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AGG: Entschädigung, Klage, Widerruf, Kammertermin, Ausgang?!
WasDennNun:
--- Zitat von: carriegross am 30.12.2020 23:35 ---Wenn man aber mind. indirekt den SBs die Schuld dafür gibt, besser geeignete Nicht-SBs einladen zu können, weil man SBs einladen muss ... Finden Sie den Fehler!
--- End quote ---
Ich gebe nicht den SBs die Schuld. Weder direkt noch indirekt. Schuld ist die knappe Ressource.
Wir laden X Leute ein, die Auswahl folgt einem Verfahren, Teil des Verfahrens ist, dass wir SBs einladen müssen, wenn sie potentiell geeignet sind.
Das dafür andere Wegfallen müssen ist ja logisch, wäre auch der Fall wenn wir X+1 einladen würden.
Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn wir grundsätzlich alle potentiell geeigneten Bewerber einladen würden, geht halt nicht, weil knappe Ressource. (und kein Bock auf ner Hausmeisterstelle o.ä. 50 Bewerbungsgespräche zu führen.)
Ich habe auch kein Problem damit, dass dann vermeintlich besseren Papiertiger nicht eingeladen werden, denn in dem Bereich, wo das ein Thema ist, kannst oftmals genauso gut Würfeln.
(Damit meine ich die 08/15 Verwaltungsstellen, Hausmeister, Fahrer und so etwas, wo kein Spezialisierungsgrad existiert)
In Bereichen wo man spezialisierte Menschen braucht, passiert es ja auch nicht, dass man einen SBs nur weil er SB ist einladen muss, da gibt es die Absage und gut ist, oder es wäre zur Einladung gekommen, weil als Kandidat das notwendige auf dem Papier schon mal mitbringt.
Nicht nachvollziehen kann ich nicht, wenn man so tut, als ob die SBs ein krummen Lebenslauf haben und deswegen eingeladen werden müssen, damit sie sich persönlich erklären können. Bzw. das sie auf dem Papier schlecht aussehen und dann sich als Perle im Gespräch entpuppen.
Sowas erlebe ich auch bei nicht SBs, die dass dann mit ein paar Halbsätzen erklären (Studium hat 5 Jahre länger gedauert, weil musste Muddi pflegen oder hatte Sportunfall lag lange im Krankenhaus, habe aber kein SB z.B.) und damit wieder im Rennen sind.
Und für mich ist es ok, dass die Sb da leichter haben wieder im Rennen zu sein, denn idR haben die es ja schon schwer genug (gehabt) im Leben.
und uns erleichtert es dann ja auch oftmals die Vorauswahl.
andreb:
Interessantes Thema, in das ich mich gerne einklinken möchte ...
Bin noch relativ frischer Personalsachbearbeiter und auch zuständig für Ausschreibungen und Neueinstellungen. Es ist gängige Praxis, dass jede/r Schwerbehinderte/r und Gleichgestellte/r eingeladen wird, wenn diese/r die jeweiligen Voraussetzungen (meist einschlägige abgeschlossene Ausbildung) erfüllt. Bei den Nicht-Schwerbehinderten werden dann entsprechende Softskills / Erfahrungen bei der Vorauswahl berücksichtigt.
Bei einem der letzten Auswahlverfahren für eine Bürokraft (EGr 6 TVöD) war es für die Fachvorgesetzte erheblich kompliziert überhaupt eine entsprechende Vorauswahl treffen zu können. Von knapp 100! eingegangenen Bewerbungen mussten bereits 10 Bewerber_innen aufgrund angezeigter Schwerbehinderungen eingeladen werden. Da man für solch eine Stellenbesetzung nur 1 1/2 Tage angesetzt hat, war man natürlich sehr eingeschränkt, was die Auswahl der weiteren Nicht-Schwerbehinderten anging. Da konnten nun einige Bewerber nicht berücksichtigt werden, obwohl man diese sehr gerne gesehen hätte. Naja, wie dem auch so sei...
Jetzt kommt aber der Punkt, über den ich mich tierisch aufrege und zukünftig weiterhin aufregen werde. Es gibt Schwerbehinderte Bewerber, welche sich in der Vergangenheit auf JEDE Stellenausschreibung mit Verwaltungsbezug beworben haben, fröhlich eingeladen worden sind, den Einladungstermin sogar elektronisch bestätigt haben und dann beim Auswahlgespräch, ohne Abmeldung, mit Abwesenheit geglänzt haben. Wenn es nach mir ginge, würde ich diese Vögel zukünftig nicht mehr einladen. Mein Ziel ist es, belastbare Aktenvermerke zu schreiben und die SBV dabei zu beteiligen. Des Weiteren den Bewerber schriftlich auffordern dazu Stellung zu nehmen, wieso er die Einladung nicht wahrgenommen hat. Spätestens beim dritten Nichterscheinen, kann man objektiv davon ausgehen, dass es an einer persönlicher Eignung mangelt, auch wenn die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Oder hat jemand einen anderen Ansatz ?!
carriegross:
--- Zitat von: andreb am 31.12.2020 14:37 ---Interessantes Thema, in das ich mich gerne einklinken möchte ...
Bin noch relativ frischer Personalsachbearbeiter und auch zuständig für Ausschreibungen und Neueinstellungen. Es ist gängige Praxis, dass jede/r Schwerbehinderte/r und Gleichgestellte/r eingeladen wird, wenn diese/r die jeweiligen Voraussetzungen (meist einschlägige abgeschlossene Ausbildung) erfüllt. Bei den Nicht-Schwerbehinderten werden dann entsprechende Softskills / Erfahrungen bei der Vorauswahl berücksichtigt.
Bei einem der letzten Auswahlverfahren für eine Bürokraft (EGr 6 TVöD) war es für die Fachvorgesetzte erheblich kompliziert überhaupt eine entsprechende Vorauswahl treffen zu können. Von knapp 100! eingegangenen Bewerbungen mussten bereits 10 Bewerber_innen aufgrund angezeigter Schwerbehinderungen eingeladen werden. Da man für solch eine Stellenbesetzung nur 1 1/2 Tage angesetzt hat, war man natürlich sehr eingeschränkt, was die Auswahl der weiteren Nicht-Schwerbehinderten anging. Da konnten nun einige Bewerber nicht berücksichtigt werden, obwohl man diese sehr gerne gesehen hätte. Naja, wie dem auch so sei...
Jetzt kommt aber der Punkt, über den ich mich tierisch aufrege und zukünftig weiterhin aufregen werde. Es gibt Schwerbehinderte Bewerber, welche sich in der Vergangenheit auf JEDE Stellenausschreibung mit Verwaltungsbezug beworben haben, fröhlich eingeladen worden sind, den Einladungstermin sogar elektronisch bestätigt haben und dann beim Auswahlgespräch, ohne Abmeldung, mit Abwesenheit geglänzt haben. Wenn es nach mir ginge, würde ich diese Vögel zukünftig nicht mehr einladen. Mein Ziel ist es, belastbare Aktenvermerke zu schreiben und die SBV dabei zu beteiligen. Des Weiteren den Bewerber schriftlich auffordern dazu Stellung zu nehmen, wieso er die Einladung nicht wahrgenommen hat. Spätestens beim dritten Nichterscheinen, kann man objektiv davon ausgehen, dass es an einer persönlicher Eignung mangelt, auch wenn die fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Oder hat jemand einen anderen Ansatz ?!
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Heikles Thema!
Es kann die verschiedensten Gründe geben, warum ein Bewerber, trotz vorheriger Zusage, dann doch kurzfristig nicht zu einem Gespräch gekommen ist (Krankheit, Unfall, kurzfristig nen anderen Job angenommen, doch überlegt, dass die Stelle nichts für einen ist ...).
Einen ges. Anspruch darauf, eine Antwort zu bekommen, gibt es nicht.
Mich würde es auch sauer aufstoßen, wenn da ein AG ankommt und von mir wissen will, wieso weshalb warum ...
Vielleicht sind da ja sog. AGG-Hopper, die nur darauf hoffen, mal keine Einladung zu bekommen. Klingekling. Da werden dir Aktenvermerke nichts bringen (Datenschutz).
Außerdem gibts auch immer mal Nicht-SBs, die sich um Einladungen nen Dreck scheren bzw. eine Zusage nichts wert ist.
Wir versenden z. B. auch Einladungen an ALLE nur noch per Mail und per Brief zeitgleich.
Wir hatten nämlich schon einige Fälle, da haben wir dann per Mail oder telefonisch nachgefragt, ob der Bewerber (Nicht-SB oder SB) zum Gespräch kommt, es kam aber gar keine schriftliche Einladung an. Dann wurde per Mail oder am Telefon zugesagt und die Nicht-SBs oder SBs sind dann auch gekommen.
FGL:
--- Zitat von: carriegross am 30.12.2020 23:43 ---
--- Zitat von: FGL am 30.12.2020 19:29 ---Vielleicht liest Du § 205 SGB IX erst einmal. Dann fällt Dir nämlich auf, dass er gerade keine Pflicht zur bevorzugten Einstellung von Schwerbehinderten normiert, wie es teilweise etwa für Weibsvolk vorgesehen ist. Sein Regelungsinhalt ist, dass der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entbunden wird, wenn er die Quote Schwerbehinderter nach § 154 Abs. 1 SGB IX deshalb nicht erfüllt, weil er wegen Gleichstellungsgedöns bei gleicher Eignung Frauen auswählen musste (vgl. auch Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 205 SGB IX, Randnummern 10, 19. f.).
--- End quote ---
"Weibsvolk" und "Gleichstellungsgedöns"!?
Serious? >:(
--- End quote ---
Yes!
--- Zitat von: carriegross am 31.12.2020 16:19 ---Vielleicht sind da ja sog. AGG-Hopper, die nur darauf hoffen, mal keine Einladung zu bekommen. Klingekling. Da werden dir Aktenvermerke nichts bringen (Datenschutz).
--- End quote ---
Wie spielt da der Datenschutz rein?
carriegross:
--- Zitat von: FGL am 31.12.2020 21:32 ---
--- Zitat von: carriegross am 30.12.2020 23:43 ---
--- Zitat von: FGL am 30.12.2020 19:29 ---Vielleicht liest Du § 205 SGB IX erst einmal. Dann fällt Dir nämlich auf, dass er gerade keine Pflicht zur bevorzugten Einstellung von Schwerbehinderten normiert, wie es teilweise etwa für Weibsvolk vorgesehen ist. Sein Regelungsinhalt ist, dass der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entbunden wird, wenn er die Quote Schwerbehinderter nach § 154 Abs. 1 SGB IX deshalb nicht erfüllt, weil er wegen Gleichstellungsgedöns bei gleicher Eignung Frauen auswählen musste (vgl. auch Griese in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 205 SGB IX, Randnummern 10, 19. f.).
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"Weibsvolk" und "Gleichstellungsgedöns"!?
Serious? >:(
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Yes!
--- Zitat von: carriegross am 31.12.2020 16:19 ---Vielleicht sind da ja sog. AGG-Hopper, die nur darauf hoffen, mal keine Einladung zu bekommen. Klingekling. Da werden dir Aktenvermerke nichts bringen (Datenschutz).
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Wie spielt da der Datenschutz rein?
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Also ein dummer und diskriminierender Macho?
ich bin trotzdem so frei und gebe einen link als Antwort bzgl. Datenschutz, obwohl man das wissen sollte oder zumindest selbst im www recherchieren können sollte.
www.haufe.de/amp/compliance/management-praxis/aufbewahrung-wie-lange-duerfen-bewerberdaten-gespeichert-werden_230130_261218.html
Es wäre nicht das erste Mal, dass ein Richter solche Dinge nicht zulässt, weil nicht darf. Und wenn dann der Kläger diesen Verstoß dem Landesdatenschutzbeauftragten meldet, dann gute Nacht für den Personaler! Das wird dann richtig teuer! Für den AG und den Personaler! Da sind max. drei Bruttomonatsgehälter ein Witz gegen!
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