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Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden
Spid:
Den völlig unbeachtlichen Aspekt der Probezeit hast Du doch selbst eingebracht. Ich habe lediglich dargelegt, daß sie unbeachtlich ist. Und Annalena GrafSchilder hat dann Probezeit und Wartezeit verwechselt und [...], auf seinem Irrtum zu beharren.
Garvield:
Dass man während der Probezeit genau die gleichen Rechte bzgl. Kündigung hätte wie nach der Probezeit, musst du mir mal erklären. Meinem Kenntnisstand nach ist die Probezeit jene Zeit, in der eine Kündigung keiner besonderen Begründung bedarf. Wenn dem anders ist, lasse ich mich gern eines besseren belehren, wobei der Sinn der Probezeit dann für mich fraglich wäre.
Spid:
Die Probezeit führt lediglich zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist in einigen Fällen - so bspw. bei Arbeitsverhältnissen, in denen sich die Kündigungsfristen nach dem BGB richten. Und im TVÖD bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Ansonsten besitzt die Probezeit keinerlei Wirkung. Insbesondere hat sie keine Bedeutung für den Kündigungsschutz nach KSchG, sie bewirkt auch keine anderen Kündigungserleichterungen. Für den Kündigungsschutz nach KSchG hingegen ist die Wartezeit nach §1 Abs. 1 KSchG relevant.
Garvield:
Hmm, klingt unlogisch. Wenn während der Probezeit die Kündigung genau so leicht möglich wäre wie außerhalb der Probezeit, wieso macht man sich dann die Arbeit, und baut die Probezeit in einen Arbeitsvertrag ein? Wenn ich sowieso jederzeit unter den gleichen Bedingungen kündigen kann, lediglich während der Probezeit eine andere Frist gilt als danach. Entscheidend sind doch die Gründe, die man bei einer Kündigung arbeitgeberseitig angeben muss.
Wozu gibts dann überhaupt Probezeit-Gespräche?
Spid:
Ob sich AG unlogisch verhalten, ist für die Wirkung von Probezeit und ihren Unterschied zur Wartezeit völlig unbeachtlich.
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