Über den Punkt hatte ich schon mal vor geraumer Zeit einen Austausch mit Swen.
Nach meinem Verständnis rückt das BVerfG mit seiner jüngeren Rechtsprechung von dem Existenzminimumsbericht der Regierung ab, weil das soziale Existenzminimum aus der Grundsicherung realitätsnäher ist, und legt daher bei seinen Berechnungen eben dieses soziale Existenzminimum zu Grunde.
Daher erscheint es aus meiner Sicht inkonsistent, wenn man sich bei der Frage der zulässigen Höhe des Familienzuschlages nicht an dem objektiven Bedarf des Kindes, sondern an einer Orientierungshilfe der Gerichte zur Bemessung des Kindesunterhaltes orientieren würde. Am Ende geht es doch aus meiner Sicht darum, dass der Dienstherr dem Beamten mit zwei Kindern den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder amtsangemessen sicher stellen muss. Dabei geht es doch dabei um eine realitätsnahe Betrachtung.
Ich verstehe daher nicht, wie eine Tabelle, die nicht den notwendigen Lebensunterhalt abbildet, sondern lediglich eine Orientierungshilfe zur Bemessung eines Unterhaltsanspruches bei getrennt lebenden Eltern ist, bei dieser Frage eine realitätsnahe Abbildung darstellen sollte.
Mich würde es daher nicht überraschen, wenn das BVerfG auch in dieser Frage zukünftig nicht mehr auf die Düsseldorfer Tabelle, sondern auf die realitätsnähere Berechnungsgrundlage der Grundsicherung zurück greifen würde.
Vielleicht werden wir in dem Maidowski Beschluss auch dazu etwas finden.