Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8739773 times)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20730 am: 12.11.2025 23:46 »
Ja, hast Du, Rentenonkel, zugleich sind Deine Gedanken und Fragen auch hier schlüssig, aber am Ende nur bedingt weiterführend, weil Du auch ohne Betrachtung der Mindestalimentation den Weg der sachgerechten Besoldungsbemessung mehr oder minder unmittelbar am Sozialrecht ausrichtest - oder mit der Düsseldorfer Tabelle am Familienrecht -, was aber am Ende nur bedingt weiterführen kann, da der Senat regelmäßig den qualitativen Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hervorhebt (so wie es ebenfalls einen grundsätzlichen Unterschied zwischen dem öffentlichen Dienstrecht und dem zivilrechtlichen Familienrecht gibt). Dabei ist zunächst einmal klar, dass Sozialleistungen nicht unmittelbar zur Bemessung der amtsangemessenen Alimentation herangezogen werden dürfen - auch und gerade deshalb erachtet das Bundesverfassungsgericht einen 15 % oberhalb des realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus liegenden Betrag als Grenze zur Unteralimentation. Denn damit führt es also eine mittelbare sozialrechtliche Schranke in die Prüfung und Kontrolle des Besoldungsrechts ein und macht zugleich klar, dass sie prinzipiell ungeeignet ist, um allein Aussagen über die amtsangemessene Höhe der zu gewährenden Nettoalimentation zu machen.

Am Ende ist es dem Besoldungsgesetzgeber verboten, sich bei der Besoldungsbemessung am jeweiligen Alimentationsbedürfnis des Beamten und seiner Familie zu orientieren, da die Bemessung der Besoldung nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen der Beamtenfamilie, die die privatrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen beeinflussen, nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu vereinbaren ist. Denn nicht seine Bedürfnisse, sondern das Amt im statusrechtlichen Sinne ist der sachliche Maßstab zur Bemessung der amtsangemessenen Alimentation - und genau daran zeigt sich der qualitiative Unterschied zwischen der Alimentation des sich stets mit seiner gesamten Arbeitskraft für seinen Dienstherrn einsetzenden Beamten und der Hilfebedürftigen in Deutschland leistungslos gewährten sozialen Sicherung. Denn letztere ist an realitätsgerecht bemessenen Bedarfen auszurichten, da nur so - nicht zuletzt steuerrechtlich - ein Existenzminimum bestimmt werden kann. Diese Maßstäbe können aber nicht unmittelbar auf den eine Beschäftigung nachgehenden Beamten übertragen werden, der mit der Übertragung eines Amts in ein auf gegenseitige Treue angelegten Dienstverhältnis eintritt, welches (das Amt) ihm (dem Beamten) Leistungen von je unterschiedlicher Wertigkeit abverlangt, welche (die Leistungen) gänzlich unabhängig von seinem Familienstand und seiner Kinderzahl sind, während das Sozialrecht regelmäßig gerade den Familienstand und die Kinderzahl im Blick zu behalten hat, also insbesondere, wenn es darum geht, die Höhe staatlicher Leistungen für Hilfebedürftige sachgerecht zu bemessen, und während das Familienrecht per definitionem den Familienstand und die Kinderzahl als seinen Gegenstand vorfindet.

Am Ende hat also der Dienstherr als "Korrelat" dafür, dass der Beamte ihm mit der Berufung in das Beamtenverhältnis als Pflicht und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften erfüllt, jenen Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren, wobei das mit dem Recht des Dienstherrn verbunden ist, die Besoldung des Beamten mit Familienzuschlägen zu differenzieren, diese aber kein Teil des Alimentationsprinzips sind und deshalb keinen wesentlichen Betrag zur amtsangemessenen Alimentation beitragen können.

Lässt man nun also seinen Verstand nicht mit dem Mittel unserer Sprache verhexen, wendet also den Blick ab von der Medusa der Mindestalimentation, die keinerlei Zusammenhang mit einer amtsangemessenen Alimentation aufweist, gibt es kein Problem der sachgerechten Höhe von Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder. Denn schon der Bundesgesetzgeber des Jahres 1957 hat mit dem Bundesbesoldungsgesetz aus jenem Jahr und danach kontinuierlich bis heute in seinen jeweiligen Neufassungen keinen Anlass zur Vermutung gegeben, dass die von ihm geregelten Familienzuschläge hier in Form und Höhe nicht sachgerecht seien würden. Wieso sollte er also von dieser Praxis abweichen, da es dafür doch gar keinen sachlichen Grund gibt - und wenn er am Ende die ehebezogenen Familienzuschläge abschaffen wollte, weil er ein Doppelverdienermodell heranziehen wollte, wäre auch ihm das jederzeit gestattet, solange er Sorge dafür trägt, dass auch ohne diesen Familienzuschlag der Beamte und seine (bis zu vierköpfige) Familie amtsangemessen alimentiert wäre. Ebenso wäre es ihm auch unter derselben Prämisse nicht zu verbieten, die kinderbezogenen Familienzuschläge abzuschaffen.

Ergo: Ohne Blick auf die Mindestalimentation stellen sich die Probleme, die Du - wie auch die Besoldungsgesetzgeber - empfinden, gar nicht, weil sie auch keine sind. Denn bis zum 4. Mai 2020 waren sie ebenfalls keine. Wieso sollten sie heute welche sein, wo sich doch hier nach dem 3. Mai 2020 nichts an der Sachlage geändert hat? Das einzige, was sich hier geändert hat, ist, dass das mehr oder minder schon 2015 ausformulierte Mindestabstandsgebot - also die Grenze zur Unteralimentation - einen Tag nach dem 3. Mai 2020 konkretisiert worden ist. Aber diese Konkretisierung hat ja wie gezeigt nichts mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun. Ergo: Es gibt ein fiskalisches Problem der Dienstherrn - aber auch das hat nichts mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun, sondern nur damit, dass der Haushalts- und ggf. auch der Steuergesetzgeber aus Gründen, die nichts mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun haben, ein Ausgabe- oder Einnahmeproblem haben. Aber auch das hat jeweils nichts mit der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation zu tun, da ja der Maßstab der Besoldungsbemessung nicht - zumindest nicht in erster Linie - die finanziellen Möglichkeiten des Dienstherrn ist, sondern das statusrechtliche Amt, sodass auch seine Besoldung und Alimentation also regelmäßig im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards zu sehen sind, was in  ihrer Bemessung nicht ausgeklammert werden kann.

"Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt" (Rn. 23 der aktuellen Entscheidung).

In wirtschaftlich guten Zeiten wird also die Besoldungsanpassung ähnlich wie die Steigerung der Nominallöhne i.d.R. erheblich größer ausfallen als in wirtschaftlich schlechten Zeiten, in denen eben die Erhöhung der Löhne in der Regel ebenfalls eher geringer ausfällt. Da nun aber von dieser Entwicklung aller Beamte und nicht nur die mit einer Familie betroffen sind, kommen wir immer wieder auf den sachlichen Maßstab zurück: nämlich das statusrechtliche Amt.

Die Familienzuschläge rücken dahingegen nur in den Fokus, wenn man die Mindestalimentation unmittelbar zur Bemessung der Besoldung heranzieht und die Mindestalimentation nun aus ausschließlich fiskalischen Gründen als eine Art scheinbaren archimedischen Punkt des Besoldungsrechts begreift, um damit in die Verhexung des Verstandes durch die Mittel unserer Sprache einzutreten. Lässt man den Verstand nicht verhexen, gibt es die Probleme nicht, die es seit 1957 zu keiner Zeit für die vierköpfige Beamtenfamilie bis heute je gegeben hätte.

Ergo: Worüber genau zerbrichst Du Dir den Kopf? Wir haben zwar im Bund ein vom Dienstherrn eingestandenes und also seit Jahr und Tag eklatant verletztes Mindestabstandsgebot. Aber die heute dem verheirateten Beamten mit bis zu zwei Kindern gewährten Familienzuschläge sind weder in ihrer Form noch in ihrer Höhe irgendwie zu beanstanden. Wer sie also beanstanden wollte, müsste das mit einem sachlichen Grund, also mittels innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogene Kriterien rechtfertigen. Welche sollten das aber sein, wenn die Bemessung der Besoldung nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen der Beamtenfamilie, die die privatrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen beeinflussen, nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu vereinbaren ist?

Sobald es Dir gelingt, diese Frage sachlich zu beantworten, gibt es kein Problem mehr. Beantwortet man diese Frage unsachlich, gibt es jedoch plötzlich jede Menge Probleme, die allerdings nicht in der Sache liegen, sondern der unsachlichen Antwort ("unsachlich" meint hier also, "nicht der Sache als solcher geschuldet") geschuldet sind. Lässt man sich auf die Verhexung des Verstands durch die Mittel der Sprache der Besoldungsgesetzgeber ein, landet man entweder in einem Parlament oder bekanntlich hier: https://www.youtube.com/watch?v=7dO9Lm_CXz0

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20731 am: 13.11.2025 00:47 »
https://www.youtube.com/watch?v=7dO9Lm_CXz0
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Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20732 am: 13.11.2025 08:06 »

Die Familienzuschläge rücken dahingegen nur in den Fokus, wenn man die Mindestalimentation unmittelbar zur Bemessung der Besoldung heranzieht und die Mindestalimentation nun aus ausschließlich fiskalischen Gründen als eine Art scheinbaren archimedischen Punkt des Besoldungsrechts begreift, um damit in die Verhexung des Verstandes durch die Mittel unserer Sprache einzutreten. Lässt man den Verstand nicht verhexen, gibt es die Probleme nicht, die es seit 1957 zu keiner Zeit für die vierköpfige Beamtenfamilie bis heute je gegeben hätte.

Ergo: Worüber genau zerbrichst Du Dir den Kopf? Wir haben zwar im Bund ein vom Dienstherrn eingestandenes und also seit Jahr und Tag eklatant verletztes Mindestabstandsgebot. Aber die heute dem verheirateten Beamten mit bis zu zwei Kindern gewährten Familienzuschläge sind weder in ihrer Form noch in ihrer Höhe irgendwie zu beanstanden. Wer sie also beanstanden wollte, müsste das mit einem sachlichen Grund, also mittels innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogene Kriterien rechtfertigen. Welche sollten das aber sein, wenn die Bemessung der Besoldung nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen der Beamtenfamilie, die die privatrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen beeinflussen, nicht mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu vereinbaren ist?


Ich bin gedanklich mal wieder der Zeit etwas voraus. Wenn man das, was bisher über den kommenden Gesetzesentwurf des Bundes zusammenträgt, insbesondere auch die Zahl, die im Raum steht, befürchte ich beim Blick in meine Glaskugel, dass der Bund einen ähnlichen Weg gehen wird, wie die Länder: Er wird die Grundbesoldung nicht anheben sondern stattdessen nur die Familienzuschläge abhängig vom Wohnort anpassen, um so zumindest sicherzustellen, dass jeder Beamte die Mindestalimentation erreicht.

Und wenn es so kommt, wie ich es befürchte, schwirren mir genau diese Fragen, die ich gestellt habe, im Kopf.

Man kann das Pferd natürlich, so wie Du immer vorschlägst, auch anders aufzäumen.

Wenn ich mir die Frage stelle, was könnte denn für den kleinsten Beamten amtsangemessen sein, und darauf aufbauend die gesamte Besoldungstabelle ausrichte, hilft aus meiner Sicht ein Blick in die PW. Gehen wir mal davon aus, dass der Gesetzgeber den kleinsten Beamten mit einem einfachen Arbeiter in der PW vergleicht. Dann würde dieser sicherlich Mindestlohn bekommen. Davon ausgehend, dass ein Beamter im Gegensatz zu einem normalen Arbeitnehmer allerdings Einschränkungen seiner Grundrechte in Kauf nehmen muss, wäre hier ein Abstand zum Mindestlohn von sagen wir mal 15 % aus meiner Sicht sachlich gerechtfertigt. Das wäre dann für mich die Basis in der Tabelle und den Rest würde ich danach ausrichten.

Wenn dieser kleinste Beamte mit seinen zwei Kindern in Hintertupfingen (Mietenstufe I) wohnt, hätte er vermutlich einen seitens des BVerfG ausreichenden Abstand zur Grundsicherung. Falls nicht, wäre auch diese Betrachtung unzureichend und aus meiner Sicht müsste die Grundbesoldung des kleinsten Beamten solange angehoben werden, bis es passt. (Also 20 % zum Mindestlohn, 25 % zum Mindestlohn, usw.)

Muss der kleineste Beamte jedoch mit seinen 2 Kindern dienstlich in Düsseldorf wohnen, (wobei, wer wohnt schon in Düsseldorf?) wäre seine so verstandene amtsangemessene Alimentation nicht ausreichend, um den seitens des BVerfG geforderten, ausreichenden Abstand zur Grundsicherung plus 15 % zu wahren, weil bei der Bemessung der Grundsicherung auch die KdU mit einzubeziehen sind. Ergo: In Düsseldorf wäre er unteralimentiert, in Hintertupfingen nicht.

Der Arbeitnehmer der PW würde an dieser Stelle seitens seines Arbeitgebers auf ergänzende Hilfen des Staates verwiesen. Bei dem Beamten geht das aber bekanntermaßen nicht. Er muss dieses Problem innerhalb seiner Alimentation lösen.

Soweit ich es verstehe, kann der Gesetzgeber aus leistungslose Komponenten grundsätzlich erhöhen, jedoch nicht unbegrenzt.

Und genau an der Stelle habe ich den Knoten im Kopf und stehe vor der Medusa. Wie soll das Problem aufgelöst werden, wenn die Differenz der Kosten der KdU zwischen Hintertupfingen und Düsseldorf so groß ist, die leistungslosen Zuschläge (wie man sie auch immer nennen mag) aber nur begrenzt erhöht werden dürfen? Darf der Gesetzgeber bei der Frage der amtsangemessenen Alimentation zunächst von den niedrigsten Wohnkosten ausgehen und bei höheren Wohnkosten diese Differenz durch leistungslose Zuschläge ausgleichen? Oder muss er auch in diesem Fall die Grundbesoldung in Hintertupfingen erhöhen, damit (auch) der Beamte in Düsseldorf seine Miete zahlen kann?

Ich weiß, ich habe diese Frage schon mal gestellt. Bisher ist es mir jedoch trotz Deiner Hilfe nicht gelungen, diesen Knoten im Kopf aufzulösen und, so denke ich, da bin ich nicht der einzige.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20733 am: 13.11.2025 08:13 »
ich weiß das die Frage nicht an mich ging, ich würde mir jedoch meine Kopf nicht vor dem Kopf meines DH zerbrechen, sondern seine Sicht auf eine aA abwarten.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20734 am: 13.11.2025 08:28 »
Wie soll das Problem aufgelöst werden, wenn die Differenz der Kosten der KdU zwischen Hintertupfingen und Düsseldorf so groß ist, die leistungslosen Zuschläge (wie man sie auch immer nennen mag) aber nur begrenzt erhöht werden dürfen? Darf der Gesetzgeber bei der Frage der amtsangemessenen Alimentation zunächst von den niedrigsten Wohnkosten ausgehen und bei höheren Wohnkosten diese Differenz durch leistungslose Zuschläge ausgleichen?
Solange das BVerG ihm da kein Riegel vorschiebt, wird der Gesetzgeber dieses sicherlich versuchen, sowohl was Dienstort als auch was Familiensituation angeht.
Unter Umständen mit dem hinterhältigen Verweis, dass dies (also eine nahezu sachgerechte, aber unbegrenzte Erhöhung der leistungslosen Zuschläge) für das 3. Kind ja genau so vom BVerG gefordert wird.
Mal sehen ob und wann das BVerG diesen (aus Sicht des Gesetzgebers inhaltlich nachvollziehbaren) Zuschlagsorgien einen Riegel vorschiebt oder ob ein solches vorgehen nicht GG widrig ist.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20735 am: 13.11.2025 08:39 »
https://www.youtube.com/watch?v=7dO9Lm_CXz0
Danke immer wieder gut.
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Eine einfache Frage:
Was ist ein angemessenen Lebensunterhalt?
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Fr Bx oder Wx Frage ich schon nicht.

Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, netzguru. Insofern ist nach der Betrachtung der ersten Prüfungsstufe auf der zweiten Prüfungsstufe die ggf. vorhandene Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation anhand weiterer Parameter genauer in den Blick zu nehmen (Rn. 23 der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Entsprechend führt nun der Senat in der Rn. 89 der aktuellen Entscheidung aus:

Zugleich muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <124 Rn. 124>; 140, 240 <293 Rn. 107>). Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. BVerfGE 130, 263 <294>; 139, 64 <124 Rn. 124>; 140, 240 <293 Rn. 107>).

Diese Betrachtung allein lässt das Fachgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine gewährte Alimentation evident unzureichend ist. Sie ist aber im Zusammenspiel mit den weiteren Parametern beider Prüfungsstufen von grundlegenden Bedeutung, um festzustellen, ob eine gewährte Alimentation ggf. gerade noch nicht evident unzureichend ist.

Auch deshalb sieht sich also der Gesetzgeber im laufenden Gesetzgebungsverfahren dazu verpflichtet, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen, um so sachgerecht darzulegen, dass die den Richtern und Beamten gewährte Alimentation angemessen ist, also nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt.

@ Rentenonkel

Wie gesagt, Du gehst auch in Deinem gerade geposteten Beitrag wie selbstverständlich - das dürfte Dir gar nicht mehr auffallen, weil Dir wie uns allen die Dienstherrn in den letzten Jahre den Verstand vernebelt haben - vom Mindestabstandsgebot aus und begibst Dich so ins verrückte Haus hinein, aus dem Du nicht herausfinden kannst, weil hier die Begriffe verhext sind oder in der Sprache des Bundesverfassungsgerichts:

Die Parameter des "Pflichtenhefts" sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen (Rn. 30).

Das Mindestabstandsgebot ist für das Thema Bemessung der amtsangemessenen Alimentation völlig unerheblich, da die Mindestalimentation allein keine Berührungspunkte zur amtsangemessenen Alimentation aufweist, sondern als Grenze zur Unteralimentation nur eine Aussage trifft, wann im gerichtlichen Prüfungsverfahren die Betrachtung der anderen Parameter nicht vollzogen werden muss (eine andere Antwort wirst Du von mir hier nicht finden, da das Bundesverfassungsgericht hier keine andere Antwort gibt - und dessen Rechtsprechung bleibt für mich Maßstab meiner Betrachtung). Die anderen Parameter des "Pflichtenhefts" müssen dann nicht betrachtet werden, wenn die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe das Mindestabstandsgebot verletzt, denn dann zeigt sich deren Alimentation als unmittelbar unzureichend und damit als verfassungswidrig. Hier ist der einzige sachliche Berührungspunkt der Mindestalimentation mit der zur Prüfung gestellten Nettoalimentation: Dieser Berührungspunkt liegt darin, dass sich beide Faktoren nicht berühren, da die gewährte Nettoalimentation unter der Mindestalimentation liegt, die Grenze zur Unteralimentation also nicht berührt, indem sie sie unterschreitet.

Insofern bist Du nicht der Zeit voraus, sondern verharrst in der Zeit der letzten fünf Jahre. Dahingegen können wir nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht unserer Zeit und damit den Dienstherrrn voraus sein wird und also die in den letzten fünf Jahren betriebene Verhexung des Verstandes durch die Mittel unserer Sprache beendet.
« Last Edit: 13.11.2025 08:46 von SwenTanortsch »

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20736 am: 13.11.2025 08:55 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

SwenTanortsch

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« Antwort #20737 am: 13.11.2025 09:08 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

Ja, das muss sein, da sonst nicht über das Thema, sondern nur - wie in Deinem Beitrag - über Gefühle gesprochen wird. Und für Deine und meine Gefühle gibt's genug andere Ort, wo wir über sie sprechen können. Ergo: Wenn Du über Deine Gefühle sprechen willst, hören wir Dir gerne verständig zu. Wenn Du nichts zum Thema lesen willst, lies möglichst nicht meine Beiträge.

Es ist Dir wie mir zuzumuten, Beiträge zu scrollen. Eine amtsangemessene Alimentation ist möglich, zu scrollen ist ebenfalls möglich. Beides eigentlich eine ziemlich einfache Sache.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20738 am: 13.11.2025 09:44 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

Die Seitenanzahl richtet sich nach der ANZAHL der Antworten. Nicht nach deren Länge. Insofern sollten wir Swen dankbar sein, dass er so ausführlich und umfangreich antwortet, dass wir nicht andauernd ergänzende Fragen stellen müssen, die dann wiederum weitere Antworten nach sich zögen. Denn sonst wären wir wohl schon längst bei 3000 Seiten.  ::)

amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20739 am: 13.11.2025 10:03 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

Die Seitenanzahl richtet sich nach der ANZAHL der Antworten. Nicht nach deren Länge. Insofern sollten wir Swen dankbar sein, dass er so ausführlich und umfangreich antwortet, dass wir nicht andauernd ergänzende Fragen stellen müssen, die dann wiederum weitere Antworten nach sich zögen. Denn sonst wären wir wohl schon längst bei 3000 Seiten.  ::)

Nunja, es ist ja nicht so als würden die Ellenbeiträge auch Elleninhalte umfassen. Ließe man in Swens Beiträgen die Wiederholungen, In-sich-Bezüge, inhaltlichen Ausschweifungen und sprachlichen Wattierungen weg, wären diese um 50-90% kürzer.

In Allgemeinen würde man es einfach als schlechten Stil und Zumutung für den Leser werten, wenn ein Verfasser nicht in der Lage ist, seine Gedanken komprimiert darzustellen.

Vielen Dank an Swen für das Engagement, aber an der Form könnte noch gearbeitet werden.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20740 am: 13.11.2025 10:12 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

Auf 2000 Seiten kommen wir wahrscheinlich sowieso. Lt. Auskunft "meiner" Gewerkschaft wird dieses Jahr voraussichtlich kein Entwurf mehr kommen. Soll wohl am Geld scheitern.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20741 am: 13.11.2025 10:24 »
"Soll wohl am Geld scheitern"...
Ich lache mich kaputt.. Wer hätte es gedacht!?
😂😂😂
Dass diese Gewerkschaft dieses Dauerargument überhaupt an seine Mitglieder weitergibt. Ich würde austreten.

@Skywalker: Wie wohlstandsverwahrlost bist Du denn,dass Du einen der wertvollsten und meist geschätzten Forumsmitglieder hier bittest, weniger umfassend zu schreiben, damit Du Deinem Mausradfinger weniger bewegen musst!?
Manche, sorry, haben wohl den Schuss nicht mehr gehört..

Knecht

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« Antwort #20742 am: 13.11.2025 10:25 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

Auf 2000 Seiten kommen wir wahrscheinlich sowieso. Lt. Auskunft "meiner" Gewerkschaft wird dieses Jahr voraussichtlich kein Entwurf mehr kommen. Soll wohl am Geld scheitern.

Wie überraschend! :D

Naja, es kommt ja ganz bald und ganz sicher das Urteil das geliebten Bundesverfassungsgerichts. Und dann wird ja alles gut, irgendwann. Ganz ganz bestimmt.

Tut mir leid - ich kann das alles nicht mehr ernst nehmen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20743 am: 13.11.2025 10:27 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

Auf 2000 Seiten kommen wir wahrscheinlich sowieso. Lt. Auskunft "meiner" Gewerkschaft wird dieses Jahr voraussichtlich kein Entwurf mehr kommen. Soll wohl am Geld scheitern.

Wie überraschend! :D

Naja, es kommt ja ganz bald und ganz sicher das Urteil das geliebten Bundesverfassungsgerichts. Und dann wird ja alles gut, irgendwann. Ganz ganz bestimmt.

Tut mir leid - ich kann das alles nicht mehr ernst nehmen.

Bei mir hat es mit dem Ernstnehmen im Frühjahr aufgehört. Nee, eigentlich mit dem Zerbrechen der Groko.
Ewige Abstimmung, Märchenonkel und so weiter.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #20744 am: 13.11.2025 10:33 »
Muss es sein, dass jede Antwort mehrere Ellenlänge haben? Liest doch keiner durch… wenn so weiter geht, kommt man auf Seite 2000 vor dem Entwurf.

Auf 2000 Seiten kommen wir wahrscheinlich sowieso. Lt. Auskunft "meiner" Gewerkschaft wird dieses Jahr voraussichtlich kein Entwurf mehr kommen. Soll wohl am Geld scheitern.

Wie überraschend! :D

Naja, es kommt ja ganz bald und ganz sicher das Urteil das geliebten Bundesverfassungsgerichts. Und dann wird ja alles gut, irgendwann. Ganz ganz bestimmt.

Tut mir leid - ich kann das alles nicht mehr ernst nehmen.

Bei mir hat es mit dem Ernstnehmen im Frühjahr aufgehört. Nee, eigentlich mit dem Zerbrechen der Groko.
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Ich muss gestehen es ist zwischendurch immer mal ein kleines bisschen Hoffnung auf zumindest ein paar Groschen mehr aufgekeimt (und auch Wertschätzung und so) - war dumm meinerseits. Werde endgültig meine Schlüsse daraus ziehen.