Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Berufseinstieg mit E13/A13 bei vorraussichtlichem Wechsel des Bundeslandes?
Spid:
Gibt es eine andere Herangehensweise als jene, daß der Dienstherr die Verhältnisse seiner Beamten per Gesetz und/oder Verordnung - von Alimentation in der aktiven Zeit über Arbeitszeit und Alimentation nach der Erwerbstätigket bis hin zu Urlaub - einseitig regelt?
Organisator:
Bei Alimentation und Arbeitszeit ist das zutreffend. Hierbei ist der Tarifbeschäftigte aber auch durch Tarifverträge weitestgehend gebunden.
z.B. Urlaub wird nach meinen Erfahrungen einheitlich geregelt. Also teamintern abgesprochen, unabhängig von der Beschäftigungsart.
Spid:
Der TB hat entweder mittels seiner Koalition mit der Koalition des AG die Arbetsbedingungen ausgehandelt oder sie im Arbeitsvertrag selbst verhandelt.
Der Urlaubsanspruch beruht bei Beamte also nicht auf Gesetz/Verordnung, sondern wird innerhalb von Teams geregelt?
Organisator:
--- Zitat von: Spid am 09.06.2021 09:14 ---Der TB hat entweder mittels seiner Koalition mit der Koalition des AG die Arbetsbedingungen ausgehandelt oder sie im Arbeitsvertrag selbst verhandelt.
--- End quote ---
Zutreffend, aber für den Einzelnen sind die Möglichkeiten recht eingeschränkt. Gerade da die Arbeitgeber sich häufig auf den Tarifvertrag beziehen und individuellen Verhandlungen gegenüber nicht gerade aufgeschlossen sind.
--- Zitat von: Spid am 09.06.2021 09:14 ---Der Urlaubsanspruch beruht bei Beamte also nicht auf Gesetz/Verordnung, sondern wird innerhalb von Teams geregelt?
--- End quote ---
Nein, nur die Verteilung. Der Anspruch ist wohl zumindest beim Bund gleich hoch.
Mich würde mal interessieren, wo den in der Praxis tatsächlich diese von dir postulierten Unterschiede im Sinne von Verhältnis auf Augenhöhe versus Knechtschaft relevant sind.
Nach meinen Erfahrungen z.B. bei der Arbeitsverteilung, wo bei Tarifbeschäftigten auf die Eingruppierungsrelevanz geachtet werden muss, bei Beamten eher weniger.
Spid:
Das wird das doch u.a. darin deutlich, daß die Dienstherren seit 2003 weit überwiegend die Arbeitszeitregelungen für ihre Knechte einseitig nach oben angepaßt haben. Auch die Alimentation wird einseitig durch die Dienstherren festgelegt - und mal im gleichen Maße erhöht, wie bei den TB, mal in geringerem Maße, ganz nach Gutdünken des Herrn. Bei AN bedarf es des Einvernehmens zwischen den Parteien - entweder des Tarifvertrages oder des Arbeitsvertrages.
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