Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
§ 22 TVöD - Krankengeldzuschuss - das Papier nicht wert
Börnie:
--- Zitat von: WasDennNun am 08.01.2021 13:54 ---
--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 13:33 ---
--- Zitat von: bricke am 08.01.2021 11:49 ---eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.
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--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 12:12 ---Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,
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Inhaltlicher Bezug!
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Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.
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I.d.R. erbringt er aber die Arbeitsleistung in der Wiedereingliederung nicht im vollen Stundenumfang, da die meisten Wiedereingliederungspläne eine stufenweise Eingliederung vorsehen (z.B. 1. Woche 2 Std./Tag, 2. Woche 4 Std./Tag, 3. Woche 6 Std./Tag und ab der 4. Wochen wieder in der vollen Arbeitszeit). Würde dies nicht im Rahmen der Wiedereingliederung passieren, müsste der Beschäftigte ggfls. mit entsprechenden Einbußen im Gehalt (Teilzeit) rechnen oder Stunden seines Arbeitszeitkontos (falls vorhanden) für eine solche Regelung einsetzen.
BAT:
Bricke - absolute Zustimmung. Kann das auskotzen verstehen.
Materiell ist es egal. Aber Papiertiger ist Papiertiger.
(bin vor 1994 eingestellt ;) )
dregonfleischer:
--- Zitat von: Börnie am 08.01.2021 16:38 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 08.01.2021 13:54 ---
--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 13:33 ---
--- Zitat von: bricke am 08.01.2021 11:49 ---eine relativ einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.
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--- Zitat von: Spid am 08.01.2021 12:12 ---Angesichts der Tatsache, daß Krankheit das Privatvergnügen von AN ist, ist bereits die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in den ersten 6 Wochen eine sehr einseitige Regelung zugunsten des AN,
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was bringt ein wiedereingliederungsplan man gilt weiter als krank und bekommt nur krankengeld wuerde ich scon aus prinzip immer ablehnen
Inhaltlicher Bezug!
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Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.
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I.d.R. erbringt er aber die Arbeitsleistung in der Wiedereingliederung nicht im vollen Stundenumfang, da die meisten Wiedereingliederungspläne eine stufenweise Eingliederung vorsehen (z.B. 1. Woche 2 Std./Tag, 2. Woche 4 Std./Tag, 3. Woche 6 Std./Tag und ab der 4. Wochen wieder in der vollen Arbeitszeit). Würde dies nicht im Rahmen der Wiedereingliederung passieren, müsste der Beschäftigte ggfls. mit entsprechenden Einbußen im Gehalt (Teilzeit) rechnen oder Stunden seines Arbeitszeitkontos (falls vorhanden) für eine solche Regelung einsetzen.
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was_guckst_du:
--- Zitat von: WasDennNun am 08.01.2021 13:54 ---[Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.
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...in der Wiedereingliederung schuldet der AN dem AG gar keine Leistung, weil er immer noch "Krankgeschrieben" ist..
WasDennNun:
--- Zitat von: was_guckst_du am 08.01.2021 20:28 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 08.01.2021 13:54 ---[Oftmals ist eine Wiedereingliederung für den AG in der Tat eine monetär attraktive Angelegenheit.
Er bekommt eine Arbeitskraft von der Krankenkasse gestellt.
(und dieser Part eine einseitige Regelung zugunsten der Arbeitgeber.)
Der AN bekommt nicht sein volles Entgelt, selbst wenn die Leistung die er dem AG schuldet erbringt.
Dafür hatte er ja vorher den vom Spid erwähnten Vorteil.
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...in der Wiedereingliederung schuldet der AN dem AG gar keine Leistung, weil er immer noch "Krankgeschrieben" ist..
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Deswegen sollten viele Leute die Wiedereingliederung auch sein lassen und länger Krank bleiben und dann gleich wieder voll Arbeiten, oder früher Voll Arbeiten.
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