Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Überleitung E9k in E9a dann in S Tabelle (ich komm nicht mehr mit)

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Schaladiundschalado:
BL Sachsen infos keine ahnung

Isie:
Auf der Internetseite des LSF Sachsen ist folgende Info zu finden:
"Nach § 2 Ziffer 7 und 20 des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum TV-L wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 neue Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst im § 52 TV-L vereinbart und die Eingruppierungsmerkmale unter Abschnitt 20 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L neu gefasst. Für die Beschäftigten gilt mit der Anlage G zum TV-L zudem eine neue Entgelttabelle (sog. S-Tabelle). Die Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 01.01.2020 in die S-Tabelle wurde in § 29e TVÜ-Länder geregelt. Für die Umsetzung sind die Durchführungshinweise  des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen abzuwarten. Wir werden Sie an dieser Stelle umgehend informieren, sobald uns nähere Informationen vorliegen. Bis dahin erhalten die Beschäftigten weiterhin Tabellenentgelt nach der Anlage B zum TV-L in der ab 01.01.2020 geltenden Höhe."

Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist damit wahrscheinlich vom Tisch.

Spid:
Inwiefern? Habe ich da irgendwo was hinsichtlich eines Verzichts des AG auf die Einrede des Verfalls überlesen?

Isie:
Ich kann nichts dafür, dass du kein passendes Urteil findest.

Falls der Arbeitgeber die Ausschlussfrist anwendet, poste ich gerne die m. E. passende Passage.

Aber es kann ja nicht schaden, den Nachzahlungsanspruch schriftlich geltend zu machen.

Spid:
Also nur Blubb - wie zu erwarten war.

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