericht in der objektiven Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden dürfte.

Ergo: Ich würde, wäre ich an Deiner Stelle, zunächst einmal so vorgehen, wie in meinem letzten Post dargestellt, wobei diese meine Darlegungen wie gehabt keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.

Lichtstifter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16038 am: 06.01.2025 10:38 »
Habe heute mal mit meinem Bezügebereich gesprochen. Man kennt sich ja schon seit 2022.

Da hat man meinen Widerspruch für 2024 noch nicht in der Liste. Aufgrund der vielen Eingänge will man aber nicht ausschließen, dass mein Einschreiben von der Geschäftsstelle noch nicht in den entsprechenden Bereich gewandert ist. Ansonsten die üblichen Floskeln, dass die Ansprüche ja auch ohne Schreiben gewahrt sind.
Nichtsdestotrotz müsste aber doch eine Unterschrift geleistet worden sein und das doch automatisch im Briefstatus online aufploppen oder? Habe vorsorglich einen Nachforschungsauftrag bei der Post aufgegeben.
Ich ahne Schlimmes. Hat jemand das gleiche Problem?

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16039 am: 06.01.2025 14:27 »
....

Wichtig ist allerdings, dass ein sachgerechter Widerspruch eigentlich schon hätte abgeschickt werden sollen, damit er spätestens morgen mit einem Eingangsstempel versehen wird. Stichtag ist regelmäßig der 31.12.

Sofern Dir das also zeitlich noch möglich sein sollte, wäre es überlegenswert, den Widerspruch morgen persönlich vorbeizubringen und Dir den Eingang quittieren zu lassen. Ansonsten würde ich alles dransetzen, morgen möglichst früh ein Einschreiben mir Rückschreiben abzusenden. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben.html

Alles Gute!

Hier hätte ich eine Frage...

Ich habe am 20.12.2024 zwei Widersprüche versandt....

Folgende Historie
20.01.2024 Einlieferung (Postfiliale)
21.01.2024 Lieferung in das örtliche Logistikzentrum in der Zielregion
21.01.2024 "Der Empfänger besitzt ein Postfach. Die Sendung wurde am 21.12.2024 zur Abholung bereitgelegt"
02.01.2025 "Die Sendung wurde benachrichtigt und vom Empfänger am 02.01.2025 abgeholt."

Ist mein Widerspruch nun fristgerecht eingegangen ?

Ich behaupte ja...
andere Meinungen ?

Ich gehe mal davon aus, dass Du statt Monat Januar, den Dezember meinst.

Na wenn hiermit der Widerspruch verfristet ist, mache ich eine Beratungsfirma für die Dienstherren auf und schlage vor, nur noch Post die älter als 1 Monat plus x Tagen alt ist, abzuholen und kaufe mir ein Haus auf den Malediven.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16040 am: 06.01.2025 15:05 »
[Spott an] so wie in NRW ist "auf die Belastbarkeit des Dienstherrn ...Rücksicht zu nehmen.“

Da kann man doch nicht erwarten, dass jeder Brief unverzüglich handgeschmeichelt wird. Die Behörden dürfen unter POST-traumatischer Überlastungsstörung leiden, abgerechnet nach GoÄ (Gebietskörperschaften ohne Ädil)

Die Verlängerung der Zustellung im Postgesetz bleibt realitätsfremd (sechs Wochen für Brief- und Dialogpost sind keine Einzelfälle).
[Spott aus]

Wenn Fax und De-Mail o.ä. ausgeschaltet sind, so ist das Ermessen auf Null reduziert, wenn man einen Dienstgang oder auch einen Dienstreiseantrag (ebenfalls per pedes) stellt, und damit "ich bin dann mal weg" mit mal mindestens eine Dienstwoche in Anspruch nehmen muss, oder? Insbesondere wenn der Widerspruch Sachverhalte aufgreifen muss, die erst im Dezember ihre Wirkung entfalten.
« Last Edit: 06.01.2025 15:14 von A9A10A11A12A13 »


Organisator

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xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16043 am: 06.01.2025 18:06 »
Der Weg nach Syrien steht dir frei.

Kuddel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16044 am: 06.01.2025 18:45 »
Habe heute mal mit meinem Bezügebereich gesprochen. Man kennt sich ja schon seit 2022.

Da hat man meinen Widerspruch für 2024 noch nicht in der Liste. Aufgrund der vielen Eingänge will man aber nicht ausschließen, dass mein Einschreiben von der Geschäftsstelle noch nicht in den entsprechenden Bereich gewandert ist. Ansonsten die üblichen Floskeln, dass die Ansprüche ja auch ohne Schreiben gewahrt sind.
Nichtsdestotrotz müsste aber doch eine Unterschrift geleistet worden sein und das doch automatisch im Briefstatus online aufploppen oder? Habe vorsorglich einen Nachforschungsauftrag bei der Post aufgegeben.
Ich ahne Schlimmes. Hat jemand das gleiche Problem?

Exakt.
11.12.24 --> Sendung wurde eingeliefert
11.12.24 --> in Logistikzentrum eingegangen
12.12.24 --> Sendung befindet sich in der Zustellung
Seit dem nichts mehr ...

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16045 am: 06.01.2025 21:56 »
Habe heute mal mit meinem Bezügebereich gesprochen. Man kennt sich ja schon seit 2022.

Da hat man meinen Widerspruch für 2024 noch nicht in der Liste. Aufgrund der vielen Eingänge will man aber nicht ausschließen, dass mein Einschreiben von der Geschäftsstelle noch nicht in den entsprechenden Bereich gewandert ist. Ansonsten die üblichen Floskeln, dass die Ansprüche ja auch ohne Schreiben gewahrt sind.
Nichtsdestotrotz müsste aber doch eine Unterschrift geleistet worden sein und das doch automatisch im Briefstatus online aufploppen oder? Habe vorsorglich einen Nachforschungsauftrag bei der Post aufgegeben.
Ich ahne Schlimmes. Hat jemand das gleiche Problem?

Exakt.
11.12.24 --> Sendung wurde eingeliefert
11.12.24 --> in Logistikzentrum eingegangen
12.12.24 --> Sendung befindet sich in der Zustellung
Seit dem nichts mehr ...

Ähnlich bei mir. Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein versandt. Keine Antwort oder Info ob zugegangen. Parallel mittels Mail versandt. Antwort per Mail Widerspruch ist eingegangen aber erfüllt nicht die Form nach VwGO. Aber netter Hinweis auf das Schreiben des BMI. Muss man demnächst alles mittels Gerichtsvollzieher zustellen ? Oder selber in Form einer DR ? Wo sind wir denn ? Sorry aber mir reicht es echt. 

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16046 am: 06.01.2025 22:29 »

Ähnlich bei mir. Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein versandt. Keine Antwort oder Info ob zugegangen. Parallel mittels Mail versandt. Antwort per Mail Widerspruch ist eingegangen aber erfüllt nicht die Form nach VwGO. Aber netter Hinweis auf das Schreiben des BMI. Muss man demnächst alles mittels Gerichtsvollzieher zustellen ? Oder selber in Form einer DR ? Wo sind wir denn ? Sorry aber mir reicht es echt.

Ich habe in den letzten zwei Monaten zwei Postsendungen verloren und eine wurde trotz guter Verpackung vollständig zerstört (vermutlich mit dem Zustellfahrzeug drüber gefahren). Auf den Laden würde ich mich nicht mehr verlassen. Nicht-ÖDler würden jetzt lachen, aber die meisten Bezügestellen haben noch ein Faxgerät. Das erfüllt auch die Anforderungen nach § 70 VwGo.

Andy24

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16047 am: 06.01.2025 22:45 »
Ich verstehe das Kernproblem nicht.
Wenn für die Behörde die Zustellungs- bzw. Bekanntgabefiktion gilt, dann gilt diese doch ebenso für den Betroffenen.
Also bis Ende 2024 drei Tage nach Aufgabe bei der Post gilt der (Bescheid) Widerspruch als bekannt gegeben - seit diesem Jahr vier Tage.
Das Ihr den Widerspruch versandt habt, könnt ihr mit dem Einlieferungsbeleg nachweisen.

Die Behörde (der Staat) kann doch Euch nicht dafür verantwortlich machen, dass der Postdienstleister sowie ggf. die behördliche Aufsicht des Postdienstleisters (der Staat) seinen Rechtspflichten nicht im ausreichenden Maß nachkommt. Das ist doch kein Ding als Behörde einen kleinen Vermerk zu schreiben, dass die Post geschlampt hat und der Widerspruch rechtzeitig aufgegeben jedoch zu spät zugestellt wurde und trotzdem als rechtzeitig eingegangen gilt.

Also wenn die Bezügestelle sich dann anstellt, da ist mein Vertrauen in der Judikative so hoch, dass ein Verwaltungsgericht die Behörde in die Schranken weist.

Am besten so wie es Swen T. mehrfach beschrieben hat: einfach dokumentieren. Wie beim Skat: Wer schreibt, der bleibt.

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16048 am: 06.01.2025 22:56 »
Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Der öffentliche Dienst ist das Rückgrat unseres Staates.“

Übersetzung: Sie möchte alles auf den Rücken der Beschäftigten austragen.

Weiter im Beitrag (nicht als Zitat gekennzeichnet) wird ergänzt: .. jetzt aber sei es an der Zeit für Investitionen.

Im NKF o.ä. gehört Personal zum konsumtiven Teil des Haushaltes, also da soll es nix geben. Dann bleibt es wohl nur bei Erweiterungen des Finanzministeriums und weitere Neubauten von Ministerien und Rathäusern und davor stehen dann noch weitere Luxusstaatskarossen und Feigenblattpedelecs (Nicht Jobrad).

Lichtstifter

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« Antwort #16049 am: 07.01.2025 08:00 »
Ich sehe nur das Problem, dass man sich dann unwissend stellt, weil der Inhalt meines Schreibens unbekannt ist. Vielleicht wollte ich ja nur die Apothekenbravo zustellen.

Hoffnung habe ich ja, da es anderen auch so geht und die Bezügestellen einfach mit Widersprüchen überschwemmt wurden.