Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Promotion als wissenschaftlicher Hochschulabschluss
Fragmon:
Natürlich, aber du weißt ja wie die Praxis bezüglich sonstiger Beschäftigter aussieht. :)
"nein machen wir nicht.... Wenn wir einmal damit anfangen.... Dann hängt uns der Personalrat im Ohr...."
Spid:
Ich sehe ja grundsätzlich wenig Chancen dafür, mittels Eingruppierungsfeststellungsklage feststellen zu lassen, daß man sonstiger Beschäftigter sei, weil der tarifliche Ausnahmecharakter die Anforderungen derart in die Höhe schraubt, daß sie kaum jemand erfüllt, bei jemandem mit Promotion und einigen Jahren Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen hielte ich die Erfolgsaussichten indes für sehr hoch.
Fragmon:
Ja für die, die es ins System geschafft haben eventuell. Meist scheitert es aber schon an der Ausschreibung, weil dort keine Öffnung hineinformuliert wird, sondern nur "abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" steht.
Spid:
Da der AG hinsichtlich der Ausschreibung nicht an tarifliche Definitionen zur Eingruppierung gebunden ist, kann er jede eigenständige Definition von „wissenschaftlicher Hochschulbildung“ nutzen, die er möchte - und dabei bspw. 8-/7-semestrige Bachelorstudiengänge, Promotionen und/oder Hochschuldiplome von anderen Hochschulen als wissenschaftlichen Hochschulen im Tarifsinne einschließen.
WasDennNun:
--- Zitat von: Fragmon am 22.09.2020 15:29 ---Ja für die, die es ins System geschafft haben eventuell. Meist scheitert es aber schon an der Ausschreibung, weil dort keine Öffnung hineinformuliert wird, sondern nur "abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" steht.
--- End quote ---
Selber Schuld, wenn der AG sich ohne Not so einschränkt, bei uns ist diese Formulierung inzwischen aufgeweicht.
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