Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Verlängerung der 6 monatigen Probezeit bei Höhergruppierung wegen Corona?
Spid:
Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag ist auch nicht erforderlich. Auch Stellen sind tariflich unbeachtlich. Maßgeblich ist die auszuübende Tätigkeit. Wurde Dir keine andere auszuübende Tätigkeit durch den AG - nicht subalternes Führungspersonal, sondern jemand, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf - nur vorübergehend oder nicht nur vorübergehend übertragen, hast Du erstens nicht gemacht, was der AG Dir aufgetragen hat, und zweitens eine höherwertige Tätigkeit für lau ausgeübt.
Kaiser80:
Und Land auf Land ab passiert dies leider (an)dauernd... mal Unwissenheit, mal Absicht und ich weiss gar nicht was ich schlimmer finden soll
Secator:
Hallo Zusammen,
also ich habe nochmal geschaut, ich habe eine schriftliche Stellenübertragung zum 01.01.2020. In dieser Stellenübertragung steht ergänzend folgender Passus drin:
"...mit Wirkung vom 01.01.2020 übertragen wir Ihnen die Stelle E11...."
"In Ihrer derzeitigen Eingruppierung nach E10 tritt vorerst keine Änderung ein. Sie werden ab dem 01.01.2020 im Rahmen Ihrer Einarbeitung und Bewährung für 6 Monate auf Erprobung mit Aufgaben nach E11 betraut. nach erfolgreicher Erprobungszeit erhalten Sie dann rückwirkend zum 01.01.2020 das Entgelt der E11..."
Als ich die Stellenübertragung mit einer ca. 6 Monate älteren eines Kollegen verglichen habe, haben wir festgestellt das in seiner der zweite Passus mit der Erprobungszeit vollkommen fehlt. Meine Frage jetzt, ist er o.g. Passus belastbar oder rechtlich nach TVÖD korrekt? Es ist ein SB keine Führungskräfte Stelle, daher greift §31 TVÖD meiner Meinung nach nicht.
Danke für Eure Antworten!
Beste Grüße
Secator
Spid:
Der AG handelt tarifwidrig - entweder aus Unfähigkeit oder weil er Dich betrügen möchte. Beides sollte Anlaß geben, sich einen anderen AG zu suchen.
Saggse:
--- Zitat von: Secator am 06.10.2020 09:41 ---"In Ihrer derzeitigen Eingruppierung nach E10 tritt vorerst keine Änderung ein. Sie werden ab dem 01.01.2020 im Rahmen Ihrer Einarbeitung und Bewährung für 6 Monate auf Erprobung mit Aufgaben nach E11 betraut. nach erfolgreicher Erprobungszeit erhalten Sie dann rückwirkend zum 01.01.2020 das Entgelt der E11..."
--- End quote ---
Spannendes Konstrukt. Keine Ahnung, ob das rechtlich "sauber" ist (vermutlich nicht), aber mir fällt auf, dass das Entgelt rückwirkend gezahlt werden soll. Spricht also irgendwas dagegen, einfach abzuwarten, ob man die "Probezeit" übersteht und dann das Geld kriegt? Wenn man es nicht kriegt, kann man sich ja immer noch streiten...
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version