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Urlaubsberechnung nicht korrekt?

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Spid:

--- Zitat von: Lars73 am 07.12.2020 18:03 ---In der Rechtssprechung zum Urlaubsrecht ist das BAG seit Jahren ein vom EuGH getriebenes Gericht. Klare Linien sind da schon länger nicht zu erkennen, bzw. die Linien wechseln. Eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit ist kein Alleinstellungsmerkmal von Teilzeitarbeit. Ob es eine unzulässige Diskriminierung wäre lasse ich mal dahingedtellt. Mehr als die Botschaft, dass man mit einem unklaren Ausgang rechnen muss. Zumal in erster Instanz.
Ich persönlich habe es vor ein paar Jahren aufgegeben es im Detail nachvollziehen zu wollen. Seit ich nicht mehr PR bin finde ich es nicht lohnend.

--- End quote ---

Ich halte die Linie für relativ klar, wenn man die unwichtigen Geplänkel am Rande der Entscheidungen ausblendet. Das BAG geht unverändert davon aus, daß der Gesetzgeber beim BUrlG einen gewissen Erholungsumfang realisieren wollte und die TVP in Ermangelung einer eigenständigen Regelung dasselbe regeln wollten. Alle Rechtsprechung des BAG in der Vergangenheit war davon gekennzeichnet, genau diesen zu gewährleisten. Die einzige Änderung ist dahingehend zu erkennen, als es von diesem eisern verteidigten Grundsatz abweicht, sofern diese Linie mit der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar ist.

Texter:

--- Zitat von: Spid am 30.11.2020 19:14 ---27 Tage

--- End quote ---

Ist das Ergebnis eigentlich weiterhin korrekt oder sind es nach den neuen Angaben 30 Tage (-2 genommene Tage)?

Wenn die Verteilung der Tage von 2 auf 3 sinken würde, würde sich der Anspruch auf 12 Tage minimieren?



Spid:
Welche neuen Angaben?

3 ist mehr als 2.

Texter:
Im Startbeitrag ist von 16 Tagen Jahresurlaub die Rede, was später auf 18 Tage korrigiert wird.

So:

Wenn die Verteilung der Tage von 3 auf 2 sinken würde, würde sich der Anspruch auf 12 Tage minimieren?

Spid:
Bei 18 Tagen Anspruch wären es bei 5 Tagen/Woche 18 dividiert durch 3 multipliziert mit 5 sind es 30 Tage. Die 16 ergaben sich allerdings durch zwei bereits genommene Urlaubstage. Es ist beim Wechsel der noch bestehende Urlaubsanspruch - hier dann also 16 Tage - umzurechnen, weil nur so der sechswöchige Urlaubsanspruch realisiert wird. Der Umfang des Urlaubsanspruches in Wochen, auf den es ja ankommt, sonst gäbe es keine Umrechnungsvorschrift nach Arbeitstagen pro Woche, ist die klar erkennbare Linie in der Rechtsprechung - auch der aktuellen - des BAG. Nur insofern EuGH-Rechtsprechung dem entgegensteht, weicht das BAG von dieser Linie ab. Letzteres betrifft aber ausschließlich Fälle, in denen sich der Urlaubsanspruch des AN durch die Umrechnung reduziert.

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