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Corona - Homeoffice

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Spid:
Nein. Die technischen Regeln sind in keinster Weise verbindlich. Man ist lediglich auf der sicheren Seite, wenn man ihnen folgt. Man kann - wie bereits ausgeführt - im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung problemlos davon abweichen.

Dienstbeflissen:
Naja problemlos..

Beim mobilen Arbeiten ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu der der AG ja grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. § 13 ArbSchG) in der Praxis schon deshalb schwer, weil ein fester Arbeitsplatz nicht existiert oder dem AG der Zugang zu diesem verwehrt wird. Der AG ist also auf enorme Mitverantwortung der AN angewiesen, die das Gesetz oder die Richtlinie in der Form nicht vorsieht.

Ähnlich antiquiert ist auch das ArbZG.

Spid:
Ja, problemlos.

Wie bereits ausgeführt, ist die Geeignetheit des Arbeitsplatzes unabhängig davon, ob man "mobil" arbeitet oder nicht. Lediglich eine Gefährdungsbeurteilung durch den AG ist nicht vorgesehen - sondern der AG muß den AN in die Lage versetzen, einen ähnlichen Abwägungs- und Beurteilungsprozeß durchzuführen, denn die Ansprüche an den Arbeitsplatz sind und bleiben dieselben. Wir haben von dem Ingenieurbüro, das bei uns die Gefährdungsbeurteilungen durchführt, ein Lernmodul von 6UE á 45 Minuten mit Erfolgskontrolle erstellen lassen, das die Beschäftigten entsprechend befähigt. Hinzu kommen Bewertungsbögen, die voraussichtlich bald durch eine App ersetzt werden.

Dienstbeflissen:
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch den AG ergibt sich doch durch $5 des Arbeitsschutzgesetzes, welches, im Gegesatz zur Arbeitsstättenrichtlinie, natürlich auch für mobiles Arbeiten gilt. Und das ist eben m.M. nicht problemlos möglich.

Ob das einfache Befähigen der MA eine ähnlichen Abwägungs- und Beurteilungsprozess durchzuführen hier ausreicht, weis ich nicht bzw. glaube ich nicht. Praktikabel wäre es jedenfalls.

Spid:
Natürlich ist das problemlos möglich. Welches Hindernis bestünde denn?

Arbeitsplätze, die für mobiles Arbeiten infrage kommen, bieten üblicherweise Gefährdungen, die einer Beurteilung eines entsprechend geschulten Laien zugänglich sind.

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