Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Überleitung E9k in E9a dann in S Tabelle (ich komm nicht mehr mit)

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Schaladiundschalado:
ahh ok danke ja also da steht

letztes Jahr
JJL entgelt 3129,67
JJL entgeltgrpZul 84,34

NNL VersAnt ZVK 18,84
Summe Gesamtbrutto 3214,01

Seit Januar
JJL entgelt 3276,44
JJL entgeltgrpZul 84,34

NNL VersAnt ZVK 20,31
Summe Gesamtbrutto 3360,78

Spid:

--- Zitat von: Isie am 06.10.2020 20:42 ---Die Kommentierung von Litschen kenne ich nicht. In mir bekannten Kommentierungen zu § 70 BAT wird die Rechtsprechung des BAG zitiert. Ich halte wie gesagt die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist unzulässige Rechtsausübung wäre. Trotzdem wäre es ratsam, schriftlich Anspruch auf die Nachzahlung zu S8b/3 zu erheben. Aber zunächst würde ich nachfragen, wann mit der technischen Umsetzung zu rechnen ist.

--- End quote ---

Na dann zitiere doch mal die BAG-Rechtsprechung, die Deine Auffassung stützt.

Isie:
Das Vergleichsentgelt beträgt also ca. 3360 EUR. Das Entgelt nach der S-Tabelle beträgt 3420,82 EUR, also beträgt die Brutto Nachzahlung monatlich ca. 60 EUR, da die Entgeltgruppenzulage wegfällt. Diese Nachzahlung sollte deine Frau schriftlich beanspruchen.

Spid:
Wobei die Ansprüche aus Januar bis März bereits verfallen sind. Es schadet nicht, sie dennoch geltend zu machen. Auf die tarifliche Ausschlußfrist kann der AG auch selbst kommen. Ein Anspruch besteht indes nicht.

Isie:
Welches Bundesland? Gibt es Informationen des Arbeitgebers darüber, dass sich die technische Umsetzung der Überleitung verzögert, z. B. auf der Internetseite des Finanzministeriums oder der Bezügestelle?

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