Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbewertung/Eingr. Sachbearbeiter Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht
Spid:
Ist Eingruppierung eine Rechtsfrage?
MrRossi:
Aus gutem Grund.
Dass er seiner Hauptpflicht nicht nachkommt ist ja erstmal nicht richtig, er zahlt ein "deklatorisches Gehalt", was nach seiner Auffassung die richtige Höhe hat. Wenn man Erkenntnisse hat, das dieses falsch sein könnte, wendet man sich halt erst an Ihn und nicht an ein Gericht. So macht man das als Gutmensch ;). Macht man in anderen Lebenslagen auch so. Es kann nicht falsch sein.
Lage der Arbeitszeit = Direktionsrecht des AG unter der Beachtung des Arbeitszeitgesetzes.
WasDennNun:
--- Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 13:02 --- So macht man das als Gutmensch ;)
--- End quote ---
Nicht nur Gutmenschen, auch andere.
Die GRünde sind hinlänglich bekannt, warum man es so macht.
Erkennen können diese Gründe nur nicht ein jeder.
MrRossi:
Egomanen auch? Nee
Spid:
--- Zitat von: MrRossi am 29.12.2020 13:02 ---Aus gutem Grund.
Dass er seiner Hauptpflicht nicht nachkommt ist ja erstmal nicht richtig, er zahlt ein "deklatorisches Gehalt", was nach seiner Auffassung die richtige Höhe hat. Wenn man Erkenntnisse hat, das dieses falsch sein könnte, wendet man sich halt erst an Ihn und nicht an ein Gericht. So macht man das als Gutmensch ;). Macht man in anderen Lebenslagen auch so. Es kann nicht falsch sein.
Lage der Arbeitszeit = Direktionsrecht des AG unter der Beachtung des Arbeitszeitgesetzes.
--- End quote ---
Selbstverständlich kommt der AG seiner Hauptpflicht nicht nach, wenn er nicht das zustehende Entgelt zahlt. Ob er darüber irrt oder es vorsätzlich tut, ist dafür unbeachtlich. Es ist genau das gleiche, als wenn der AN nicht zur Arbeit kommt, weil er sich über seine Pflicht zur Arbeitsleistung im Unklaren ist - oder es absichtlich nicht tut. In keinem der Fälle bedarf es eines Antrags des Gläubigers des Anspruchs für dessen Entstehung. Es handelt sich um Vertragsbruch - und zur Durchsetzung des Anspruchs bedient man sich selbstverständlich des zuständigen Gerichts.
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