Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 8841142 times)

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21045 am: 18.11.2025 07:43 »
Morgen knallt es! Die Finanzminister der Länder können direkt ab zur Krisensitzung. 500€ brutto, das ist das erste Zeichen der Hilflosigkeit...

Wieso?  Hat doch schon mal, ich meine mich zumindest an ein Urteil eines VG zu erinnern, geklappt. Da wurde doch in dem Jahr als es die "Corona Prämie" gab entschieden, dass Aa Alimentiert wurde.

Bitte nicht mit Halbwahrheiten wieder versuchen, die Gerichtsbarkeit in unserem Land in Misskredit zu bringen.

Bei der Corona Prämie wurde festgestellt, dass jedenfalls in dem Jahr der Auszahlung die Mindestalimentation erreicht wurde. D.h. durch die Corona Prämie lag die niedrigste Besoldungsstufe 15% über der Grundsicherung.
Da reden wir aber auch von einer Einmalzahlung über 3000€ netto und nicht 500€ brutto.

Wie @Swen schon sagte. Dein Verstand ist auch verhext. Siehe bitte klar, dass Sonderzahlungen niemals irgendwas mit einer amtsangemessenen Alimentation haben können und so auch keine solche durch eben diese erreicht werden kann.

"Einzelne Besoldungs- und Versorgungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen genießen hingegen für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums. Bei der Umsetzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber überdies sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe einen weiten Gestaltungsspielraum. Die einmalig anlässlich der Pandemie gewährte Sonderzahlung lässt sich eindeutig nicht dem Alimentationsprinzip oder einem sonstigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zuordnen."

https://www.dbb.de/beamtinnen-beamte/rechtsprechung/besoldungsrecht/corona-sonderzahlung-nur-fuer-aktive-landesbedienstete-rheinland-pfalz.html

waynetology

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21046 am: 18.11.2025 07:48 »
Morgen knallt es! Die Finanzminister der Länder können direkt ab zur Krisensitzung. 500€ brutto, das ist das erste Zeichen der Hilflosigkeit...

Wieso?  Hat doch schon mal, ich meine mich zumindest an ein Urteil eines VG zu erinnern, geklappt. Da wurde doch in dem Jahr als es die "Corona Prämie" gab entschieden, dass Aa Alimentiert wurde.

Bitte nicht mit Halbwahrheiten wieder versuchen, die Gerichtsbarkeit in unserem Land in Misskredit zu bringen.

Bei der Corona Prämie wurde festgestellt, dass jedenfalls in dem Jahr der Auszahlung die Mindestalimentation erreicht wurde. D.h. durch die Corona Prämie lag die niedrigste Besoldungsstufe 15% über der Grundsicherung.
Da reden wir aber auch von einer Einmalzahlung über 3000€ netto und nicht 500€ brutto.

Meine Halbwahrheit war doch das selbe, was du gerade geschrieben hast.
Warum seid ihr alle so passivaggressiv?

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21047 am: 18.11.2025 07:53 »
Morgen ist (hoffentlich) vorgezogen Weihnachten. Aber ganz bestimmt wird es spannend. Hier stehen mittlerweile mehrere tüten Popcorn.

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21048 am: 18.11.2025 08:29 »
Morgen ist (hoffentlich) vorgezogen Weihnachten. Aber ganz bestimmt wird es spannend. Hier stehen mittlerweile mehrere tüten Popcorn.

Und wir IT Leute können dann wieder Tastaur usw. austauschen oder reinigen.
Bitte nicht haben schon Arbeit genug mit denen die in die Tastatus beißen.  ;D

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21049 am: 18.11.2025 08:33 »
https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/landesregierung-gibt-gesetzentwurf-fur-einmalzahlung-fur-beamtinnen-beamte-richterinnen-und-richter-zur-verbandsbeteiligung-frei-246575.html

Ist das Satire?

Wenn es sich nicht um eine Zeitungsente handelt, dann kann man seine Verachtung für die Beamten seines Geschäftsbereiches nicht klarer zum Ausdruck bringen.
Dasselbe bringt der DH damit auch gegenüber der Rechtsprechung des BVerfG zum Ausdruck.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21050 am: 18.11.2025 08:38 »
Ich habe die Pressestelle der Staatskanzlei mal angeschrieben.
Bin mal gespannt ob und wie sie antworten.

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit großem Erstaunen habe ich die Mitteilung zur geplanten Einmalzahlung für Beamtinnen, Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Niedersachsen zur Kenntnis genommen.

Laut Ihrer Darstellung soll eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 800 Euro ( A5 – A8 ) bzw. 500 Euro (restliche Besoldungsgruppen, inkl. Anwärterinnen und Anwärter) den von der Rechtsprechung geforderten Mindestabstand zur Grundsicherung und damit eine amtsangemessene Alimentation für das Jahr 2025 sicherstellen.

Dazu habe ich mehrere sehr grundsätzliche Fragen:

Ist das wirklich Ihr Ernst?
Glauben Sie tatsächlich, dass mit einer einmaligen Zahlung von 800 bzw. 500 Euro die amtsangemessene Alimentation im Sinne der Rechtsprechung wiederhergestellt ist, während die reguläre Besoldung unverändert bleibt?

Strukturelles Problem vs. Einmalzahlung

Wie soll eine einmalige Zahlung ein offensichtlich strukturelles Problem lösen?

Die Besoldungstabellen bleiben gleich,
die Preisentwicklung, Mietkosten und Lebenshaltungskosten steigen weiter,
der Mindestabstand zur Grundsicherung ist kein einmaliger Punkt, sondern ein dauerhaft einzuhaltender Rahmen.

Wie soll dieses Konstrukt über das Jahr 2025 hinaus verfassungsfest sein?

Rechtliche und fachliche Bewertung

Auf welcher rechtlichen und besoldungsfachlichen Grundlage kommen Sie zu der Einschätzung, dass eine solche Einmalzahlung dem Anspruch auf amtsangemessene Alimentation genügt?

Wurde berücksichtigt, dass eine amtsangemessene Alimentation dauerhaft sicherzustellen ist und nicht durch einmalige „Zuschüsse“ ersetzt werden kann?

Verantwortung der zeichnenden Beamtinnen und Beamten

Abschließend drängt sich eine sehr unangenehme Frage auf:

Welche Beamtinnen und Beamten haben einen solchen Gesetzentwurf fachlich vorbereitet, gezeichnet und mitgetragen – und wie sind diese Personen durch das Laufbahn- und Auswahlverfahren gelangt?

Denn von außen betrachtet entsteht der Eindruck, dass hier entweder

die fachliche Eignung im Bereich Besoldungs- und Verfassungsrecht massiv zu wünschen übrig lässt oder

die persönliche Integrität insofern fraglich ist, als dass ein offensichtlich unzureichendes und nur symbolisches Konstrukt als „Lösung“ verkauft wird.

Ich bitte Sie um eine konkrete und nachvollziehbare Antwort auf folgende Punkte:

Wie genau begründen Sie, dass die Einmalzahlung 2025 eine amtsangemessene Alimentation sicherstellt?

Wie soll das verfassungsrechtliche Problem für die Folgejahre gelöst werden, wenn die Grundbesoldung nicht entsprechend angepasst wird?

Wer trägt auf Beamtenseite fachlich die Verantwortung für diesen Entwurf (Funktion / Referat, keine personenbezogenen Daten notwendig) und welche fachlichen Bewertungen wurden intern dokumentiert?


Mit freundlichen Grüßen"


GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21052 am: 18.11.2025 09:03 »
Die haben im MF in Niedersachsen den absoluten Besoldungsprofi Dr. Blissenbach, der auch selbst zum NBesG kommentiert.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21053 am: 18.11.2025 09:18 »
@Swen: Vielen Dank für Deinen unermüdlichen Einsatz und ich hoffe, dass zumindest bei mir Deine Bemühungen Früchte tragen

So wie ich es verstehe, ergibt sich für mich folgendes Bild:

Für die Vergangenheit wird dem Gesetzgeber nichts anderes übrig bleiben, als allen Beamten, die sich statthaft gewehrt haben, eine sehr große Nachzahlung zu gewähren.

Allerdings, und dabei bleibe ich, bedeutet eine Nachzahlung für die Vergangenheit in Höhe von 8.000 EUR netto/Jahr für einen 4 K Beamten in Berlin nicht automatisch, dass sich auch für die Zukunft eine Erhöhung in dieser Größenordung für alle Beamten landauf, landab manifestieren muss.

Der Gesetzgeber hat doch bei der Umsetzung dieses Urteils (und vermutlich auch weiterhin nach Mittwoch) einen weiten Ermessenspielraum.

Mit geht es daher in erster Linie darum, zu klären, welche Optionen das theoretisch sein können.

Nach meinem Verständnis kann er für die Zukunft natürlich die Grundalimentation für den kleinsten Beamten so anheben, dass wenn man danach das Pflichtenheft des BVerfG durchprüft, diese Alimentation immer ausreicht, um den notwendigen Abstand zur Grundsicherung zu wahren.

Dann kämen wir aber zu dem Ergebnis, dass dieser kleinste Beamte, wenn ich richtig gerechnet habe, in etwa 3.000 EUR netto/Monat bekommen müsste. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber bei den kleinsten Beamten, die regelmäßig keine Ausbildung haben, mit Tätigkeiten konkurriert, die typischerweise mit dem Mindestlohn entlohnt werden, würde ein Mitarbeiter in der PW dagegen ab Januar 2026 in etwa 2.335 EUR Brutto verdienen.

Kann man bei objektiver Betrachtung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Grundalimentation des kleinsten Beamten tatsächlich nach seiner Leistung fast doppelt soviel "wert" ist wie die eines Arbeitnehmers mit Mindestlohn?

Und hier orientiere ich mich nicht an den Werten der Grundsicherung, sondern am Mindestlohn. Schlussendlich muss bei der Bemessung der Besoldung ja auch immer der Bezug zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung genommen werden. Und was anderes, als der Mindestlohn, sollte denn als Ausgangspunkt der Betrachtung angenommen werden?

Aufgrund der Besonderheiten des Berufsbeamtentums wie beispielsweise Grundrechtseinschränkungen oder das generelle Verbot von Nebenbeschäftigung, lässt sich sicherlich auch ein gewisser Abstand zum Mindestlohn rechtfertigen. Aber fast 100 % finde ich tatsächlich nicht zu rechtfertigen.

Also muss sich doch der Gesetzgeber im ersten Schritt überlegen, was ist sachgerecht. So verstanden komme auch ich darauf, dass die Grundalimentation angehoben werden muss.

Im zweiten Schritt prüft er dann das Gesamtergebnis für beispielhaft Berlin bei einem 4 K Beamten durch und kommt zu dem Ergebnis, es reicht nicht.

Dann wird alles wieder auf Anfang gesetzt und der Besoldungsgesetzgeber muss neu denken.

Und nun kommen wir zu dem Schritt, der uns alle verhext. Aus meiner Sicht, und ich denke aus der Sicht vieler von uns, fällt es mir extrem schwer zu glauben, dass das BVerfG mit seinen Beschlüssen erreichen will, dass der kleinste Beamte immer ein Einkommen generieren kann, der in etwa das Doppelte von einem Arbeitnehmer mit Mindestlohn entspricht. Die Anhebung der Grundalimentation auf ein solches Niveau kann nach meinem Verständnis nicht die einzige Option sein. Denklogisch würde dann die Besoldung des kleinsten Beamten, und daraus folgend auch derjenigen mit einer höheren Besoldungsstufe, aus meiner Sicht nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis zu der Leistung stehen, die der Beamte dafür zu erbringen hat.

Daher muss es doch auch sachgerechte Lösungen geben, wenn die Grundalimentation auf ein sachgerechtes Maß angehoben wird, was sicherlich deutlich über dem liegt, was wir aktuell kennen, es aber offenkundig immer noch zu einer Unteralimentation bei bestimmten Lebenssituationen (wie Familie mit 2 Kindern oder Wohnort in Ballungsgebieten) führt.

Daher drehen sich meine Fragen wiederkehrend um die Optionen, die der Gesetzgeber neben einer mehr als üppigen Anhebung der Grundalimentation tatsächlich hat, und bleibe da weiterhin bei folgenden pro futura hängen:

a) sachgerechte Familienzuschläge gewähren (die in vielen Bundesländern ebenfalls neu justiert werden müssen, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder gestutzt werden müssen) und

b) einen sachgerechten Ortszuschlag einführen

c) eine Reform der Erfahrungsstufen

d) Veränderungen bei der Beihilfe

Ich denke, es macht derzeit noch keinen Sinn, darüber zu debattieren, weil wir alle noch nicht das Urteil von morgen kennen. Für mich sind das jedoch die Fragen, die es nach dem Urteil zu beantworten gilt.

Rheini

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« Antwort #21054 am: 18.11.2025 09:25 »
Ist zwar Land NRW, aber evtl. auch hier von Interesse.

Heute um 15:30 Uhr wird mit Sachverständigen in einem Ausschuß des Landtages, über die aA gesprochen. Diese Sitzung kann live im Internet verfolgt werden.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21055 am: 18.11.2025 09:30 »
Es geht den Damen und Herren in den Besoldungsbereichen aller Besoldungsgesetzgeber schon lange nicht mehr um eine verfassungsgemäße Besoldungsgesetzgebung, sondern nur noch um die geschickteste Einsparung von Haushaltsmitteln. Das ist die Vorgabe von ganz oben. „Ist der Ruf erst ruiniert, regiert es sich ganz ungeniert“. Der Spruch bedeutet, dass eine Person, der ihr Ansehen bereits egal ist oder die keinen Ruf mehr zu verlieren hat, sich frei und ohne Scham verhalten kann. Man kann die Verfassung brechen, wie man will, weil man es einfach kann, und keine Konsequenzen zu befürchten hat. Verfassungsbruch durch die Legislative wird so legitimiert. Ich würde das Ganze mittlerweile als Besoldungskrieg bezeichnen, und nicht einmal hier kann man in der Analyse eine Strategie erkennen, höchstensfalls eine Operation oder eine Taktik, nämlich die Einsparung von Hauhaltsmitteln, und man wird versuchen den medialen Raum zu gewinnen. Obacht, der Besoldungskrieg kann sich leicht zum Verfassungskrieg ausweiten.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21056 am: 18.11.2025 09:32 »
Ich denke das alle DH bereits und in Zukunft noch mehr darüber nachdenken, welche Tätigkeiten durch einen Beamten geleistet werden. Dies wird aus meiner Sicht die unteren Besoldungsgruppen stärker betreffen, als die höheren.

Als Beispiel nehme ich den Pförtner bzw. den Boten, der durchaus früher einmal auch ein Beamter gewesen sein konnte. Diese Zeiten sind allerdings schon lange vorbei.

Somit sehe ich die Konkurrenz mit Beschäftigten mit Mindestlohn, eher als theoretische Möglichkeit. Ob zukünftig streng nach hoheitlichen Aufgaben sortiert wird, ist meineserachtens eine Frage des Schmerzes bei den DH.

qou

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21057 am: 18.11.2025 09:34 »
Deshalb denke ich, dass eine Erhöhung der Beihilfe die Kosten für die Bevölkerung verschleiert und kinderreichen Familien genauso hilft wie dem Singlebeamten.

GeBeamter

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« Antwort #21058 am: 18.11.2025 09:39 »
Meine Halbwahrheit war doch das selbe, was du gerade geschrieben hast.
Warum seid ihr alle so passivaggressiv?

Sorry, weil das was du geschrieben hast, einfach nicht das selbe ist.

Ob der Abstand zur Grundsicherung eingehalten ist, ist eine von mehreren Prüfstufen, ob eine aA vorliegt.
Die reine Feststellung, dass die unteren Besoldungsgruppen den Mindestabstand zur Grundsicherung einhalten, ist noch keine Feststellung, dass der gesamten Besoldungstabelle eine aA zugrunde liegt. Das hat das Gericht auch nicht festgestellt.

Entschuldige bitte, dass du das als passiv aggressiv aufgefasst hast, aber mich triggert sowas hier im Forum, weil einige User hier gerne reaktionäres Gedankengut verbreiten und der Gerichtsbarkeit ihre Objektivität abzusprechen versuchen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #21059 am: 18.11.2025 09:42 »
Deshalb denke ich, dass eine Erhöhung der Beihilfe die Kosten für die Bevölkerung verschleiert und kinderreichen Familien genauso hilft wie dem Singlebeamten.

Wenn es über die Beihilfe geregelt werden sollte, müsste die Beihilfe 99% übernehmen und ich nur noch vertragswahrend 1% ggü. der PKV. Und obendrein noch 100€ einfach so um die aA zu erreichen. Luftschloss von vornherein. Kombinationen mit anderen Zuschlägen etc. immernoch möglich. Vielleicht ab morgen schon nicht mehr.