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Wann gilt Mail als zugestellt? Unterschied zu Brief? Wann läuft Frist ab?

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Kaiser80:

--- Zitat von: maramara am 08.09.2020 07:23 ---Kurz zur Aufklärung:

eine Schwerbehinderte hat sich bei einer Behörde beworben, wurde aber nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, obwohl sie nicht offensichtlich ungeeignet ist, also zu einem Bewerbungsgespräch hätte eingeladen werden müssen, sie erhielt am 06.08. eine Absage per E-Mail. Die Schwerbehinderung wurde rechtskonform in den Unterlagen angegeben.

Jetzt überlegt die Schwerbehinderte, ob sie entsprechende Entschädigungen geltend macht.

Der Absender könnte ja max. dann belegen, dass die E-Mail in den Machtbereich der Empfängerin gelangt ist, wenn diese eine Lesebestätigung geschickt hat, oder!? Und wenn nicht, wann gilt eine E-Mail für den Absender als zugestellt? Ist eine E-Mail überhaupt ein rechtssicherer Weg für den Absender?

Bis wann hat sie also Zeit, Ansprüche anzumelden? Bis 05.10. oder 06.10. oder 07.10. oder auch bis zum Sankt Nimmerleinstag, wenn die E-Mail eben im Spamordner war und diese z. B. erst am 06.09. gesehen wurde? Dann bis zum 05.11. oder 06.11. oder 07.11.?

Wer hat hier die Beweispflicht? Der Absender, der belegen muss, dass die Mail direkt am 06.09.2020 zugestellt wurde und so sicherlich auch gleich gelesen wurde oder die Empfängerin, die die Mail erst Tage später gelesen hat und danach die Frist bemisst?

--- End quote ---
Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, der hat i.d.R. Zugang sicherzustellen. Bei mail verkehr gilt m.E. "zu normalen Geschäftzzeiten".
Es gibt aber reichlich Rechtssprechung hierzu

maramara:
Grad gefunden:

"Eine E-Mail gilt als zugestellt, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast liegt allerdings bei demjenigen, der sich auf den Zugang der E-Mail beruft. Um den Nachweis führen zu können, muss dieser als eine Eingangs- oder Lesebestätigung beibringen. Ein Ausdruck der abgeschickten E-Mail ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht dafür jedoch nicht aus. Auch ist es kein Beweis für die Zustellung, dass die Absendung der E-Mail belegt werden kann."

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg vom 27. November 2011, Az.: 15 Ta 2066/12

D. h. doch, der Absender, also die Behörde muss nachweisen, dass die E-Mail am 06.08. zugengangen ist und somit die Frist am 06.10. abgelaufen ist, sofern die Schwerbehinderte Entschädigung erst nach dem 07.10. geltend macht, oder!?

Carnie:
Und rein technisch kann man das Senden von Lesebestätigungen unterbinden. Heisst im Klartext wer sicher gehen will sollte auf Mail verzichten.

WasDennNun:
Bleibt die Frage, ob eine Behörde es wagt zu Lügen, was den Eingang auf dem Mailserver angeht.
Denn schließlich lässt sich das ja auch Monate später technisch nachvollziehen, wenn man Einblick in die Logdateien erzwingt.

Kaiser80:

--- Zitat von: WasDennNun am 08.09.2020 08:13 ---Bleibt die Frage, ob eine Behörde es wagt zu Lügen, was den Eingang auf dem Mailserver angeht.
Denn schließlich lässt sich das ja auch Monate später technisch nachvollziehen, wenn man Einblick in die Logdateien erzwingt.

--- End quote ---
Ja. Hier war/ist der Fall aber andersherum gelagert...

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