Nicht § 22 LVO-AVD, sonder § 12. Sorry. I'm Übrigen bleibt alles gleich.
Hallo nochmal,
ich frage mich ob die LVO AVD einschlägig ist.
Ich habe noch eine LVO-Just gefunden:
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-JLbVBEV1P5Dort der § 11 Abs. 3 LVO-Just.
"(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Aufgaben im zweiten Einstiegsamt erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einer geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Laufbahngesetzes berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden."
§ 12 LVO-Just ist in diesem Zusammenhang auch interessant.
Bedeutet dies, dass die zuvor absolvierte Justizfachangestellten-Ausbildung angerechnet werden kann und die 2 Jahre nicht "verbraucht" werden? Vielen Dank für die Hilfe!