Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Fahrtzeit und Arbeitszeit
WasDennNun:
--- Zitat von: Lars73 am 13.10.2020 14:29 ---Ein Tarifvertrag kann gesetzliche Regelungen nicht überschreiben (es sei denn die gesetzliche Regelung enthält eine Öffnungsklausel).
Unabhängig davon, dass die Regelung im BT-V ggf. bald geändert wird, in der Kommentarliteratur wird dies vertreten:
"Es kann sich jedoch dann um Arbeitszeit handeln, wenn der Arbeitnehmer die Reisezeit im Interesse des Arbeitgebers aufwendet und verpflichtet ist, sie zur Erledigung seiner Arbeitsaufgaben, zB zur Bearbeitung von Akten, E-Mails sowie zur Vor- und Nachbereitung eines auswärtigen Termins zu nutzen. Das muss auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Dienstreise mittels eines von ihm selbst gelenkten PKW durchzuführen.
(BeckOK TVöD/Welkoborsky, 53. Ed. 1.3.2017, TVöD-BT-V § 44 Rn. 4)"
So ist auch die Lesart in der Bundesbehörde in der ich tätig bin.
Diesen Anspruch würde man mit recht hoher Sicherheit trotz der tariflichen Regelung vom BAG durchsetzen können.
--- End quote ---
Heißt ja, beim Fahrer ist es auf alle Fälle Arbeitszeit, beim Beifahrer nur, wenn er sich Arbeit mitnimmt und während der Fahrt erledigt. Oder?
Lars73:
Grundsätzich ja. Allerdings wird die Fahrtzeit als Arbeitszeit angerechnet, wenn man sonst an dem Tag seine Regelarbeitszeit nicht erreicht. Also 4h Fahrtzeit z.B. im Zug und 8h Arbeit bringen 8h. 4h Fahrzeit im Zug und 4h Arbeit auch...
tTt:
Variante 1 (empfehlenswert, wenn die die Fahrten + Dienstgeschäft die Sollarbeitszeit nicht übersteigen):
Zum Dienstgebäude, dort einstempeln und vor Abfahrt mindestens 30 Minuten normal arbeiten (z.B. Akten vorbereiten, das KFZ einladen) und bei Ankunft zurück am Dienstgebäude auch wieder mindestens 30 Minuten normal arbeiten (z.B. Ausladen, Fahrtenbuch, RK-Abrechnung anfertigen etc.) und erst danach ausstempeln. Dann gilt die Dienstfahrt lediglich als Unterbrechung zwischen Dienstgebäude und dem auswärtigen Dienstort als Arbeitszeit (die Fahrzeiten füllen die Sollarbeitszeit auf).
Variante 2 (empfehlenswert bei mehrtägigen Dienstreisen oder bei absehbarer Überschreitung der Sollarbeitszeit):
Zunächst eine einmalige, anlassbezogene Dienstreisegenehmigung beantragen.
Da es sich um eine genehmigungspflichtige Dienstreise handelt, ist somit auch ein dienstliches Interesse des Arbeitgebers sichergestellt ( = Außendienst).
Ein Außendienst ist gemäß EU-Rechtsprechung Fahrzeit als Arbeitszeit zu werten, die Regelung des TVöD bzw. BT-V ist durch die einmalige Dienstreisegenehmigung nichtig (eine allgemeine Dienstreisegenehmigung ist juristisch anders zu bewerten). Für den Beifahrer ist eine durch die einmalige Dienstreisegenehmigung eine Begründung eigentlich entbehrlich (dienstliches Interesse ist durch Dienstreisegenehmigung bereits bestätigt, Dienstreisen dürfen ja nur bei dienstlichem Interesse durchgeführt werden).
Im Zweifel steht der Beifahrer telefonisch für den Arbeitgeber bereit (Vor- und Nachbereitung). Seine Fahrzeit ist somit ebenfalls als Arbeitszeit zu werten (dienstliches Interesse) und senkt ggf. das Unfallrisiko. Hat das Dienst-KFZ keine Freisprecheinrichtung ist das sogar obligatorisch (Handy am Steuer = OWi/Straftat). Fachkraft für Arbeitsschutz notfalls kontaktieren zur Unterstützung.
Ist die Dienstreise zeitlich nicht ohne Überstunden zu erledigen, ist gemäß Arbeitszeitgesetz die Arbeit aber spätestens bei Erreichen der höchstzulässigen Arbeitszeit vorzeitig einzustellen, wobei durch die einmalige Genehmigung (plus ggf. Anordnung auf Mehrarbeit ein Ausnahmetatbestand gegeben ist, Saldenkonto beachten!).
Ohne Anordnung auf Mehrarbeit natürlich auch immer die eigene Sollarbeitszeit beachten und spätestens dann aufzuhören.
Da Dienstreisen i.d.R. Anlassbezogen sind, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Mehrarbeit gleich mit der Dienstreise zu stellen, wenn absehbar ist, dass die tägliche Sollarbeitszeit gerissen wird.
Ohne Genehmigung der Mehrarbeit gleich gar nicht erst losfahren, wenn Hin- und Rückfahrt die eigene Sollarbeitszeit übersteigt, bzw. Dienstreise bereits vorab länger planen (mehrere Tage) und das Dienstgeschäft am nächsten Tag wahrnehmen.
Begründung: Dienstgeschäft kann nicht verschoben werden (zumeist handelt es sich ja um Termine).
Spid:
Daseist gleich in mehrfacher Hinsicht ziemlicher Bullshit.
Bei Variante 1 wird abgehoben auf die individuellen Schwächen eines konkreten Zeiterfassungssystems ohne jede rechtliche Wirkung, Variante 2 versteigt sich in eine Reihe dümmlicher Behauptung. Die inredestehende tarifliche Regelung regelt nicht, was Arbeitszeit ist. Dazu fehlt den TVP die Regelungsbefugnis. Es handelt sich um eine Vergütungsregelung, die keinesfalls durch die geschilderten Umstände nichtig wird. Solange der AG keine Erreichbarkeit anordnet, ist es für die Arbeitszeit unerheblich, ob der AN erreichbar ist. Da kann irgendeine Fachkraft für Arbeitszeit auch döneressend Rad schlagen. Das ArbZG verpflichtet nicht den AN, sondern den AG. Der AN muß also mitnichten bei Erreichen der Höchstarbeitszeit die Arbeit einstellen - er darf es lediglich. Auch die Übertragung individueller Sachverhalte, wie das Erfordernis, Mehrarbeit zu beantragen, was ja ohnehin nur auf TZ-Beschäftigte zuträfe, da nur solche Mehrarbeit leisten können, auf die Allgemeinheit ist ein eher fragliches Unterfangen.
clarion:
Würde man von mir verlangen, einen Dienstwagen zu steuern, ohne dass es Arbeitszeit ist, würde ich ja verlangen, mit Öffis und wenn diese nicht zumutbar dann mit Taxi zu fahren. Für das Material soll der Arbeitgeber dann halt die Post oder eine Spedition beauftragen.
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