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Corona - Homeoffice
Dienstbeflissen:
--- Zitat von: Schmitti am 20.01.2021 11:54 ---
--- Zitat von: Dienstbeflissen am 20.01.2021 09:03 ---Es geht ja darum dass der AG Homeoffice verpflichtend anbieten muss wo es möglich ist. Dieses "möglich" wird sicher in der Verordnung konkretisiert werden.
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Oder auch nicht, Artikel auf LTO.de:
--- Zitat ---Das eigentliche Herzstück der Verordnung ist aber weiterhin in § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV geregelt. Hier stimmen erster Entwurf und zu verabschiedende Fassung überein. Diese Regelung sieht vor, "den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Was "zwingende betriebsnotwendige Gründe" sein sollen, lässt der Entwurf hingegen offen.
Wird hiergegen verstoßen, sollen die Ämter für Arbeitsschutz die Tätigkeit im Betrieb gem. § 22 ArbSchG untersagen; Arbeitgeber haben sich zudem zu dem Vorliegen einer Homeoffice-Tätigkeit entgegenstehender zwingender betrieblicher Gründe auf Aufforderung bei einer Prüfung durch die Behörden zu erklären.
In der Begründung findet sich zudem ein weiterer interessanter Hinweis: Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten solle, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, nicht mit der Einführung der Homeoffice-Regelung verbunden sein. Der betroffene Arbeitnehmer solle sich an die Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger wenden, führt die Begründung der Verordnung weiter aus.
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Diese "Homeoffice-Verordnung" wird am Ende sowohl auf die Arbeitswelt als auch auf die Pandemieentwicklung den gleichen Einfluss haben, wie die Satzung der Volkshochschule Buxtehude.
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Das wird ja an der HO-Quote messbar sein.
Spid:
Inwiefern? Zu messen wäre schließlich, wer „Homeoffice“ aufgrund der Verordnung umsetzt und es ansonsten nicht getan hätte.
Dienstbeflissen:
pff
Kaiser80:
Da es i.d.R. eine Pflicht des AG ist, einen Arbeitsplatz und entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und diese Pflicht NICHT einseitig auf den AN übertragen werden kann, ist dies ein Grund.
Stellt der AG keinen Platz/Mittel zur Verfügung, kann ich meiner Leistungspflicht nicht nachkommen und er gerät in Annahmeverzug. Ganz simpel. Wenn ich meine private Hardware oder meine Räume nicht zur Verfügung stellen will, kann ich dazu nicht gezwungen werden.
Bei uns läufts glücklicherweise für 'ne kleine Kommune prima. Seit April/Mai 2020 Nutzung privater Räume/Hardware, Abgabe Datenschutzerklärung (pro forma...) über Citrix. Sehr gutes Übereinkommen ohne großes Aufsehen zwichen AN AG (und PR).
Dienstbeflissen:
--- Zitat von: Spid am 20.01.2021 09:15 ---Wenn wir betroffen wären, würden wir bei den zuständigen VerwG aller Standorte dagegen klagen und alleine durch die Vielzahl unterschiedlicher erstinstanzlicher Entscheidungen eine derartige Rechtsunsicherheit entstünde, daß eine Anwendung flächendeckend überhaupt nicht mehr denkbar ist.
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Na, ob das politisch klug wäre...
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