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Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten

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Spid:
Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen Deinem Antrag auf Höhergruppierung und irgendwelchen Durchführungshinweisen, die der AG festlegt oder nicht festlegt, da ihm über Deinen Antrag ohnehin keine Entscheidung zukommt, denn dieser wirkt unmittelbar mit Eingang des Antrags beim AG.

WasDennNun:

--- Zitat von: Alena13 am 03.12.2020 10:37 ---
--- Zitat von: Spid am 03.12.2020 10:25 ---Durchführungsbestimmungen sind tariflich unbeachtliche interne einseitige Festlegungen des AG, die das Arbeitsverhältnis nicht berühren.

--- End quote ---

Und was heißt das jetzt "übersetzt" für mich und meinen Antrag auf Höhergruppierung?

--- End quote ---
Ein Antrag beim Arbeitsgericht würde für dich deine Ansprüche klären.

Jockel:
Lol... da heben sich ja zwei gefunden. Copy and Paste mit Plattitüden, die jeden Fragesteller überfordern und real absolut NULL helfen.

@Alena13: deine Personalverwaltung wird nur unter besonderen Umständen von den Durchführungshinweisen abweichen. Sie sind aber regelmäßig nur Handreichungen für die Sachbearbeitung. Rein von der juristischen Systematik ist es aber so wie Spid und WasDennNun ständig wiederholen: der Begriff "eingruppiert" bedarf keiner Entscheidung außer der, welche Aufgaben übertragen werden und ab wann. Damit ist man "eingruppiert".

Das reale Problem ist meist die Abwicklung dieser juristischen Fiktion. Insofern sind die "Entscheidungen" die die Personalstellen treffen lediglich "Rechtsmeinungen" des AG, die der juristischen Überprüfung zugänglich sind.

Beispiel "selbständige Leistungen": die werden als Text hoffentlich in der Stellenbeschreibung nicht auftauchen, denn es handelt sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff" und nicht um etwas real Existierendes. Jemand muss aber natürlich "werten", ob diese oder jene Tätigkeit aus der Stellenbeschreibung unter den Begriff "selbständige Leistung" passt oder eben nicht, sonst kannst du nicht bezahlt werden. Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.

 

Spid:
Es gibt kein reales Problem. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, aus der Eingruppierung ergibt sich ihr Entgeltanspruch - völlig ungeachtet der Rechtsmeinung des AG. Leistet er nicht entsprechend, verklagt man ihn. Wartet er auf unbeachtliche Durchführungshinweise, anstatt seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen, verklagt man ihn. Folgt er Durchführungshinweisen, die zu einem nachteiligen Ergebnis gegenüber den tariflichen Regelungen führen, verklagt man ihn. Wo also ist dieses „reale Problem“?

WasDennNun:

--- Zitat von: Jockel am 03.12.2020 16:27 --- Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.

--- End quote ---
Und die Entscheidung über richtig oder falsch obliegt weder AG noch AN, sondern dem Gericht.

Aber es ist immer praktischer, wenn sie AN und AG bzgl. ihrer Rechtsmeinung abstimmen und zu einer einvernehmlichen Meinung kommen.

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