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(BY) Dienst entfällt vom 19.12.2020 bis 10.01.2021

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Spid:
Weder Dienstunfähigkeit noch Krankheit lassen die Arbeitspflicht entfallen.

BYL:
Der Arbeitsbegriff ist bei Beamten sowieso nicht üblich. Der Beamte arbeitet nicht -  er leistet Dienst.

Spid:
Der Verfasser läßt sich aber zum Entfall der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ein - und offenbart somit seine absolut unterirdische Qualität.

BYL:

--- Zitat von: BYL am 17.12.2020 17:37 ---Relativ einfach direkt aus dem FMS: 

Eine Verpflichtung zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung kann beispiels-weise bereits aufgrund einer der folgenden Gründe entfallen sein:
o   gesetzliche Bestimmungen (wie Mutterschutz)
o   Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitausgleich,
o   Dienstbefreiungen, Beurlaubungen, Elternzeit,
o   Dienstunfähigkeit / Krankheit

Ergänzende Hinweise vom BBB:-Die Verpflichtung zur Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit beschränkt sich auf die Ar-beitszeit, die tatsächlich in diesem Zeitraum zu leisten gewesen wäre.Dies ist z. B. nicht der Fall bei Mutterschutz, Inanspruchnahme von Urlaub, Dienstunfähigkeit, Elternzeit etc.

--- End quote ---

Spid:
Und auch wenn Du es nicht fett markierst, steht da immer noch Arbeitsleistung - mit den sich dadurch ergebenden Folgerungen zur unterirdischen Qualität des Verfassers.

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