Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung Stufen
Spid:
Ich sehe nicht, daß ein Plan zur inneren Organisation des AG eine Wirkung auf das Arbeitsverhältnis an sich oder das Binnenverhältnis AG-AN ansonsten hätte. Zumal der AG offenkundig keine Tätigkeitsänderung damit beabsichtigte, ansonsten wäre er seiner Pflicht nach §3 NachwG nachgekommen wäre.
Es ist nichts geschehen, was für die auszuübende Tätigkeit des TE Relevanz entfaltet hätte. Der AG kann aber sicherlich für die Zukunft mit dem TE derlei vereinbaren, wenn beide Parteien dies wünschen.
Dienstbeflissen:
--- Zitat von: Spid am 11.03.2021 18:54 ---...Zumal der AG offenkundig keine Tätigkeitsänderung damit beabsichtigte, ansonsten wäre er seiner Pflicht nach §3 NachwG nachgekommen wäre...
--- End quote ---
Da bin ich mir nicht sicher. Das lässt ggf. einen Schluss Qualität des AG zu..
Spid:
Er wird sich sein widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen müssen.
WasDennNun:
Der AG hat dem PR ja nicht in die Mitbestimmung für die HG von diesem TB genommen, dass zeigt ja auch, dass er bis dato keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen wollte.
(bzw. die Qualität das AGs)
Sparkässler:
Hallo,
ich würde mich gerne mal an diese Frage dranhängen, da es in meinem Fall ähnlich ist.
Es wurden neue Tätigkeiten der EG 13 seit 01.06.2019 von einem zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedenen Mitarbeiter übernommen. Meine derzeitige EG ist 11. Zum 01.07.20 fand ein Wechsel der Erfahrungsstufe von 4 in 5 statt. Meine Stellenbeschreibung wurde im Laufe des Jahres 2019 entsprechend um die neu hinzugekommenen Tätigkeiten ergänzt. Aufgrund eines Ende 2020 veranlassten Initiativantrags des PR auf Höhergruppierung wurde nun eine externe RA-Kanzlei mit der Überprüfung der Voraussetzungen der neuen Tätigkeitsmerkmale für eine etwaige Höhergruppierung beauftragt. Das Ergebnis steht noch aus. Angenommen diese Prüfung würde ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nach EG 13 aufgrund der in 2019 neu hinzugekommenen Tätigkeiten erfüllt werden, hätte dies eine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.06.2019 in EG 13/4 mit der Folge des Verlustes der zwischenzeitlich erreichten Erfahrungsstufe 5 zur Folge? Oder müsste mich der AG dann ab sofort stufengleich höhergruppieren?
Vielen Dank für die Einschätzung.
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