Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Urlaubsberechnung nicht korrekt?

<< < (4/8) > >>

Lars73:
Allerdings würde ich nach BAG 9 AZR 406/17 vom 19.3.2019 die Berechnung des Urlaubsanspruchs für die verschiedenen Aufteilungen auf die Arbeitstage für korrekt halten. Ob die Neuverteilung auf 5-Tage vom Direktionsrecht gedeckt war lässt sich auf der Basis der Informationen nicht beurteilen.
Beachten muss man ggf., dass die Urlaubstage aus der Zeit mit mehr Stunden pro Tag wertvoller sind und entsprechend zu bezahlen sind.

Utopia10:
@Lars

in diesem Fall ist es ja auch so, dass die Arbeitszeit nicht erhöht wurde. Es waren ja an den 3 Tagen 19,5 Stunden und wären an den 5 Tagen immer noch 19,5 Stunden. Der Dienstplan wurde so geschrieben, dass es am Donnerstag nur 2 Stunden und am Freitag 3 Stunden Arbeitszeit wären...

Utopia10:
...und bezieht sich das Urteil des BAG 9 AZR 406/17 vom 19.3.2019 nicht auf den Hintergrund des Sonderurlaubes?

Utopia10:
Folgendes habe ich noch gefunden:

"Mit Urteil vom 14.März 2017 (Az: –9 AZR 7/16 –) hat das Bundesarbeitsgericht erneut zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage Stellung genommen. Der für die Urlaubsberechnung maßgebliche Zeitpunkt sei der, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub gewähre. Ändere sich die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht bevor der Arbeitnehmer den gesamten Urlaub in Anspruchgenommen habe, sei der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Urlaubsanspruch an die neuen Verhältnisse durch Umrechnung anzupassen."

Und diese Umrechnung wäre doch dann die von Spid vorgenommene auf 27 Tage?

Lars73:
Aber die 19,5 h verteilen sich auf 5 statt 3 Tage. Zumindest BMI sieht in dem genannten Urteil eine Aufgabe der früheren Rechtssprechung der auch für den Fall einer anderen Verteiler der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Rage folgen hat. BMI-Rundschreiben vom 20.12.2019; AZ D5-31001/3#8

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version