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Urlaubsberechnung nicht korrekt?

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Utopia10:
@Lars73

Ganz schön kompliziert!!!
Aber wenn es wie folgt wäre:

"Wechselt ein Arbeit­nehmer von Vollzeit auf Teilzeit, dürfen die während der Vollzeit erwor­benen Urlaubs­an­sprüche nicht gekürzt werden. Der Arbeit­nehmer darf wegen des Wechsels in Teilzeit nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Dies steht in Einklang mit der ständigen Recht­spre­chung des Bundes­ar­beits­ge­richts. Die Recht­spre­chung des EuGH bezieht sich auf den gesetz­lichen Mindest­urlaub von vier Wochen (20 Tage in der Fünf-Tages-Woche). Dieser vierwö­chige Urlaubs­an­spruch muss gewähr­leistet bleiben. Wechselt bspw. ein Arbeit­nehmer von einer Fünf-Tages-Woche auf eine Drei-Tages-Woche, muss der Urlaubs­an­spruch der Drei-Tages-Woche anteilig umgerechnet werden: Wer nur drei Tage arbeitet muss für eine freie Woche auch nur drei Tage Urlaub nehmen. Nach diesem Prinzip verfährt aber bereits das Bundes­ar­beits­ge­richt (vgl. BAG, Urt. v. 28.04.1998 - 9 AZR 314/97, NZA 1999, 156)."

Ist dann der Umkehrschluss nicht, dass das Gleiche bei einem Wechsel von 3 auf 5 Tage bei gleicher Arbeitszeit Anwendung findet.
Also dass der Urlaubsanspruch der 3 Tage Woche auf die 5 Tage Woche umgerechnet werden müsste?

 

Spid:

--- Zitat von: Lars73 am 07.12.2020 17:34 ---Aber die 19,5 h verteilen sich auf 5 statt 3 Tage. Zumindest BMI sieht in dem genannten Urteil eine Aufgabe der früheren Rechtssprechung der auch für den Fall einer anderen Verteiler der Arbeitszeit auf mehr oder weniger Rage folgen hat. BMI-Rundschreiben vom 20.12.2019; AZ D5-31001/3#8

--- End quote ---
Wenn das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufgibt, tut es das explizit - und das hat es hier nicht. Warum sollte es auch ohne Grund von seiner bisherigen Auffassung abweichen, daß es um einen bestimmten Erholungsumfang gehen soll, der ja nicht realisiert wird, wenn statt 6 Wochen nur ein geringerer Urlaubsanspruch entsteht. Zumal wir dann wieder bei einer Benachteiligung von TzBesch wären, die ihrerseits rechtswidrig wäre.

Lars73:
In der Rechtssprechung zum Urlaubsrecht ist das BAG seit Jahren ein vom EuGH getriebenes Gericht. Klare Linien sind da schon länger nicht zu erkennen, bzw. die Linien wechseln. Eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit ist kein Alleinstellungsmerkmal von Teilzeitarbeit. Ob es eine unzulässige Diskriminierung wäre lasse ich mal dahingedtellt. Mehr als die Botschaft, dass man mit einem unklaren Ausgang rechnen muss. Zumal in erster Instanz.
Ich persönlich habe es vor ein paar Jahren aufgegeben es im Detail nachvollziehen zu wollen. Seit ich nicht mehr PR bin finde ich es nicht lohnend.

Utopia10:
@Spid und @Lars73

Es ist für mich als Laie auch wirklich schwierig, das alles nachzuvollziehen.

Deswegen ist das Forum und eure Hinweise auch sehr hilfreich!!

Mein Bestreben wäre es immer noch, sich vor dem Weg zum Anwalt weiter selbst damit auseinander zu setzen.
Wenn das alles nichts bringt, ist der Weg zum Fachmann aber sicher unumgänglich.

Utopia10:
...Noch etwas:

Habt ihr zusätzlich zum Urlaubsthema noch ein paar Tipps für mich, wie mit der Dienstplanänderung umgegangen werden kann?

Nochmal die Eckdaten:

-Änderung von 3 (Mo-Mi) auf 5 Tage Woche bei 19,5 h OHNE vorherige Absprache und gegen den Willen der Mitarbeiterin.
- Mitarbeiterin übt an den anderen Tagen Nebentätigkeit bei anderem Arbeitgeber aus, die angezeigt und genehmigt wurde.
- Es gibt KEINE plausiblen und nachvollziehbaren dienstlichen Gründe, die eine Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage rechtferigen. Begründung ist: "Das ist jetzt eben so".
- Die Mitarbeiterin könnte ihren Zweitjob dadurch nicht mehr ausüben und würde in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

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