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Betreuung wenn Kind in Quarantäne

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Spid:
Wie das BAG ja in RN 28 ausführt, ist bei einer außerordentlichen Kündigung der Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen nunmal erheblich strenger als bei einer ordentlichen Kündigung. Stufe 1 ist die negative Gesundheitsprognose, auf diese kommt es in unserer Diskussion nicht an, weil die in ihr gegeben ist. In RN führt das BAG aus: „Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch wirtschaftliche Belastungen, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Entgeltfortzahlungskosten, zu einer solchen Beeinträchtigung führen - zweite Stufe.“ Da es in RN 33 bei der Prüfung der Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung durchweg von höheren Entgeltfortzahlungszeiten ausgeht, ist also Stufe 2 für die ordentliche Kündigung gegeben. Ebenso verweist es in RN 27 auf die beiden für die Interessenabwägung wesentlichen Grundsatzurteile, deren Kriterienmaßstab die nur grob vorgenommene Abwägung in RN 34 erfüllt, weil das BAG im von Dir referenzierten Urteil eben eine erheblich strengere Güterabwägung im Hinblick auf die Interessen des AG vornimmt, weil es sich dabei eben um eine außerordentliche Kündigung einer ordentlich unkündbaren ANin handelt.

Dienstbeflissen:
Kann man vielleicht so sehnen, ja.

Es bleibt, dass die meisten AN auf die, die Tarifverträge des ÖD Anwendung finden, kaum bis gar nicht krankheitsbedingt gekündigt werden können. Bei jungen Leuten die die Voraussetzung noch nicht erfüllen kommt dies wohl eh nur selten vor.

Spid:
Das ist unzutreffend - und war auch nicht Gegenstand der Diskussion. Es fängt bereits damit an, daß nahezu jeder nicht selbst tarifgebundene TVÖD-/TV-L-Anwender die Unkündbarkeit vertraglich ausschließt und endet dabei, daß Du den Anteil nicht ordentlich kündbarer AN maßlos überschätzt.

Dienstbeflissen:
Stimmt, es hat sich aus der Diskussion ergeben.

Es kommen auch noch Beschäftigte div. privater AG hinzu, deren Tarifverträge Ähnliches vorsehen.

Im ÖD sind etwa 65% der Beschäftigten ü40. Die Mehrheit kommt also potenziell für die Regelung in Frage. Und die 18-39 jährigen sind ja eher weniger krank.

Letztlich ist ja wohl unbestritten, dass krankheitsbedingte Kündigungen  selten vorkommen insb. im ÖD, weil die Aussicht auf Erfolg als nicht besonders hoch eingeschätzt wird. Höhere ich hier regelmäßig aus der Rechtsabteilung, und das ist generell kein unfähiger AG.

Spid:
Es genügt aber nicht, mindestens 40 Jahre alt zu sein.

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