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Wann gilt Mail als zugestellt? Unterschied zu Brief? Wann läuft Frist ab?

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Lars73:
Laut dem beschriebenen Sachverhalt ist die E-Mail in den Verantwortungsbereich dem Empfängers gelangt. Soweit die E-Mail Adresse in der Bewerbung angegeben wurde, konnte der Absender davon ausgehen, dass das E-Mail-Konto regelmäßig gesichtet wird. (Bei einer zufälig gefundene private E-Mail Adresse kann der Sender dagegen nicht davon ausgehen, dass diese regelmäßig ausgewertet wird.) Je nach Umständen des Einzelfalls und der Uhrzeit mag man vom Zugang am nächsten Tag ausgehen. SPAM-Ordner etc. liegen in der Verantwortung des Empfängers.

Die Behauptung die E-Mail nicht bekommen zu haben obwohl sie in diesem Sachverhalt im Spam-Filter gelandet ist und später gefunden wurde, wäre eine Straftat. Grundsätzlich ist es nicht auszuschließen, dass die Straftat nicht aufgedeckt wird und der Betrug erfolgreich wäre.

Allerdings muss man auch damit rechnen, dass das Gericht einer Behörde glaubt. Eventuell gibt es auch noch BCC-Empfänger der E-Mail die die Absendung der E-Mail bezeugen können. Das ist zwar kein Beweis des Zugangs, würde für das Gericht die Glaubwürdigkeit des Klägers beeinflussen. Das verschlechtert dann die Prozessaussichten erheblich.

maramara:
Ok, mal angenommen, die E-Mail ging ganz normal ins Postfach am 06.08.2020 ein und die Empfängerin hat diese Mail am 07.08. oder am 09.08. gelesen, dann läuft die zweimonatige Frist bitte wann ab, bis wann muss also dem Absender ein entsprechendes Schreiben zugegangen sein? Am 06.10. 07.10., 08.10.?

Warumdendas:
 „Eine E-Mail gelangt dann in den Machtbereich, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird" (LArbG Berlin-Brandenburg v. 27.11.2012)
Das ist doch umgehend nach Versendung. Somit sollte die Frist am Tag der Versendung der Mail beginnen.



maramara:

--- Zitat von: Warumdendas am 08.09.2020 08:40 --- „Eine E-Mail gelangt dann in den Machtbereich, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird" (LArbG Berlin-Brandenburg v. 27.11.2012)
Das ist doch umgehend nach Versendung. Somit sollte die Frist am Tag der Versendung der Mail beginnen.

--- End quote ---

D. h., dem Absender müsste ein Schreiben bis spätestens einschließlich 06.10. zugehen?

Lars73:
Das kann man pauschal nicht sagen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an und ggf. der dazu gemachte Vortrag. Aber es ist ja sowieso noch genug Zeit um ein kurzes Schreiben aufzusetzen weshalb man dies nicht abschließend klären muss. Auf der Sicheren Seite ist man bei 6.10. Bei entsprechenden Gründen und insbesondere recht später Absendezeit der E-Mail mag sich auch 7.10. gut begründen lassen.

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