Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rückwirkende "Höhergruppierung" bei Vorliegen eines Bewertungsirrtums
Stellenbewerter:
Dann trifft Fall 1 zu; ich sollte etwas tun. ;D Die Frage ist nur, was.
Spid:
Sofern der AG seiner Nachweispflicht nach §2 NachwG nicht nachgekommen ist, ist davon auszugehen, daß die ausgeübte Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit ist. Hätte sich die Tätigkeit zwischenzeitlich geändert, hätte der AG die Änderung ja nach §3 NachwG nachgewiesen. Da er das mutmaßlich nicht hat...
Stellenbewerter:
… gehen wir davon aus, dass sich die Tätigkeiten seit Beginn nicht geändert haben, da der AG mir ansonsten die Änderung hätte mitteilen können?
Kann ich damit begründen, dass sich die Tätigkeiten nicht geändert haben können und seit Anfang an so waren wie jetzt in der Stellenbeschreibung?
Spid:
Nicht mitteilen können, sondern nachweisen müssen. Das NachwG ist kein Wunschkonzert. Schade nur, daß es im Gegensatz zum ArbZG keine Bußgeld- und Strafnormen enthält.
Stellenbewerter:
Ja, das stimmt. ;)
Also kann man das so begründen, dass der AG eine Änderung der übertragenen Tätigkeiten hätte nachweisen müssen und da er dies nicht getan hat, keine Änderung vorliegen kann?
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