Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Corona - Homeoffice
WasDennNun:
--- Zitat von: Britta2 am 05.09.2020 14:38 ---ÖD eben. In der PW in solchen Ausmaßen nicht möglich.
--- End quote ---
Blödsinn, da ist der PW genauso aufgestellt wie der öD, meiner Erfahrung nach mosern nur die Leute aus der PW nicht so über diese ungleich Behandlungen.
Gartenilse:
Um vielleicht mal etwas Fachwissen ins Thema zu bringen:
Hier ein Zitat aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen. Hat der Betrieb einen Arbeitsschutzausschuss, koordiniert dieser zeitnah die Umsetzung der zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen und unterstützt bei der Kontrolle ihrer Wirksamkeit.
.
.
.
Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Homeoffice auszuführen. Andernfalls sind für Büroarbeitsplätze die freien Raumkapazitäten so zu nutzen und die Arbeit so zu organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räumen vermieden werden können bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind.
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=10
Und ganz neu ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die den AS-Standard untersetzt:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Es ist durchaus angebracht, mal beim AG nachzufragen, warum denn nicht!
Ansonsten ist mir wieder mal bewusst geworden, warum ich nur noch sehr selten hier mitlese...
Spid:
Um mal etwas Fachwissen ins Thema zu bringen: AS kann man auch als Klopapier verwenden, sie entfalten keine Verbindlichkeit. Wenn eine solche gewollt gewesen wäre, hätte das BMAS sie als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen müssen.
Gartenilse:
Zuerst muss ich mich entschuldigen, die Links sind durcheinander geraten, sind genau andersrum.
Nun, die SARS-CoV 2-Arbeitschutzregel ist eine Technische Regel vom Arbeitsschutzausschuss, der beim BMAS angebunden ist. Damit hat sie, wie Spid richtig schrieb, keine Rechtswirkung. Aber eine Vermutungswirkung.
Sprich: Wenn der AG diese Regeln befolgt, kann er davon ausgehen, den besten, nach wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten Schutz seiner Beschäftigten zu haben. Wen der AG andere Massnahmen erwägt, MUSS er erst beweisen, dass er damit die gleiche Schutzwirkung erzielt wie mit der Einhaltung der AS-Regel. Verbindlich? Jein.
Natürlich kann Spid sich das Papier auch ausdrucken und als Klopapier verwenden, in einigen Gegenden soll dies ja wieder knapp sein...
Zustimmung des Bundesrates ist bei allen Technischen Regeln (auf der BAuA-Seite zu finden), nicht vorgesehen, da sie laufend an den Stand der Technik u. Wissenschaft angepasst werden. Der Ausschuss ist ein mandatiertes Gremium, in dem die Ländervertreter entsprechend mitarbeiten.
Spid:
Nein, es ist ein klares „Nein!“ zur Verbindlichkeit - was sich ja auch aus Deinen Ausführungen ergibt. Ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats zu technischen Regeln habe ich nicht behauptet. Ich habe lediglich ausgeführt, daß es keine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats ist und somit keine Rechtsverbindlichkeit hat. Die Behauptung, der AG müsse, wenn er abweichende Maßnahmen ergreifen wolle, erst beweisen, daß sie die gleiche Schutzwirkung entfalten, ist schlicht falsch. Eine solche Beweispflicht ex ante existiert schlicht nicht.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version