Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Frage zu fremden Aufgaben und Überstunden

<< < (17/23) > >>

Spid:
Überstunden i.S.d. genannten Tarifregime können nicht verfallen, sondern werden ausgezahlt, wenn sie nicht ausgeglichen werden. Wer darauf verzichtet, sein Recht durchzusetzen, ist selbst schuld, wenn er nicht zu seinem Recht kommt. Die Wartezeit des KSchG beträgt 6 Monate, die tarifliche Ausschlußfrist auch - erstere steht also der Durchsetzung nicht entgegen.

Tryer:

--- Zitat von: Spid am 12.02.2021 08:58 ---Überstunden i.S.d. genannten Tarifregime können nicht verfallen, sondern werden ausgezahlt, wenn sie nicht ausgeglichen werden. Wer darauf verzichtet, sein Recht durchzusetzen, ist selbst schuld, wenn er nicht zu seinem Recht kommt. Die Wartezeit des KSchG beträgt 6 Monate, die tarifliche Ausschlußfrist auch - erstere steht also der Durchsetzung nicht entgegen.

--- End quote ---

Ich weiß, dass die Auszahlung von Überstunden gängig ist. Das wurde bei mir damals auch vorgenommen, entgegen der Zusicherung, die ich mündlich vorab erhalten habe. Mein Beitrag bezog sich schlicht darauf, dass es in der Praxis immer ein Problem gibt, nach X Monaten zu beweisen, war wann wo wie mündlich was genau angeordnet hat und Erinnerungslücken führen dann eben im Zweifel dazu, dass es so ausgeht, wie es ausging. Was lernt man aus der Geschicht: Was man nicht schriftlich hat, ist im Zweifel wie überall ein Problem der Beweislage. Ein Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber ist für mich immer letztes Mittel, wenn es sich um eine kleine Behörde handelt, ist anschließend sowieso keine vernünftige Zusammenarbeit mehr möglich, bei großen Behörden mag das anders sein, aber auch da würde ich persönlich immer davon absehen, wenns geht. Gerade wenns um läppische Überstunden geht. Vielmehr würde ich für die Zukunft einfach klarere schriftliche Absprachen einfordern.

Spid:
Wenn der Anordnende vor Gericht als Zeuge vernommen wird, ist die Wahrscheinlichkeit einer strafbewehrten Falschaussage gering. Zudem habe ich ja bereits auf die konkludente Anordnung hingewiesen. Da jedes nicht vorteilhafte  Tun, Unterlassen oder Dulden des AG in Bezug auf einen AN im zeitlichen Zusammenhang mit einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit die Vermutung eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot begründet, arbeitet es sich - völlig unabhängig von der Größe des AG - nach einer Klage entweder sehr unbeschwert oder man trifft sich deshalb wöchentlich vor dem ArbG.

Kaiser80:

--- Zitat von: Tryer am 12.02.2021 09:11 ---Gerade wenns um läppische Überstunden geht.

--- End quote ---
Was denkst du denn was passiert, wenn du die Anordnung derer als "läppisch" abtust und nicht Folge leistest? Bei mir gäbe es im vorhinein vermutlich auch die schriftliche Anordnung, aber es geht halt auch anders.
Mehrere hundert Stunden, wie du selbst ausführtest, bezeichnest du als läppisch? Mehrere hundert Stunden sind nebst Üst-Zuschlägen sicher mehrere tausend Euro brutto? Dass lässt man sich doch nicht gefallen!

Wdd3:
Mehrere hundert sind mind. 200 also schon in E1/2 rd. 4000 € zumindest für den AG

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version