Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Leistungsorientierte Bezahlung LoB

<< < (7/10) > >>

Zodt:
Hallo Zusammen,

ich muss mich jetzt hier mal kurz einklinken, da eine Kollegin wie auch ich anscheinend die A*-Karte gezogen haben.
Ich, Diensteintritt 01.01.2020
Kollegin, Diensteintritt 01.03.2020

in der Dienstvereinbarung des Arbeitgeberts (Kommune) steht:
"LP wird in der Regel gewährt, wenn der Beschäftigte zu Beginn des einjährigen Bewertungszeitraums (01.10. des Vorjahres), im Bewertungszeitraum mindestens 6 Monate gearbeitet hat und im Rahmen einer Leistungsbewertung festgestellt wird, dass blablablabla irrelevant."

Das Personalamt nimmt die Formulierung "Beginn des einjährigen Bewertungszeitraums 01.10. VJ" als Grund, dass uns beiden diese nicht zusteht.

1. ich nehme mal das 5. Wort "Regel", was für mich heißt, dass auch davon abgewichen werden kann.
2. werden somit unsere 10 Monate Arbeit nicht belohnt?
3. ist tatsächlich der Stichtag 01.10. relevant? Im Gegenzug hätte ich ja einen Anspruch, wenn ich am 01.10. 2019 angefangen und am 02.07. wieder gekündigt hätte.

Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.

Gruß

Lars73:
1. Aber nur wenn diese in der Dienstvereinbarung geregelt sind.
2. Weil die Dienstvereinbarung es ggf. so vorsieht.
3.  Dass kann man ohne vollständige Kenntnis der relevanten Regelungen der Dienstvereinbarung nicht einschätzen. Zumindest der wiedergegebene Text ist nicht eindeutig. Steht es dort tatsächlich genau so oder wurden Dinge geändert/weggelassen. (Hier "wenn der Beschäftigte zu Beginn des einjährigen Bewertungszeitraums (01.10. des Vorjahres)" habe ich den Eindruck, dass etwas fehlt.)

Zodt:
Zunächst einmal danke für die zügige Rückantwort!

zu 1.
Es ist nirgends etwas bzgl. Ausßahmeregelungen oder Abweichungen niedergeschrieben.


zu 2. / 3.
Das Zitierte ist der tatsächliche Wortlaut.
Ab meinem "blabla" geht es darum, dass die Leistung erbracht wurde und Führugnskräfte Zielvereinbarungen treffen könnne.
ZV gibt es nicht und unsere beiden Bewertungen sind sehr gut ausgefallen, was auch dies ausschließt.

Ich fände es schlichtweg nicht korrekt, wenn lediglch aufgrund des Eintrittsdatums uns diese verwehrt wird, da wir beide weit über die Mindestzugehörigkeit von 6 Monaten im Bessesungszeitraum unseren Dienst sowie die Leistung erbracht haben.

was_guckst_du:
...Ich finde die Regelung eindeutig (auch wenn ich sie als PR so nicht unterschrieben hätte)...

... "In der Regel" bezieht sich dabei auf die Gewährung von LOB (die Leistung kann ja auch so sein, dass kein LOB gezahlt wird) und nicht auf den Stichtag 01.10....alle die nach dem 01.04 eingestellt werden, können erst beim übernächsten LOB teilnehmen (offensichtlich war man der Meinung, dass nur voll Eingarbeitete auch Leistung i.Sv. LOB bringen können ;))

Lars73:
Es ist nicht verboten Stichtagsregelungen in solchen Dienstvereinbarungen zu treffen. Zwar gibt es in der Literatur mehr oder weniger kritische Stimmen dazu. Aber entsprechende Urteile sind mir nicht bekannt geworden. (Im Kern muss man sich halt einen Personalrat wählen der bessere Vereinbarungen aushandelt.)

An der Vereinbarung ist etwas unklar was zum 1.10. erfüllt sein muss. Aber ob man auf der Basis klagen will...


Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version