Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rückzahlung Auslandszuschlag
Isie:
Ganz sicher nicht.
Spid:
Ganz sicher doch. Etwas anderes wäre der Fall, wenn der AG konkrete andere Ansprechpartner benannt hätte oder eine bestimmte Stelle für die Mitteilung festgelegt hätte. Hat er dies versäumt, ist der natürliche Ansprechpartner im Verhältnis zum AG der unmittelbare Vorgesetzte.
Isie:
Wenn der Vorgesetzte normalerweise keine eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten übertragen darf, ist er auch nicht der richtige Ansprechpartner für die Anzeige einer Zuvielzahlung, es sei denn, er wurde ausdrücklich als Ansprechpartner dafür benannt.
Spid:
Abgesehen davon, daß dies kein zulässiger Schluß ist, kann es dahingestellt bleiben, ob der unmittelbare Vorgesetzte der Ansprechpartner für eine Überzahlung sei, da es nicht um die Überzahlung geht, sondern um die Mitteilung von Sachverhalten, die zu einer solchen geführt haben.
Hamurabi123:
Vielen Dank für alle Rückmeldungen. Sehr aufschlussreich. Der präzise Wortlaut zur Mitteilungspflicht ist:
Mitteilungspflicht bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse: Alle Beschäftigten sind verpflichtet, Änderungen, die Ihre Person betreffen (z.B. Änderung der Adresse, Familienstand) dem Personaldezernat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Überbezahlungen, die infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Anzeige geleistet wurden, zurückzuzahlen sind.
Demnach hätte es X klar sein müssen, was zu tun gewesen wäre. Sicherlich kam die Finanzierung von Organisation B und ging an Universität C. Organisation B hatte geschrieben, dass sie die Abmeldung von X aus E intern weiterleiten würden. Rückkehr nach E wäre eventuell möglich gewesen, ließ sich aber wegen Grenzschließung nicht realisieren. Organisation B hat keine Informationen zur Thematik der Auslandszuschläge seit Rückkehr von C gemacht. Insbesondere wurde vor Rückkehr von X durch die Information, dass die Stipendienleistungen weiter zugeteilt würden, ein unklares Bild vermittelt. X Dienstherr war aber nicht Organisation B, sondern Universität C.
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