Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
"nicht bewerbungsberechtigt"
Spid:
Inwiefern könnte ein solcher Träger unter den Geltungsbereich des TVÖD Bund fallen?
Insider2:
--- Zitat von: 2strong am 06.01.2021 16:25 ---Ist es wirklich unzulässig, eine Funktion ausschließlich für "Beförderungsbewerber" auszuschreiben, d. h. Umsetzungsbewerber auszuschließen?
--- End quote ---
Diese Frage stelle ich mir ja auch. TB werden sind ja entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es gibt also keine "Beförderungen" im engeren Sinne. Rückfragen beim Personalrat der Institution ergaben, dass ggf. auch Umsetzungsbewerber in Betracht kommt. Aber erst nachdem das eigentliche Verfahren ggf. fruchtlos verlief. Und hier sehe ich doch eine gehörige Benachteiligung "Bewerbenden" die sich schon in E 10 befinden.
2strong:
Laut LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2010 - 7 SaGa 1546/10 kann der öffentliche Arbeitgeber mit einer Organisationsgrundentscheidung festlegen, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung ersetzen will. Entscheidet er sich für eine Beförderungsbesetzung, haben Versetzungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (std. Rspr. BVerwG v. 27.03.2010 - 1 WB 37/09).
was_guckst_du:
Art. 33 Abs. 2 GG:
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
...insofern dürfte die - offensichtlich nicht nachvollziehbar begründete - Einschränkung auf aktuelle EG9c-Bewerber, die auf einer solchen Stelle auch noch 24 Monate gesessen haben müssen, nicht verfassungskonform sein...
Spid:
--- Zitat von: 2strong am 07.01.2021 09:45 ---Laut LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2010 - 7 SaGa 1546/10 kann der öffentliche Arbeitgeber mit einer Organisationsgrundentscheidung festlegen, ob er eine Stelle durch Umsetzung, Versetzung oder Beförderung ersetzen will. Entscheidet er sich für eine Beförderungsbesetzung, haben Versetzungsbewerber keinen Anspruch auf eine Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (std. Rspr. BVerwG v. 27.03.2010 - 1 WB 37/09).
--- End quote ---
Soweit das Urteil des LAG auf die Rechtsprechung des BVerwG rekurriert, ist es offenkundig fehlerhaft. Das BVerwG hat im Hinblick auf Beamte geurteilt, die sich in Laufbahnen befinden, in denen sie sich durch Beförderungen fortbewegen. Bei TB gibt es weder Laufbahnen noch Beförderungen.
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