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Zulage für Strahlenschutzbeauftragten

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Saggse:

--- Zitat von: Spid am 09.09.2020 18:36 ---Wenn man 10% SSB überträgt, kann man ja auch z.B. als Ing unter die 33% bL fallen, wenn er vorher nur 35% waren...

--- End quote ---
Müsste der Arbeitnehmer da nicht zustimmen bzw. der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, weil es eine eingruppierungsrelevante Änderung der übertragenen Tätigkeiten ist?

Spid:
Durchaus. Das kann aber auch implizit geschehen - bspw. indem man die geänderte auszuübende Tätigkeit ausübt.

Saggse:

--- Zitat von: Spid am 15.09.2020 12:35 ---Durchaus. Das kann aber auch implizit geschehen - bspw. indem man die geänderte auszuübende Tätigkeit ausübt.

--- End quote ---
Interessant und plausibel. Muss der Arbeitgeber eigentich im Vorfeld auf die Änderung der Eingruppierung hinweisen bzw. ab wann hat der AN die Möglichkeit, zu widersprechen, endgültig verwirkt?

Bleiben wir mal bei dem Ing. mit 35% bL, der 10% SSB dazu bekommt. Die Übertragung der Tätigkeit erfolgt am Monatsanfang, Geld gibt's erst am Monatsende. Davon abgesehen ist - ohne explizite Erklärung des AGs - für den AN nicht sofort erkennbar, ob die 10% "gleichmäßig" verteilt werden oder nicht...

Und was wäre, wenn der AG einem Eingruppierungsirrtum unterliegt und diesen erst ein halbes Jahr später bemerkt?

Worauf ich hinaus will: Sollte ein Arbeitnehmer jede Änderung seiner auszuübendenden Tätigkeiten sofort dahingehend überprüfen, ob diese möglicherweise eingruppierungsrelevant ist oder genügt es, wenn er erst aktiv wird, wenn die Änderung der Eingruppierung für ihn offensichtlich ist, also am Zahltag?

Spid:
Dem AG kommt als demjenigen, der das Entgelt schuldet, grundsätzlich die Pflicht zur Eingruppierungsmitteilung zu. In dieser tut er jedoch nur seine Rechtsmeinung kund, die natürlich irrig sein und korrigiert werden kann. Das ändert jedoch nichts am Einverständnis des AN, das er erklärt, wenn er ohne weiteres die geänderte Tätigkeit einige Zeit lang ausübt. Die gegebene (implizite) Einwilligung des AN ließe sich aber wohl wegen Irrtums anfechten, wenn man von einer nicht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung ausgegangen ist.

Gartenilse:
Ohne mich mit dem Eingruppierungsthema auszukennen, so ist es bei uns:

Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) ist dem/r Dienststellenleiter/in als Strahlenschutzverantwortlichen (SSV das ist der Unterschrifts- und Weisungsberechtigte) direkt unterstellt als beratende Stelle. Die Tätigkeit als SSB hat besondere Bedeutung, eine Herabstufung kommt somit nicht infrage.
Die durchschnittliche Stundenanzahl (hier nicht so viel, da nur wenige Geräte und schwache Strahler) gibt der SSB bei der Bestellung durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (oder so ähnlich, hab ich nicht mehr im Kopf und Urkunde liegt im Büro...) natürlich aus seiner Tätigkeitsbeschreibung ab, es ist Sache der Vorgesetzten, das zu managen.
110 % macht hier niemand. Da als SSB hier nur Ingenieure bestellt werden, die sich natürlich vorher dazu bereit erklärt haben müssen, gibt es dafür i. d. R. eine Vorweggewährung der nächsten Stufe, da dies wohl am einfachsten "nach oben" durchzusetzen ist (O-Ton Personalreferat). Damit waren bis jetzt alle zufrieden.

Nachdem es vor einigen Jahren keine Ingenieure mehr zur Bewerbung hierher zog, wurde die allgemeine Eingruppierung in die E9 endlich mal überdacht und entsprechend angepasst. ALLE Ing. machen hier komplizierte Labortätigkeiten inkl. Wartung/Anpassung der Geräte (LC/GC-MS/TOF u. a.), für eine E9 nimmt man heutzutage nicht mal den Maulschlüssel in die Hand...

Mir ist bewusst, dass es überall anders läuft und das beschriebene Procedere evtl. nicht ganz den tariflichen Vorgaben entspricht, wenn aber alle damit gut leben können, so what.

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