Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Ich glaube ich wurde Anfang des Jahres falsch eingestuft

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Spid:
Da eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung der Zustimmung des AN bedarf, kann der AG nicht einseitig darüber bestimmen. Wie im anderen Thread ausgeführt, ist das Merkmal „Brennpunktschule“ tariflich unbeachtlich. Hier haben sich die Arbeitsvertragsparteien offenkundig auf eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung zum für die TE günstigen Zeitpunkt geeinigt. Ich sehe nicht, wie der AG da herauskommen will. Ausgehend davon ist nicht zu klären, warum erst ab Januar E9a gezahlt wurde, sondern warum der AG bei der Überleitung versagt hat - und daß er dieses Versagen unverzüglich abstellt.

Isie:
Der Arbeitgeber hat aus EG 9a übergeleitet. Nur dadurch ergibt sich die Stufe 2. Worauf kann sich die TE stützen, um die Überleitung aus EG 8 zu erreichen? Gibt es Urteile zu der Reihenfolge Überleitung und Höhergruppierung am selben Tag?
Es wäre natürlich kontraproduktiv, nun selber darauf hinzuweisen, dass die Höhergruppierung bereits zum 01.12.2019 erfolgt ist. Aber ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass durch die Versetzung an die Brennpunktschule das Heraushebungsmerkmal erfüllt wurde.

a3ffchen89:
Also ich habe ein Schreiben gefunden, wo steht, dass ich rückwirgend zum 01.12.19 in die E9a Stufe 3 1. Jahr verschoben werde. Das heißt die Berechnung mit der S8b 2. Stufe wäre ja auch korrekt.

Ich fühle mich hier mächtig verraten gerade. Man wirft mich einfach mal mit 2 Maßnahmen um 2 Stufen zurück.

Wie kann/soll ich mich hier verhalten? Personalrat?

Isie:
Dann ist die Überleitung  korrekt, aber du hast die Restzeiten mitgenommen und befindest dich im 3. Jahr der Stufe 2 und steigst zum 01.12.2020 in die Stufe 3.

Spid:
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung. Gibt es die nicht, kann der AG sie nicht fingieren.

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