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Promotion als wissenschaftlicher Hochschulabschluss
Fragmon:
Im Abs. -1 der Protokollerklärung wird ja auf die wissenschaftliche Hochschule abgestellt und Abs. 2 auf den Abschluss. Somit muss ja für eine Eingruppierung beides vorliegen. Da es aber jedenfalls in Sachsen keine anderen Hochschulen mit der Anerkennung als wissenschaftliche Hochschulen gibt, dürfte ja auch ein Master an einer FH, welcher akkreditiert ist, nicht ausreichen.
Es handelt sich zwar um einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, dieser wurde aber an keiner wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen.
Irgendwie kann das aber nicht stimmen.
Spid:
Abs. 2 Satz 3 normiert doch explizit eine Ausnahme von der wissenschaftlichen Hochschule, indem die Kombination (akkreditierter) Master und Fachhochschule ausdrücklich als wissenschaftliche Hochschulbildung genannt wird.
Fragmon:
Das habe ich gelesen, wieso wird aber dann in Abs. 1 auf die wissenschaftliche Hochschule abgestellt. Das hätte man doch weglassen können? Abs. 2S.1 verweist sich nicht auf Abs. 1. Irgendwie ist der erste Absatz aus dem Kontext gerissen, da auf diesem später nicht mehr Bezug genommen wird.
Spid:
Nein, überhaupt nicht. Man wollte ja das FH-Diplom weiterhin ausschließen.
Fragmon:
Ja ok. Es ist aber komisch, dass S. 1 nicht auf den Abs. 1 verweist. Wenn man den S. 1 einzeln liest, könnte man denken, dass alle Diplome gelten, da in diesem Satz nicht als Voraussetzung für eine wissenschaftliche Hochschulbildung auf eine wissenschaftliche Hochschule abgestellt wird.
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