Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8711055 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20715 am: 12.11.2025 11:13 »
@malkav

Soweit ich es weiss, aber ich mag mich irren, war das BSW nicht in Verantwortung als die derzeitigen Gesetze verabschiedet wurden. Das war gemeint.

Reinsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20716 am: 12.11.2025 12:12 »
Im Bundeskabinett war wohl wieder nichts. Also "Anfang November" ist doch schon rum....

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20717 am: 12.11.2025 12:14 »
@malkav

Soweit ich es weiss, aber ich mag mich irren, war das BSW nicht in Verantwortung als die derzeitigen Gesetze verabschiedet wurden. Das war gemeint.

Allerdings ist die aktuelle Regierung auch für die Gesetze zuständig, die nicht von ihr beschlossen wurde  ;).

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20718 am: 12.11.2025 12:23 »
Im Bundeskabinett war wohl wieder nichts. Also "Anfang November" ist doch schon rum....

Herbst der Reformen :D

Umzug 1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20719 am: 12.11.2025 12:27 »
Im Bundeskabinett war wohl wieder nichts. Also "Anfang November" ist doch schon rum....

Herbst der Reformen :D
[/quote

Den Verdruss kann ich verstehen.

JimmyCola

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20720 am: 12.11.2025 12:36 »
Im Bundeskabinett war wohl wieder nichts. Also "Anfang November" ist doch schon rum....

Herbst der Reformen :D

Dann ist ja noch bis 21. Dezember Zeit  8)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20721 am: 12.11.2025 12:46 »
Ich fürchte, da kommt nichts. Wie man der Presse entnehmen kann, hat die Regierung gerade ganz andere Probleme. Innerhalb der CDU muss der Kanzler sich mit den Jungen auseinandersetzen angesichts der Rente.
Mit der SPD gibt es auch einige, ich nenne es mal höflich, Reibungspunkte.
All das laesst mich vermuten, da wird nicht noch ein weiteres heisses Eisen we die aA angefasst werden, an dem sich so manch einer ungern die Finger verbrennt.
Und sollte wieder etwas kommen, wird das bestimmt wieder so ein Murksentwurf wie die bisher bekannten Vorläuferentwürfe. Seien wir mal realistisch, woher sollte der Sinneswandel kommen?
Die handelnden Akteure,oder besser Politikschauspieler, hatten ja ausreichend Zeit und Gelegenheit, etwas zu tun, und alles, was bisher kam, war entweder Murks, nenne ich es mal, oder man hat sich durch Nichtstun hervorgetan.
Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren bzw. ueberraschen.
Es bleibt wohl nur die Hoffnung auf Karlsruhe.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20722 am: 12.11.2025 13:10 »
Deshalb singt man in Berlin schon im Chor das Lied:

"Wer hat uns als Beamte verraten? Freie - und Sozialdemokraten"!

Bundi

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« Antwort #20723 am: 12.11.2025 15:31 »
Deshalb singt man in Berlin schon im Chor das Lied:

"Wer hat uns als Beamte verraten? Freie - und Sozialdemokraten"!

Ich fürchte, in diesem Gesang werden auch die anderen Parteien Einzug finden.
Was ich so lese, stehen wir Beamte bei allen Parteien, ob in Verantwortung oder Opposition, nicht sehr weit oben in ihrer Prioritätenliste. Und wir eignen uns mangels effektiver Handlungsmöglichkeiten doch optimal als mögliches Sparschwein/Einsparpotenzial.

Lassen wir uns überraschen, ob diesem Trauerspiel seitens Karlsruhe ein Riegel vorgeschoben wird oder auch nicht.
Ich fürchte, selbst wenn Karlsruhe jetzt die Zügel anzieht, werden die Kreativabteilungen weiter munter tätig, um dem konzertierten Willen eben keine aA einzuführen bzw. diese so billig wie eben möglich zu gestalten Rechnung zu tragen.

MrFen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20724 am: 12.11.2025 16:31 »
Deshalb singt man in Berlin schon im Chor das Lied:

"Wer hat uns als Beamte verraten? Freie - und Sozialdemokraten"!

Ich fürchte, in diesem Gesang werden auch die anderen Parteien Einzug finden.
Was ich so lese, stehen wir Beamte bei allen Parteien, ob in Verantwortung oder Opposition, nicht sehr weit oben in ihrer Prioritätenliste. Und wir eignen uns mangels effektiver Handlungsmöglichkeiten doch optimal als mögliches Sparschwein/Einsparpotenzial.

Lassen wir uns überraschen, ob diesem Trauerspiel seitens Karlsruhe ein Riegel vorgeschoben wird oder auch nicht.
Ich fürchte, selbst wenn Karlsruhe jetzt die Zügel anzieht, werden die Kreativabteilungen weiter munter tätig, um dem konzertierten Willen eben keine aA einzuführen bzw. diese so billig wie eben möglich zu gestalten Rechnung zu tragen.

Gibt es eigentlich, rechtlich gesehen, irgendetwas, das gegen eine Demo spricht? Ich frage explizit nicht nach Streik! "Nur" nach einer Demo in eigenen Sache, gemeinsam mit den willigen Landesbeamten. Es kann doch nicht sein, dass 80 Verfahren zu diesem, bzw. artverwandten Themen vorm BVerfG ausstehen und das Ganze so seitens der Politik behandelt wird!?

Umzug 1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20725 am: 12.11.2025 16:41 »
Eine Demo mag im hiesigen Forum angesprochen werden. Interessiert das die Öffentlichkeit? Da habe ich meine Zweifel. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt die Umsetzung der aA vom Gesetzgeber erfolgen, wird dieser u. U. Argumente für die Öffentlichkeit finden, dass diese mit den geringsten Mitteln und nicht wirkungsgleicher Umsetzung des Tarifergebnisses umgesetzt wurde.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20726 am: 12.11.2025 16:55 »
Warum hat das Verwaltungsgericht Verfahren wiederaufgenommen, obwohl noch keine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt?

Das Verwaltungsgericht hat wahrgenommen, dass bei den Beamtinnen und Beamten ein zunehmender Unmut über die lange Verfahrensdauer und die damit verbundene Rechtsunsicherheit entsteht.
https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/sonderinfo-mit-faqs-zur-besoldungsentscheidung-des-verwaltungsgerichtes/

Unmut zeigen wird also schon wahrgenommen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20727 am: 12.11.2025 18:28 »
Über den Punkt hatte ich schon mal vor geraumer Zeit einen Austausch mit Swen.

Nach meinem Verständnis rückt das BVerfG mit seiner jüngeren Rechtsprechung von dem Existenzminimumsbericht der Regierung ab, weil das soziale Existenzminimum aus der Grundsicherung realitätsnäher ist, und legt daher bei seinen Berechnungen eben dieses soziale Existenzminimum zu Grunde.

Daher erscheint es aus meiner Sicht inkonsistent, wenn man sich bei der Frage der zulässigen Höhe des Familienzuschlages nicht an dem objektiven Bedarf des Kindes, sondern an einer Orientierungshilfe der Gerichte zur Bemessung des Kindesunterhaltes orientieren würde. Am Ende geht es doch aus meiner Sicht darum, dass der Dienstherr dem Beamten mit zwei Kindern den Lebensunterhalt für sich und seine Kinder amtsangemessen sicher stellen muss. Dabei geht es doch dabei um eine realitätsnahe Betrachtung.

Ich verstehe daher nicht, wie eine Tabelle, die nicht den notwendigen Lebensunterhalt abbildet, sondern lediglich eine Orientierungshilfe zur Bemessung eines Unterhaltsanspruches bei getrennt lebenden Eltern ist, bei dieser Frage eine realitätsnahe Abbildung darstellen sollte.

Mich würde es daher nicht überraschen, wenn das BVerfG auch in dieser Frage zukünftig nicht mehr auf die Düsseldorfer Tabelle, sondern auf die realitätsnähere Berechnungsgrundlage der Grundsicherung zurück greifen würde.

Vielleicht werden wir in dem Maidowski Beschluss auch dazu etwas finden.

Es ist tatsächlich so, dass der Zweite Senat in seiner aktuellen Entscheidung eine in jeder Hinsicht realitätsgerechte Bemessung des Grundsicherungsniveau fordert, sofern das von entscheidungserheblicher Bedeutung ist, sodass nur die Regelsätze als Pauschalbetrag, den auch der Existenzminimumbericht der Bundesregierung zugrunde legt, nicht an tatsächlichen Bedarfen orientiert sind. Dahingegen liegt dem 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten eine an tatsächlichen Bedarfen orientierte Methodik zugrunde. Denn hier finden wir - vereinfacht ausgedrückt - den Betrag aller sachgerecht möglichen Wohnungsmieten am Punkt von 95 % der maximalen Kosten als Grundlage und damit also keinen Pauschalbetrag, da alle 100 % betrachteten Wohnungsmieten tatsächlichen Verhältnissen entspringen. Ebenso ist das mit den Heizkosten, die sich ebenfalls - solange kein regionaler oder lokaler qualifizierter Heizspiegel vorliegt - anhand von realitätsgerechten (Höchst-)Werten ermitteln lassen, also an tatsächlichen Verhältnissen orientiert sind. Schließlich können auch die Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe und den monetären Gegenwert der "Sozialtarife" nicht pauschal ermittelt, sondern nur an tatsächlichen Bedarfen orientiert werden, um realitätsgerecht zu sein. Damit wäre am Ende ein realitätsgerechter Grundsicherungsbedarf unmittelbar am Sozialrecht bemessen.

Und finden wir also mit der um 15 % erhöhten Mindestalimentation die mittelbar am Sozialrecht bemessene Grenze zur Unteralimentation - die mittelbare sozialrechtliche Schranke -, die also den Betrag der gewährten Nettoalimentation umfasst, in den dem Besoldungsgesetzgeber keine Einschnitte gestattet sind.

Und das war's. Denn mehr lässt sich hier nun nicht mehr sagen.

Was sich also sagen lässt, ist, dass mit der mittelbar am Sozialrecht bemessenen Grenze zur Unteralimentation allein keinerlei Aussage zur amtsangemessenen Alimentation möglich ist. Entsprechend ist diese so bemessene Grenze zur Unteralimentation - die mittelbare sozialrechtliche Schranke - auch gänzlich untauglich, um aus ihr nun irgendwelche Aussagen zum sachgerechten Grundgehalt oder zur sachgerechten Bemessung sozialer Besoldungskomponenten machen zu wollen. Das wollen zwar wiederkehrend die allermeisten Besoldungsgesetzgeber und tun das auch irgendwie. All das ist sachlich aber gar nicht möglich, weshalb ich wiederkehrend hervorheben, dass die Verhexung des Verstands durch die Mittel unserer Sprache, der alle 17 Besoldungsgesetzgeber seit 2020 unterliegen, nicht auch unseren Funken Verstand verhexen sollte.

Denn ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot - also ein Einschnitt in den Betrag der gewährten Nettoalimentation, der von der Mindestalimentation umfasst ist - sagt aus, dass sich diese Nettoalimentation als unmittelbar verletzt darstellt und damit verfassungswidrig ist. So wie das bspw. gestern das VG Schleswig für die Besoldungsgruppen bis A 11 einschließlich festgestellt hat, sodass sich hier jede weitere Prüfung erübrigt hat.

Allerdings kann man eben nicht daraus schließen, dass - sofern eine gewährte Nettoalimentation die Mindestalimentation übersteigt - diese Nettoalimentation automatisch verfassungskonform wäre. Denn dann wäre heute automatisch alle einem in der Besoldungsgruppe A 16 eingruppierten Beamten gewährte Nettoalimentation amtsangemessen. Denn sie überschreiten heute noch alle aunahmslos die Mindestalimentation.

Der langen Rede kurzer Sinn: Es ist gänzlich unerheblich, aus welchen konkreten Posten und Beträgen sich am Ende die sachgerechte Mindestalimentation zusammensetzt - am Ende ist nur erheblich, dass sie - falls das entscheidungserheblich ist - realitätsgerecht bemessen ist und dass, sofern die gewährte Nettoalimentation sie unterschreitet, wir für diese Besoldungsgruppe ein unmittelbar verletztes Mindestabstandsgebot vorfinden, das hier zur Verfassungswidrigkeit der Norm führt.

Eine Ableitung daraus, was das für die Höhe sachgerechter Grundgehaltssätze oder Familienzuschläge hieße, ist daraus aber nicht möglich - so wie aus einem für die Besoldungsgruppe A 16 nicht unmittelbar verletzten Mindestabstandsgebot keine sachgerechten Folgerungen über die hier sachgerechten Grundgehaltssätze oder die hier zu gewährenden Familienzuschläge gezogen werden könnten. Denn die eine realitätsgerechte Mindestalimentation bleibt als Grenze zur Unteralimentation für alle Besoldungsgruppen gleich, denn ihr Betrag ändert sich nicht - aber die Beträge der Grundgehaltssätze (und ggf., sofern sich das sachgerecht begründen ließe, der Familienzuschläge) sind für alle Besoldungsgruppen unterschiedlich (und könnten das eben - recht kompliziert zu begründen - auch für die Familienzuschläge sein).

Ergo: Die Mindestalimentation als mittelbar sozialrechtliche Schranke hat an keiner Stelle irgendeinen Berühungspunkt mit der amtsangemessenen Alimentation, sie hat nur einen Berühungspunkt mit der nicht amtsangemessenen Alimentation, nämlich sofern eine gewährte Nettoalimentation sie unterschreitet, was unmittelbar zur Verfassungswidrigkeit der in dieser Besoldungsgruppe gewährten Nettoalimentation führt (diese Folge des letzten Halbsatzes ist der einzige Berühungspunkt).

Wer sich also seinen Verstand nicht verhexen lassen möchte, sollte seinen Blick von der Mindestalimentation weglenken, sofern er eine sachgerechte Besoldungsbemessung vollziehen wollte. Denn man schaut auch nur dann den Kopf der Medusa an, wenn man danach etwas in Stein gemeißelt vorfinden wollte, was man wohl eher nicht in Stein gemeißelt  vorfinden wollte (schätze ich).

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20728 am: 12.11.2025 19:32 »
Mir geht es an der Stelle eher um einen anderen Punkt als die Mindestalimentation. Mir geht es darum, ohne mathematische Exaktheit ein Gefühl dafür zu bekommen, in welcher Größenordnung Familienzuschläge für ersten beiden Kinder verfassungsgemäß sein könnten. Die Gesetzgeber, vor allem der Länder, haben bekanntermaßen auf die bisherige Rechtsprechung oft mit exorbitant hohen Familienzuschläge reagiert. Zu dem Thema Familienzuschläge führt das BVerfG aus:

"[…] so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. 'familienneutralen' und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden."

Auch wenn man daraus keine exakten Beträge ableiten kann, bis zu welcher Höhe der Familienzuschlag nicht zu beanstanden ist und somit verfassungskonform wäre, ist es nach meinem Verständnis ein Unterschied, welchen Betrag man für den "Regelsatz für Kindesunterhalt" ansetzt, unter dem der Familienzuschlag "erheblich" bleiben müsste.

Bei den Regelsätzen nach der Düsseldorfer Tabelle kommt man nach Abzug des halben Kindergeldes je nach Alter des Kindes auf mindestens 354,50 EUR. Ohne Anrechnung des Kindergeldes wäre man bei 482 EUR. Bei den Regelsätzen nach der Grundsicherung käme man, ebenfalls abzüglich des halben Kindergeldes, auf nur 229,50 EUR. Ohne Anrechnung des halben Kindergeldes kommt man auf 356 EUR. Wenn man die KdU (Kosten der Unterkunft) mitrechnet, ist der Betrag wieder ein anderer. Gerade bei den KdU ist der Betrag abhängig vom Wohnort stark unterschiedlich.

Daraus folgend kommt man aus meiner Sicht auch zwangsläufig bei einer unterschiedlichen Betrachtung, welchen Wert man als "von der Rechtsordnung als Regelsatz" zugrunde legt, schnell zu einem unterschiedlichen Ergebnis.

Dabei hatten wir aus meiner Erinnerung heraus den Begriff "erheblich unter dem Betrag" mal als "auf jeden Fall unter 40 %" interpretiert.

Wenn der so verstandene Regelsatz bei grob 230 EUR liegen würde, sind 200 EUR Familienzuschlag offensichtlich zu viel. Wenn der Regelsatz im Sinne der Definition der Grundsicherung aber bei 750 EUR liegen würde, wären 200 EUR Familienzuschlag dagegen nach meinem Verständnis kaum zu beanstanden.

Bei gleicher Höhe des Familienzuschlages kommt man also je nach Interpretation zu einem unterschiedlichen Ergebnis.

Und da es dem BVerfG darum geht, dass der Beamte und seine Familie amtsangemessen besoldet werden, erschließt sich mir nicht, warum sich der Gesetzgeber bei der Höhe der Familienzuschläge nicht an den Werten der sozialen Grundsicherung orientieren kann, um zu ermitteln, ob der Kindesunterhalt auch bei verhältnismäßig hohen Familienzuschlägen dennoch weiterhin in erheblichem Maße durch die familienneutralen Bezüge gedeckt wird, anstatt sich bei der Frage der Familienzuschläge alleine an der realitätsfernen Düsseldorfer Tabelle orientieren zu müssen.

Habe ich verständlich zum Ausdruck bringen können, worum es mir geht?

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20729 am: 12.11.2025 23:13 »
Ich fürchte, die Gerichte werden auch darüber entscheiden müssen, wie hoch die Familienzuschläge sein dürfen. Die Erfahrung hat gelehrt, dass alle 17 Besoldungsgesetzgeber Wege suchen werden, die Erhöhung der Grundversorgung minimal zu halten und mit befristeten, nicht pensionswirksamen Zuschläge zu arbeiten. Als fiskalischer Sicht ist das ja auch nachvollziehbar.

Festzuhalten ist, dass sehr hohe Familienzuschläge dem Leistungsprinzip zuwider laufen.