Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Teilzeit an zwei Tagen
Spid:
Du hast selbst geschildert:
--- Zitat von: Vagabundo am 13.10.2020 15:13 ---mit dem Arbeitnehmer ist vereinbart, die Stunden an 2 Tagen zu leisten (z.B. Montags 8Std, Dienstags 8 Std., Rest der Woche frei).
--- End quote ---
Wenn man das als AG so mit dem AN vereinbart, ist das so.
Es ist nicht erkennbar, daß irgendwo imSachverhalt Überstunden vorkämen.
WasDennNun:
--- Zitat von: Vagabundo am 13.10.2020 16:04 ---Im Arbeitsvertrag steht nichts davon. Man hat sich als Arbeitgeber aus Gründen der Familienfreundlichkeit dazu durchgerungen, dass die Person an nur zwei Tagen arbeitet, also an diesen Tagen Überstunden aufbaut.
--- End quote ---
Richtig, man erlaubt dem AN dass er seine Arbeitsleistung an zwei Tagen erbringen darf.
Es sind allerdings keine Überstunden, sondern es ist halt nur eine flexible Arbeitszeitverteilung (3,2h pro Tag).
Wenn er an einem der Tage jedoch krank ist, erbringt er ja diese "Überstunden" nicht, sondern muss sie "nacharbeiten".
Offensichtlich ist doch wohl vereinbart, dass er seine 16 h frei nach Schnauze erledigen darf und er regelmäßig dieses Mo/Di macht und somit die restliche Woche keine Stunden mehr leisten muss.
Allerdings ist eine tägliche Arbeitszeit von 3,2 h vereinbart.
--- Zitat ---Wenn die Konsequenz ist, dass ein Anruf am Dienstag reicht, um den Rest der Woche frei zu haben, läuft doch etwas falsch.
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Er muss Dienstag anrufen und spätestens am Freitag eine AU hinlegen.
Genauso wie ein MA der 40 h arbeitet.
--- Zitat ---Zumal dieser Arbeitnehmer in der Lage wäre, mit den 10 "Kinder-Krank-Tagen" 5 Wochen nicht arbeiten zu müssen, während eine Vollzeitkraft lediglich 2 Wochen im Jahr zustande bekäme.
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Aber nur, wenn er einen vertragliche Zusicherung hat, dass seine Arbeitszeit Mo/Di je 8 h sind.
Ist es aber nicht, er hat 3,2 h täglicher Arbeitszeit, darf aber seine Wochenarbeitszeit durchaus auch an zwei Tagen ableisten und den Rest der Woche Zeitausgleich nehmen.
--- Zitat ---Die schwammigen Schilderungen tun mir leid. Ich finde diesen Fall problematisch und würde dies daher weiter zur Diskussion stellen.
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Ich finde ihn nicht problematisch.
Hat alles seine Vor und Nachteile!
Mal umgekehrt gedacht:
Da AN hätte eine arbeitsvertragliche Verteilung seiner 16h auf Mo/Di
Dann bekommt er für Mi-Fr keine Stunden gutgeschrieben bei Krankheit, so bekommt er 3,2h gutgeschrieben bei Krankheit.
Spid:
Wo wäre eine Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage vereinbart? Das widerspricht der Sachverhaltsschilderung.
Texter:
--- Zitat von: Spid am 13.10.2020 15:48 ---Ein AN muß seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn keine Arbeitspflicht besteht. Eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich erst erforderlich, wenn sie länger als drei Kalendertage andauert, § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Der AG kann auch die frühere Vorlage verlangen. Ein solches Verlangen war nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.
--- End quote ---
Magst du dafür eine Quelle liefern? Ich bin davon ausgegangen, dass die Pflicht nur besteht, wenn bereits am arbeitsfreien Tag erkennbar ist, dass sich die AU auch auf die nächsten Arbeitstage (hier Montag) erstreckt.
Spid:
§5 Abs. 1 Satz 1 EFZG
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