Eine Neuberechnung durch das Familiengericht erfolgt immer nur auf Antrag eines Beteiligten. Bevor man aber so einen Antrag stellt, sollte man sich die möglichen Veränderungen überlegen und ausrechnen, zumal seit dem 01.09.2009 das Versorgungsausgleichsgesetz gilt, das für Änderungen herangezogen wird.