Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden

<< < (3/23) > >>

Spid:
Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.

Für die Überstunden und die Arbeit an Samstagen und Sonntagen gibt es entsprechende Zuschläge, siehe §8 Abs. 1 TVÖD.

GrafSchilder:

--- Zitat von: Spid am 07.02.2021 14:52 ---Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.

Für die Überstunden und die Arbeit an Samstagen und Sonntagen gibt es entsprechende Zuschläge, siehe §8 Abs. 1 TVÖD.

--- End quote ---

Blanke Theorie, hält kein Mensch ein. Wir hatten mehrfach die Woche Einsätze, wo ich 1 Uhr Feierabend hatte und 7 Uhr war Dienstbeginn am nächsten Tag. Wem das nicht gefällt, steht die Tür offen zu gehen. Das ist auch mein Plan, sobald Corona etwas mehr Stellen auf den Markt spült.

Unknown:

--- Zitat von: GrafSchilder am 07.02.2021 14:47 ---Der Arbeitgeber kann alles anordnen, wenn er sagt, du musst morgen die Toiletten reinigen - zusätzlich - dann ist das natürlich auch zulässig, wenn er sagt, statt 39 Wochenstunden ab sofort 7 Tage die Woche arbeiten und 85 Wochenstunden ist das auch zulässig. Willkommen im öffentlichen Dienst - glaubt einem ja da "draußen" keiner. Eierschaukeln ist vorbei.

Ich mache meist in der ersten Halbzeit des Jahres um die 300-400 Überstunden und bin dann halt den Rest des Jahres im Urlaub - so what.

--- End quote ---
Das halte ich alles für ein Gerücht. Hast du Quellen oder Urteile für deine Behauptungen?

Spid:

--- Zitat von: GrafSchilder am 07.02.2021 14:56 ---
--- Zitat von: Spid am 07.02.2021 14:52 ---Die Grenzen finden sich im ArbZG - insbesondere auch hinsichtlich Ersatzruhetagen. Hinsichtlich der Ankündigung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit ist dieselbe Ankündigungsfrist zu wahren wie bei Arbeit auf Abruf: vier Tage.

Für die Überstunden und die Arbeit an Samstagen und Sonntagen gibt es entsprechende Zuschläge, siehe §8 Abs. 1 TVÖD.

--- End quote ---

Blanke Theorie, hält kein Mensch ein. Wir hatten mehrfach die Woche Einsätze, wo ich 1 Uhr Feierabend hatte und 7 Uhr war Dienstbeginn am nächsten Tag. Wem das nicht gefällt, steht die Tür offen zu gehen. Das ist auch mein Plan, sobald Corona etwas mehr Stellen auf den Markt spült.

--- End quote ---

Für so etwas gibt es Aufsichtsbehörden - und entsprechende Bußgeld- und Strafvorschriften. Also einfach fleißig anzeigen.

GrafSchilder:
Geschwätz, sorry. Mach das mal in der Probezeit und du bist schneller raus als du gucken kannst.
Nicht einmal die Coronaverordnung kann vorrangig mangels Ausstattung und Digitalisierung und auch mangels Büroräumlichkeiten umgesetzt werden, auch wenn der öffentliche Dienst dem öffentlichen Dienst diese Vorgaben predigt. Blanke Theorie. Mag sein, dass es in manchen Behörden noch nine-to-five Jobs gibt, aber in vielen Behörden, die Publikumsverkehr und Entscheidungsbehörden über Anträge sind, definitiv lange vorbei. Da gehts nämlich um die Wiederwahl der entsprechenden Bürgermeister oder Landräte.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version