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Corona - Homeoffice

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Organisator:

--- Zitat von: Spid am 22.01.2021 10:26 ---Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß die Anforderungen an den Arbeitsplatz beim mobilen Arbeiten andere wären als jene bei Telearbeit. Der AG kann diese lediglich anders organisatorisch umsetzen als ihm dies im Geltungsbereich der ArbStättV möglich wäre.

--- End quote ---

Dann klär mich mal bitte auf. Stand hier ist, dass bei mobilem Arbeiten der Beschäftigte selbst über den Standort und die Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes entscheidet.

Spid:
Ich empfehle dazu WD 6-3000 -149/16 vom 10.07.2017. Dort heißt es u.a.:
"Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung. ...
Gleichwohl gilt hier das Arbeitsschutzgesetz. Insbesondere sei hier nochmals auf die Regelungen des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 5 ArbSchG hingewiesen. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die allgemeine Pflicht aus § 5 ArbSchG erfordert eine Ermittlung von spezifischen Gefährdungen auch im Rahmen des Mobilen Arbeitens. Da jedoch im Rahmen des Mobilen Arbeitens eine Einrichtung fester Arbeitsplätze gerade nicht stattfindet und die Flexibilisierung der Arbeitsumstände das vorrangig angestrebte Ziel ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung einen anderen Fokus einnehmen müssen. Die Beschäftigten trifft eine erhöhte Verantwortung nach § 15 Abs. 1 ArbSchG, selbst auf die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften zu achten, da sie den überwiegenden Teil der Umstände ihrer Arbeit selbst bestimmen und die Arbeit außerhalb des arbeitgebereigenen „Herrschaftsbereichs“ verrichtet wird.
Der Arbeitgeber muss jedoch seinen Schutzpflichten weiterhin dadurch gerecht werden, dass er organisatorische Maßnahmen trifft und seinen Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gibt. Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 Abs. 1 ArbSchG zur Unterweisung rückt stärker in den Vordergrund. Die Pflichten des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über den eigenverantwortlichen Umgang mit Risiken hinreichend zu informieren und diesbezüglich zu befähigen, erfahren eine stärkere Betonung."

Organisator:
Dankeschön. Das passt zu den umgesetzten Maßnahmen.

Spid:
War der Ausgangspunkt nicht der, daß Du behauptetest, Telearbeit sei nicht möglich, mobiles Arbeiten hingegen schon? Da an den jeweiligen Arbeitsplatz dieselben Anforderungen zu stellen sind, ganz gleich, ob Telearbeit oder mobiles Arbeiten vorliegt, bin ich neugierig, wie "Maßnahmen" dem abhelfen sollten.

Organisator:
Möglicherweise liegt ein Missverständnis vor.

Beispiel: Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes mit der Berücksichtigung der Vorgaben der ArbeitsstättenVO ist nicht möglich, weil die Wohnung dafür zu klein ist.

--> Die Ermöglichung Mobilen Arbeitens am Küchentisch unter Hinweis durch den Arbeitgeber über mögliche Risiken und deren Abhilfe sollte doch dann möglich sein?

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