Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Darf ich auch Tochter anmelden?

<< < (3/5) > >>

Lars73:
Das man ohne Vollmacht nicht für Dritte handeln darf ist normal. (Wenn man mal von minderjährigen Kindern absieht.) Ob man die Vollmacht durch Vorlage des Ausweises und des Mietvertrages glaubhaft machen kann hängt halt vom Bearbeiter ab.

Wdd3:
Wenn die Tochter ihren Personalausweis trotz Geschäftsreise bei ihrer Mutter lassen kann hätte sie doch auch einen Zettel mit der Vollmacht beilegen können. Wozu macht man so eine Aufwand für nichts? Meine Frau hat mich schon 2x umgemeldet. Ein Einzeiler mit Unterschrift ist völlig ausreichend und kann auch nach Abschluss der Geschäftsreise ausgestellt werden. Dann wird sie halt erst nächste Woche umgemeldet.

Lizbeth:
Wie hatten uns auf die Aussage der Jungs verlassen.

Heute Morgen aufm Amt gewesen. Die etwas schroffe junge Dame vom Meldeamt sagte mir, dass ich meine Tochter nur unter Vorlage ihres Personalausweises nicht ummelden kann, ich bräuchte eine Vollmacht. Da erwähnte ich die vier Jungs, von denen ich die Namen nennen durfte und fragte nach, warum das bei denen ohne Vollmacht ging und ich bräuchte eine. Es war sogar dieselbe Sachbearbeiterin, wie bei den Jungs. Die antwortete dann nur, dass die das so auf einer Schulung gelernt hat. Mir erschließt sich das nicht. Vier volljährige Jungs, die miteiander nicht verwandt oder verschwägert sind, dürfen sich gegenseitig anmelden ohne Vollmacht und deren Personalaisweise reichen und ich darf meine leibliche Tochter nicht ohne Vollmacht anmelden.

Lars73:
Die Vollmacht ist notwendig. Darüber ob es korrekt war im anderen Fall darauf zu verzichten kann man streiten. Wie schon geschrieben macht es ggf. einen Unterschied wenn ein aktueller gemeinsamer Mietvertrag mit Unterschriften der WG-Mitglieder vorgelegt wird.

Lizbeth:
Aber auch aus einem Mietvertrag ergibt sich doch melderechtlich kein Anspruch. Es liegt dann wohl eher an der Laune des Sachbearbeiters?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version